Nachfolgend finden Sie Informationen rund um das Thema Filesharing und Abmahnungen wegen des unerlaubten Verwertens urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen.
Die Überraschung - Abmahnschreiben im Briefkasten
Vorab: Ein Abmahnschreiben wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ist kein Grund zur Panik. Diese werden zu Tausenden pro Jahr verschickt. Sie befinden sich also in "guter Gesellschaft". Im Folgenden soll dargestellt werden, was Sie tun können und sollten. Eines gilt es aber klarzustellen. Die richtige Verteidigungsstrategie gibt es nicht, insbesondere gibt es keine Anleitung oder Musterschreiben, auch nicht online. Erforderlich ist es vielmehr, einen in diesem Gebiet erfahrenen und tätigen Rechtsbeistand zu konsultieren.
Wenn plötzlich das Abmahnschreiben einer der bekannten abmahnenden Kanzleien, sei es beispielsweise aus Hamburg, Karlsruhe oder München, mit der Behauptung in den Briefkasten flattert, man habe urheberrechtlich geschützte Werke illegal ins Internet gestellt, meist in sog. Tauschbörsen angeboten, kommt dies fast immer überraschend. Als Anschlussinhaber weiß man oft gar nichts von der behaupteten Rechtsverletzung. Die Gründe hierfür sind unter anderem:
- als Elternteil bekommt man nicht mit, dass ein noch minderjähriges oder volljähriges Kind urheberrechtlich geschützte Werke im Internet angeboten hat;
- als Verwandter, Bekannter, Freund weiß ich nicht, dass Verwandte, Bekannte, Freunde, denen man den Zugang zum Computer oder auch nur zum Netzwerk ermöglicht hat, diesen genutzt haben, um urheberrechtlich geschützte Werke in sogenannten P2P Netzwerken zu tauschen.
- als Betreiber eines WLAN-Anschlusses, kann es unabhängig von der Verschlüsselung dazu kommen, dass sich unbekannte Dritte unberechtigt beispielsweise mittels spezieller Software aus dem Auto vor der Türe in das Netzwerk hacken, um dieses für das sogenannte Filesharing zu nutzen.
Grundsätzlich ist es so, dass die behaupteten Urheberrechtsverletzungen sowohl einen zivilrechtlichen als auch einen strafrechtlichen Aspekt beinhalten. Bis zur Einführung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches nutzten die Rechteinhaber ein eingeleitetes Strafverfahren zur Ermittlung der Anschlussinhaber. Mittlerweile geht die Anzahl der Strafverfahren aufgrund der unterschiedlichen Maßstäbe zurück. Für eine strafrechtliche Verurteilung ist es nämlich erforderlich, den Täter eindeutig zu ermitteln und ihm die Tat zweifelsfrei nachzuweisen. Dies ist in den wenigsten Fällen möglich, so dass Vorstrafen sowie Einträge im Bundeszentralregister und im Führungszeugnis nicht zu befürchten sind.
Im Gegensatz hierzu gibt es im zivilrechtlichen Verfahren das Institut der sogenannten Störerhaftung. Danach kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Hierzu reicht unter bestimmten Fällen aus, den Anschluss bereitgestellt zu haben.
Sie sollten niemals ein Schuldeingeständnis abgeben. Dieses ist oft in den vorgefertigten strafbewährten Unterlassungserklärungen enthalten. Schicken Sie daher eine solche nie ungeprüft unterzeichnet zurück. Sofern entgegen der aktuellen Praxis strafrechtlich ermittelt werden sollte, kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt mit Erfahrung in sogenannten Filesharing-Fällen.
Wie können wir Ihnen helfen?
Setzen Sie sich telefonisch oder mittels Kontakt-Formular mit uns in Verbindung, damit wir gemeinsam die optimale Lösung für Ihre Probleme und Fragen erarbeiten können.
Was ist ein P2P Netzwerk?
Peer to Peer-Netzwerke (kurz: P2P-Netzwerke) ermöglichen den schnellen, weltweiten Austausch von Dateien beliebiger Art. Die Übermittelung der einzelnen Dateien erfolgt dabei „peer to peer”, d.h. ohne Zwischenschaltung eines zentralen Speichers auf einem Server. Alle über dieses Netzwerk verbundenen Computer sind gleichberechtigt und können sowohl Dienste in Anspruch nehmen, als auch diese zur Verfügung stellen. Ein Teilnehmer des peer-to-peer-Netzwerks lädt die Datei bei einem oder mehreren Teilnehmern herunter und stellt sie für andere Teilnehmer zeitgleich wieder zum Download bereit. Der Informationsaustausch zwischen den Peers - Nutzern mit untereinander über das Internet und eine entsprechende, frei verfügbare Client-Software verbundenen Computern - erfolgt dabei auf 2 verschiedenen Wegen:
- entweder über Server, die automatisch generierte und sich ständig selbst aktualisierende Indices aller im Netzwerk verfügbaren Dateien vorhalten, nicht jedoch die Dateien selbst. Dabei kann vom Nutzer gezielt in einem Index auf einem bestimmten Server oder zeitgleich auf allen verfügbaren Servern nach einer Datei gesucht werden;
- alternativ bieten die Client-Programme die Möglichkeit einer völlig dezentralen Suche (ohne Nutzung eines Servers) über die sogenannte „Kademlia” oder KAD-Funktionalität.
Sogenannte Tauschbörsen werden grundsätzlich über ein peer-to-peer-Netzwerk realisiert. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sog. Tauschbörsen ausschließlich für urheberrechtsverletzende Vorgänge genutzt werden. Es gibt neben den urheberrechtsverletzenden Vorgängen eine große, ständig wachsende Anzahl legaler Anwendungsbereiche.
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Ermittlungsmethoden der Rechteinhaber
Die Inhaber urheberrechtlich geschützter Werke, beispielsweise Musik, Filme oder Software, beauftragen in der Regel externe Dienstleister mit der Ermittlung potentieller Urheberrechtsverstöße in sogenannten Tauschbörsen. Diese Dienstleister nutzen oftmals das Programm "File Sharing Monitor", welches auf dem Open-Source-Client Shareaza basiert. Shareaza unterstützt vier große P2P-Protokolle, nämlich Gnutella, Gnutella 2, eDonkey 2000 / eD2k und BitTorrent. Alle diese Protokolle verwenden einen Hashwert für jede Datei, die zum Download angeboten wird. Aufgrund der Eigenart von P2P-Netzwerken als dezentrale Netzwerke ist der Hashwert erforderlich, um die verschiedenen Teile einer Datei, die man unter Umständen von verschiedenen Teilnehmern des Netzwerkes herunterlädt, zu identifizieren.
Es besteht nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit (1 zu 340 * 1036), dass zwei unterschiedliche Dateien denselben Hashwert haben.
Dieser Hashwert wird zusammen mit der ip-Adresse von den Ermittlungsdienstleistern gespeichert. Oftmals wird lediglich ein kleiner Teil der Datei von dem potentiellern Urheberrechtsverletzer gedownloadet und so der Hashwert gesichert. Dieser wird sodann mit dem Hashwert des urheberrechtlich geschützten Werks, welches von den Rechteinhabern zur Verfügung gestellt wird, verglichen.
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Fallzahlen steigen - Filesharing, ein Dauerbrenner
Abmahnungen wegen des unerlaubten Verwertens urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen, kurz wegen sogenannten Filesharing, sind und bleiben ein Dauerbrenner. Die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen durch die Rechteinhaber nimmt in den letzten Jahren kontinuierlich zu und ist insbesondere für Rechteinhaber von Werken zweifelhafter Güte lukrativer als die reguläre Vermarktung.
Genaue Zahlen sind zwar nicht bekannt, man geht jedoch davon aus, dass allein im Jahr 2010 rund sechshunderttausend Abmahnungen mit einem geschätzten Gesamtvolumen von einer halben Milliarde Euro versandt wurden. Dies geht bereits aus den zuletzt veröffentlichten Zahlen des eco, des Verbandes der Deutschen Internetwirtschaft e.V., hervor, wonach Deutsche Internetprovider aufgrund von Filesharing monatlich dreihunderttausend Adressauskünfte erteilen. Die Verwendung von Textbausteinen in Serienbriefen und standardisierte Abläufe auf der einen Seite und im Vergleichswege geforderte Zahlungen von mehreren hundert Euro auf der anderen Seite geben der berechtigten Verfolgung der Interessen der Rechtsinhaber einen faden Beigeschmack. Es drängt sich der Verdacht auf, dass Rechteinhaber Abmahnungen als Wertschöpfungsinstrument nutzen und so Gewinne erzielen, die eine reguläre Vermarktung nicht bringen würde.
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Gesetzesentwurf zur Neuregelung des UrhG
Die steigenden Fallzahlen von Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken in sogenannten Tauschbörsen haben nunmehr den Gesetzgeber auf die „Abmahnindustrie“ aufmerksam gemacht und dafür gesorgt, dass ein Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Urhebergesetzes in den Bundestag eingebracht werden soll bzw. eingebracht wurde. Dieser Gesetzesentwurf setzt sich vor allem mit dem missglückten § 97a Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) , der unter bestimmten Voraussetzungen eine Deckelung der Kosten für ein erstes Abmahnschreiben auf hundert Euro vorsieht, auseinander und möchte durch diverse Neuregelungen eine Beschränkung der Kosten für eine erfolgte Abmahnung im nicht gewerblichen Bereich erreichen.
Hiermit wäre den Ungewissheiten bei der Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG eine Ende gesetzt. Diesen sehen die abmahnenden Anwälte gestützt auf einschlägige Rechtsprechung regelmäßig als nicht anwendbar an. Die Rechtsprechung ist dabei jedoch alles Andere als eindeutig. So wenden manche Gerichte die Deckelung des § 97 Abs. 2 UrhG direkt an oder verweisen zumindest auf die Intention des Gesetzgebers und die hinter der Norm stehenden Grundsätze.
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