Seit dem 01.01.1999 gilt die Insolvenzordnung (InsO), die die zuvor geltende Konkursordnung ersetzt hat.
Der Zweck des Insolvenzverfahrens besteht nach § 1 InsO darin, die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Reglung -insbesondere zum Erhalt eines Unternehmens- getroffen wird.
Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.
Neben dem Insolvenzplan- und Nachlassinsolvenzverfahren ist insbesondere das Regelinsolvenzverfahren vom Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung zu unterscheiden.
Das Regelinsolvenzverfahren findet Anwendung bei allen juristischen Personen und Sonderinsolvenzmassen sowie auch bei natürlichen Personen, die ein Gewerbe betreiben/ Freiberufler sind oder ein solches betrieben haben und deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind.
Bei den übrigen natürlichen Personen findet das Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung.
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