Rechtsberatung & -vertretung Erbrecht

Unsere Tätigkeit umfasst folgende Themenkreise:

  • Erbfolge (Wer erbt in welcher Reihenfolge? Verwandtenerbrecht und Ehegattenerbrecht, etc.)
  • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft (Folgen, Fristen, etc.)
  • Erbengemeinschaft (Rechte und Pflichten der Beteiligten, Verwaltung des Vermögens, Auseinandersetzung, etc.)
  • Überschuldeter Nachlass (Haftung der Erben, Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung, Nachlassinsolvenz, etc.)
  • Testament (Erstellung, Formvorschriften, Gestaltungsmöglichkeiten, Vermächtnis, Vor- und Nacherbschaft, Berliner Testament, Widerruf, Änderung, etc.)
  • Erbvertrag (Unterschied zu Testament, Formvorschriften, Gestaltungsmöglichkeiten, etc.)
  • Vorweggenommene Erbfolge, Schenkung
  • Enterbung und Pflichtteilsansprüche (Erbunwürdigkeit, Pflichtteilsberechnung, Pflichtteilsergänzungsansprüche, etc.)
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer

  • Und als ganz wichtiges Thema: Vorsorge
    -Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung-

    Warum eine Patientenverfügung?

    Erwachsene Menschen sind es gewohnt, Entscheidungen im Leben selbst zu treffen. Doch was geschieht in Situationen, in denen  unsere Willensfähigkeit infolge eines Unfalls, einer schweren Krankheit oder als Begleiterscheinung unseres Alters eingeschränkt oder völlig verloren gegangen ist? Was ist, wenn aufgrund schwerer Schädigungen ein Zurück ins gewohnte Leben unmöglich erscheint? Für diesen Fall kann jeder Volljährige mit einer Patientenverfügung vorsorgen. Auf diese Weise behält er in gesundheitlichen Fragen die Entscheidungsbefugnis auch dann noch, wenn er diese nicht mehr kundtun kann. Gemäß § 1901 a BGB handelt es sich bei einer Patientenverfügung um eine vorsorgliche Willenserklärung, welche dann wirksam wird, wenn der Betroffene nicht mehr im Stande ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu Behandlungsmaßnahmen abzugeben. Eine Patientenverfügung enthält daher Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen, welchen für konkrete medizinische Situationen eingefordert, eingeschränkt oder völlig abgelehnt werden können. Mit Hilfe von individuellen Wünschen und Wertvorstellungen, die eine Patientenverfügung abrunden, kann sich der behandelnde Arzt ein Gesamtbild von der Persönlichkeit des Patienten machen und seinen mutmaßlichen Willen erkunden.

    Abgrenzung zur Vorsorgevollmacht:
    Während in der Patientenverfügung Bestimmungen über medizinische Maßnahmen getroffen werden, legt die Vorsorgevollmacht fest, welche Person(en) die sich daraus ergebenden Entscheidungen treffen darf und dafür sorgen soll, dass der Patientenwille in die Tat umgesetzt wird. Als Ergänzung zur Patientenverfügung ist eine Vorsorgevollmacht daher von großer Bedeutung. Der daraus Bevollmächtigte wird für den Fall, dass der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ermächtigt, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, für die der Vollmachtgeber ihn bevollmächtigt, zum Beispiel in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und der Pflege, in Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten, in der Vermögenssorge, in Behördenangelegenheiten. Von der Vorsorgevollmacht unterscheidet sich die Betreuungsverfügung dadurch, dass der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte kein gesetzlicher Betreuer ist. Die Bevollmächtigung kann die Bestellung eines Betreuers überflüssig machen. Für den Fall, dass eine Betreuung (dennoch) notwendig werden sollte, kann man in einer Betreuungsverfügung die Person bestimmen, welche die Aufgaben eines gesetzlichen Betreuers übernimmt. Das Betreuungsgericht hat diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Patienten nicht zuwiderläuft. Für die vom Betreuer zu treffenden Entscheidungen ist die Patientenverfügung maßgeblich.

    Wenn der Verfasser einer Patientenverfügung entweder keine Angehörigen hat, die er bevollmächtigen könnte oder dies seinen Angehörigen nicht zumuten will, gibt es im Falle des Verlustes der Geschäftsfähigkeit keine Alternative zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers.

     

    Umso wichtiger ist es, die Arbeit des noch unbekannten Betreuers zu unterstützen, indem Sie eine Betreuungsverfügung ohne die Nennung einer Vertrauensperson und eine Patientenverfügung verfassen. Die Verfügungen sollten Ihre Wünsche möglichst detailliert und umfassend formuliert zum Inhalt haben. Diese Hinweise und Anweisungen sind für den eventuell später zu bestellenden Betreuer sehr wertvoll, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können.

     

    Die Verfügungen sollten an mehreren Orten hinterlegt werden, z.B. bei Ihrem Arzt, Ihrem Anwalt, Ihrer Bank oder Ihren Freunden/Verwandten. Außerdem besteht die Möglichkeit,eine Patientenverfügung und andere Vorsorgedokumente bei dem Humanistischen Verband Deutschland (HVD) zu hinterlegen. Der HVD übersendet sodann einen Notfallpass mit den wichtigsten Daten, so dass der Betreuer sich bei Beauftragung informieren kann.

      

    Der Betreuer ist verpflichtet, die Verfügungen dem Betreuungsgericht zur Kenntnis zu bringen. Er ist verpflichtet, Ihre Wünsche in seiner Betreuungsplanung im Rahmen seiner vom Gericht beschlossenen Aufgaben vorrangig berücksichtigen.

     

    Ihre Ansprechpartnerin im Erbrecht ist Rechtsanwältin Stefanie Sauer, LL.M.

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