Für die Einleitung eines Verfahrens sind sowohl Gläubiger als auch der Schuldner antragsberechtigt, wobei gegenüber dem Gericht das rechtliche Interesse und der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen sind.
Sodann ordnet das Gericht die weitere Vorgehensweise (Bestimmung eines Gutachters/vorläufigen Insolvenzverwalters, Entscheidung über die Verwaltungs-und Verfügungsbefugnis) in einem (vorläufigen) Insolvenzeröffnungsverfahren an.
Erst mit (endgültiger) Insolvenzeröffnung bestimmt das Gericht den Insolvenzverwalter, der sodann seinen Aufgaben nach der InsO unter Beachtung der Weisungen des Gerichts und den Beschlüssen der Gläubigerversammlung nachkommt.
Sowohl im Vorfeld als auch im Verlauf und im Nachgang eines jeden Insolvenzverfahrens gilt es, Taktiken abzusprechen und zahlreiche juristische Fragestellungen und wirtschaftliche Folgen abzuklären.
Wir vertreten Sie sowohl als Gläubiger als auch als Schuldner in der Vorbereitung und im Verlauf eines Insolvenzverfahrens.
Ihr Ansprechpartner im Insolvenzrecht ist Rechtsanwalt Thomas Peltzer.
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