Wie funktionieren Abo-Fallen im Internet?
Die nachstehenden Informationen beziehen sich auf Internetkostenfallen, bei denen Verbraucher unbeabsichtigt ein kostenpflichtiges Abonnement eingehen. Hierbei handelt es sich um Angebote auf Websites, die so gestaltet werden, dass die Kostenpflicht, meist ein Abonnement für einen gewissen Zeitraum, für im Internet ansonsten kostenlose Informationen oder Software selbst für Fachleute oder geübte Internetnutzer schwer erkennbar ist. Beliebt sind etwa Wissenstests, Vorlagen, Gedichte, Bilder, SMS-Versand, Fabrikeinkauf, Warenproben, Produkttester, Führerscheintests, Download von kostenlosen Programmen und vieles mehr.
Um die Angebote wahrnehmen zu können, soll der Internetnutzer seine Daten in ein Formular eintragen und die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), "Verbraucherinformationen", Datenschutzbestimmungen oder dergleichen per Klick bestätigen.
Genau hier lauert die Gefahr. Trotz großflächiger "gratis", "kostenlos" etc. Versprechungen, manchmal versehen mit einem kleinen Sternchen, sehen die AGB oder ein unauffällig am Rand und/oder teilweise erst durch scrollen sichtbarer, oftmals kleiner Hinweis vor, dass die Nutzung des Angebotes kostenpflichtig ist. Statt eindeutig und klar auf die Kostenpflichtigkeit hinzuweisen, beabsichtigen die Anbieter dieser Websites, dass die Kostenpflichtigkeit von den Angebotsnutzern nicht gesehen wird.
Dabei stellen versteckte Preisangaben nur eine der vielen Maschen der Betreiber von Internetkostenfallen dar. Oftmals wird auch mit technischen Manipulationen gearbeitet.
So ist es beispielsweise innerhalb weniger Stunden möglich, den Inhalt einer Website zu ändern. So kann zum Zeitpunkt der Anmeldung der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit noch gut versteckt gewesen sein, während später ein nachträglich integrierter Hinweis auf die Kosten auf der Website enthalten ist.
Ebenso wird teilweise mit zwei verschiedenen, vom Aussehen her fast identischen Websites gearbeitet. Die eine enthält keinen Hinweis auf die Kostenpflicht und ist nur über den Link mittels bei Suchmaschinen geschalteter Werbung erreichbar. Die andere enthält bei ansonsten gleichem Aussehen den Hinweis auf die Kostenpflicht und ist erreibar, wenn man gezielt nach der Website sucht oder diese direkt eingibt. Wie funktioniert es: Auf der Suche beispielsweise nach einer Freeware Software über eine Suchmaschine landet der Internetnutzer über den Werbelink nicht beim Hersteller der Software, sondern auf der Website ohne Kostenhinweis. Nach erhalt der Rechnung, teilweise Wochen später, möchte sich der Internetnutzer erkundigen und landet auf der Website mit dem Kostenhinweis.
Auch ohne (bewusste) Anmeldung kann eine Rechnung ins Haus flattern. Mittels Webseiten, welche auf XMLHttpRequest beruhen, ist es möglich auf dem Server jeden Tastenklick des Browsers zu protokollieren. XMLHttpRequest ermöglicht einem Skript einer Webseite, Daten dynamisch vom Webserver abzurufen, ohne dass dazu die Seite neu geladen werden müsste. So ist es möglich, dass eingegebene Daten an den Betreiber der Webseite übertragen werden, bevor das Anmeldeformular abgeschickt wird, falls dies überhaupt geschieht. Ebenso wird mit den Daten von Internetnutzern, beispielsweise aus Gewinnspielen, ein reger Handel betrieben.
Internet-Abo-Falle: Wie kann/sollte ich reagieren?
Eine pauschale Antwort ist aufgrund der Viezahl der unterschiedlichen Fallgestaltungen nicht möglich. Oftmals ist der häufig gegebene Rat, bis zum Erhalt eines gerichtlichen Schreibens nichts zu unternehmen, mit dem Verlust etwaiger Rechtspositionen verbunden. Auch widerspricht es dem eigenen Verlangen, sich gegen die unberechtigten Forderungen zur Wehr zu setzen. Auf der anderen Seite jedoch werden Schreiben an die Betreiber regelmäßig ignoriert. Daher sollte lediglich einmalig nach Erhalt der ersten Rechnung der Betreiber auf diese reagiert werden, beispielsweise mittels der kostenlosen Musterschreiben der Verbraucherzentralen. Zu beachten ist jedoch, dass diese in keinem Falle eine ausführliche Rechtsberatung ersetzen können und sich lediglich auf den "Standard-Fall" einer Abo-Falle beziehen. Benutzen Sie diese daher nur, wenn Sie sich sicher sind, dass es sich um eine "klassische" Abo-Falle handelt. Andernfalls sollten Sie sich eingehend beraten lassen.
Das Geschäft mit der negativen Bewertung bei eBay
Sinn und Zweck des Bewertungssystems, welches ermöglicht, Transaktionen zu bewerten, die Käufer über ebay abgeschlossen haben, ist es, an Hand von Bewertungen der Käufer ein aussagekräftiges Bild des Verkäufers der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Informationsaustausch im Bewertungssystem und die Weitergabe von Erfahrungen mit Handelspartnern an andere Interessenten bildet eine wesentliche Grundlage in einem zum Teil anonymisierten Handel bei ebay.
Oftmals kommt es insbesondere nach einer negativen Bewertung zu Streitigkeiten. Ebay selbst sieht in diesem Fall verschiedene Möglichkeiten vor; die Möglichkeit, auf eine Bewertung zu antworten und einen eigenen Kommentar zur Bewertung abzugeben, die Möglichkeit einen Ergänzungskommentar zu einer Bewertung hinzuzufügen und eine einvernehmliche Rücknahme der Bewertung.
Erst wenn diese Möglichkeiten erfolglos sind oder von Vornhinein ausscheiden, ist unter Umständen eine gerichtliche Inanspruchnahme angezeigt. Hierbei ist jedoch, wie die einschlägige Rechtsprechung zeigt, Vorsicht geboten.
So hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.02.2004 (Az. 12 O 6/04) entschieden, dass ein Löschungsanspruch einer Bewertung bei ebay nur bei einer unwahren Tatsachenbehauptung besteht, die durch den Anspruchsteller zu beweisen ist. Handelt ein Unternehmen öffentlich, um eine größtmögliche Vielzahl von Kunden zu erreichen und akquirieren zu können, so rechtfertigt dies auch grundsätzlich eine Gegenäußerung der Vertragspartner in der Öffentlichkeit. Ein überwiegendes Schutzinteresse seitens des Verkäufers besteht nicht.
Das Amtsgericht Koblenz stellt in seinem Urteil vom 02.04.2004 (Aa. 142 C 330/04) fest, dass Bewertungen bei ebay zwangsläufig immer wertende Aussagen enthalten und unsachgemäße Wertungen durch die Möglichkeit des Verkäufers, eine Stellungnahme zur Bewertung abzugeben, relativiert werden.
Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 27.11.2009 (Az.9 C 412/09) entschieden, dass eine solche Bewertung immer eine subjektive Wertung des einzelnen Kunden ist, mit der dieser seinen Gesamteindruck mitteilt. Als Werturteil ist die negative Bewertung als Gesamtnote für die Transaktion einer Einordnung nach wahr/falsch von vornherein entzogen.
Hierzu auch das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 13.05.2009 (Az. 6 O 102/08):
"Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung der sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BverfG, NJW 2000, 199, 200). Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Prüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH NJW 2003, 1308). Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist (BGH NJW 2005, 279). Als Tatsachenmitteilung ist eine solche Äußerung hingegen dann zu qualifizieren, wenn die Beurteilung nicht als bloße Rechtsauffassung kenntlich gemacht ist, sondern beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind, wofür der Kontext entscheidend ist, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH NJWRR 1995, 1252). Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94 –).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt hier eine Meinungsäußerung vor.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Äußerung, d. h. der Bewertungskommentar im Zusammenhang mit der negativen, durch ein „-“Zeichen kenntlich gemachten Bewertung der Klägerin steht. Diese negative Bewertung enthält eine Meinungsäußerung, da sie nicht dem Beweis zugänglich ist, sondern vielmehr von der Beurteilung durch die Beklagte abhängig ist."
Nach dem Amtsgericht Oldenburg (Holstein) besteht ein Widerrufsanspruch wegen einer in einem Internetportal als „neutral“ eingestellten Bewertung besteht dann nicht, wenn die Bewertung bei objektiver Betrachtungsweise nicht als Schmähkritik angesehen werden kann, sondern vielmehr einen sachlichen Bezug auf die zugrunde liegende Transaktion aufweist und im Übrigen weitgehend persönliche Wertungen und Einschätzungen des Bewertenden wiedergeben (Urt. v. 26.09.2007, Az. 23 (22) C 678/07, 23 (22) C 678/07 - 940).
Nach einem Urteil des Amtsgericht Dannenberg vom 13.12.2005 (Az. 31 C 452/05) handelt es sich bei der Bewertung "Bei Reklamationen nur unverschämte Antworten, nie wieder" nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine bloße Wertung, welche dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG unterliegt. Sie überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik und erscheine bei zuvor vom Verkäufer gemachten unsachlichen Äußerungen gerechtfertigt.
