Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung
Sinn und Zweck einer markenrechtlichen Abmahnung?
Mittels einer markenrechtlichen Abmahnung macht der Inhaber eines Markenrechtes auf die Verletzung seines Rechtes an der Marke aufmerksam. Im Regelfall geschieht dies mittels eines anwaltlichen Schreibens. In diesem wird zunächst unter Beifügung einer oder Versicherung der Vollmacht angezeigt, in wessen Auftrag der Anwalt tätig wird. Sodann wird das konkrete Verhalten, welches zu einer Verletzung des Markenrechtes füht, benannt. Anschließend folgen rechtliche Ausführungen zur Vermutung einer Wiederholungsgefahr durch die Markenrechtsverletzung und zur Beseitigung der Vermutung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. In diesem Zusammenhang wird zumeist unter Fristsetzung zur Abgabe der meist in der Anlage befindlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Des Weiteren werden regelmäßig zugleich Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz, insbesondere die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme, geltend gemacht.
Reaktionsmöglichkeiten?
Trotz einer kurzen Frist gilt es zunächst Ruhe zu bewahren. Oftmals ist die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung sehr kurz bemessen. Dies ist in der Praxis aufgrund der Eilbedürftigkeit in markenrechtlichen Angelegenheiten üblich und daher kein Anhaltspunkt für ein unseriöses Vorgehen des Abmahners oder seines Anwaltes. Eine Zurückweisung der Abmahnung allein auf Grund der kurz bemessenen Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist nicht Erfolg versprechend. Das Ignorieren des Abmahnschreibens und/oder das Verstreichenlassen der gesetzten Frist führt in der Regel zu weitergehenden rechtlichen Schritten des Abmahners, welche weitere Kosten auslösen. Andererseits ist die Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung oftmals ebenfalls mit Risiken verbunden.
Prüfen Sie zunächst, ob Sie der richtige Adressat sind und keine Verwechselung vorliegt. Im Anschluss untersuchen Sie den konkret erhobenen Vorwurf hinsichtlich des markenrechtsverletzenden Verhaltens. Wenn sich dieser bewahrheitet, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Vorsicht ist bei Informationen aus dem Internet geboten. Diese können naturgemäß nicht auf den Einzelfall übertragen werden, da sie nicht die Umstände des Einzelfall berücksichtigen. Auch ist der Informationsgehalt mit Vorsicht zu genießen.
Wie können wir Ihnen helfen?
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