19.04.2011 Schutz vor Zwangsehen
Wer einen anderen Menschen zu einer Heirat zwingt, muss künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Auch Scheinehen zur Erlangung eines Aufenthaltsrechtes haben es schwerer. Der Bundesrat hat nun einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung verabschiedet.
Danach sind außerdem Verbesserungen beim Aufenthaltsstatus von geduldeten und gut integrierten ausländischen Jugendlichen und Heranwachsenden vorgesehen.
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung Frauen und Männer mit Zuwanderungshintergrund besser vor Zwangsehen schützen. Die Nötigung zur Heirat wird als eigenständiger Straftatbestand verboten.
Außerdem sollen künftig Menschen besser geschützt werden, die bereits Opfer einer Zwangsehe geworden sind. Sie können einfacher nach Deutschland zurückkehren. Das gilt, wenn sie bereits als Minderjährige in Deutschland gelebt haben, nach ihrer Zwangsverheiratung ausgewandert sind und an der Rückkehr gehindert werden. Diese Menschen sollen ein eigenständiges Recht zur Rückkehr nach Deutschland erhalten.
Chance für gut integrierte Jugendliche
Zudem haben die Koalitionsparteien im Bundestag den Gesetzentwurf um ein Bleiberecht für gut integrierte junge Menschen ergänzt. Bislang geduldete Jugendliche und Heranwachsende können unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht erlangen, wenn sie gut integriert sind.
Scheinehen verhindern
Der Gesetzentwurf soll auch so genannte Scheinehen erschweren. Diese Form der Heirat wird missbräuchlich vorgespiegelt, um einem der "Ehegatten" langfristig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Bislang entsteht bereits zwei Jahre nach der Eheschließung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für den ausländischen Partner.
Um den Anreiz zur Scheinheirat zu erschweren, soll künftig die Mindestdauer der Ehe auf drei Jahre erhöht werden. Erst dann erhält der ausländische Partner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. So gewinnen auch die Behörden mehr Zeit zur Feststellung einer Scheinehe. Bisher bestehende Härtefallregelungen bleiben jedoch bestehen.
Integration fordern und fördern
Daneben enthält der Gesetzentwurf Regelungen zum Überprüfen von Integrationsverpflichtungen. Das betrifft die so genannten "Integrationskurse", in denen unter anderem deutsche Sprache und Alltagswissen vermittelt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Zuwanderer verpflichtet, einen solchen Integrationskurs zu besuchen.
Der Gesetzentwurf stellt nun ausdrücklich klar: Vor Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis müssen Ausländerbehörden feststellen, ob der verpflichtete Ausländer am Kurs teilgenommen hat.
Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 15.04.2011
Danach sind außerdem Verbesserungen beim Aufenthaltsstatus von geduldeten und gut integrierten ausländischen Jugendlichen und Heranwachsenden vorgesehen.
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung Frauen und Männer mit Zuwanderungshintergrund besser vor Zwangsehen schützen. Die Nötigung zur Heirat wird als eigenständiger Straftatbestand verboten.
Außerdem sollen künftig Menschen besser geschützt werden, die bereits Opfer einer Zwangsehe geworden sind. Sie können einfacher nach Deutschland zurückkehren. Das gilt, wenn sie bereits als Minderjährige in Deutschland gelebt haben, nach ihrer Zwangsverheiratung ausgewandert sind und an der Rückkehr gehindert werden. Diese Menschen sollen ein eigenständiges Recht zur Rückkehr nach Deutschland erhalten.
Chance für gut integrierte Jugendliche
Zudem haben die Koalitionsparteien im Bundestag den Gesetzentwurf um ein Bleiberecht für gut integrierte junge Menschen ergänzt. Bislang geduldete Jugendliche und Heranwachsende können unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht erlangen, wenn sie gut integriert sind.
Scheinehen verhindern
Der Gesetzentwurf soll auch so genannte Scheinehen erschweren. Diese Form der Heirat wird missbräuchlich vorgespiegelt, um einem der "Ehegatten" langfristig ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Bislang entsteht bereits zwei Jahre nach der Eheschließung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für den ausländischen Partner.
Um den Anreiz zur Scheinheirat zu erschweren, soll künftig die Mindestdauer der Ehe auf drei Jahre erhöht werden. Erst dann erhält der ausländische Partner ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. So gewinnen auch die Behörden mehr Zeit zur Feststellung einer Scheinehe. Bisher bestehende Härtefallregelungen bleiben jedoch bestehen.
Integration fordern und fördern
Daneben enthält der Gesetzentwurf Regelungen zum Überprüfen von Integrationsverpflichtungen. Das betrifft die so genannten "Integrationskurse", in denen unter anderem deutsche Sprache und Alltagswissen vermittelt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Zuwanderer verpflichtet, einen solchen Integrationskurs zu besuchen.
Der Gesetzentwurf stellt nun ausdrücklich klar: Vor Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis müssen Ausländerbehörden feststellen, ob der verpflichtete Ausländer am Kurs teilgenommen hat.
Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 15.04.2011
07.04.2011 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 08.03.2011 zur polizeilichen Ingewahrsamsnahme eines Beschuldigten zwecks Feststellung seiner Identität und Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen
Die Beschwerdeführer betraten zusammen mit einer Gruppe von etwa 100 Personen aus dem Umfeld der sogenannten Bauwagenszene ohne Erlaubnis ein Grundstück, um das Gelände als neuen Wohnsitz und Abstellort für mehrere mitgeführte Bauwagen zu nutzen. Nachdem gegen sie seitens der Grundstückseigentümerin Strafantrag gestellt worden war, stellte die Polizei vor Ort die Identität der noch anwesenden Personen fest, umstellte die Gruppe und teilte ihnen mit, dass sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien. Sowohl vor als auch während der anschließenden polizeilichen Räumung des Platzes wiesen die Beschwerdeführer sich unter Vorlage von gültigen Ausweispapieren aus.
Sie wurden sodann zunächst auf die Polizeiwache und später auf das Polizeipräsidium gebracht, wo sie jeweils in einer Zelle eingeschlossen waren. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung, die in der Anfertigung von zwei bzw. drei Lichtbildern bestand, befanden sie sich mehr als fünf bzw. mehr als acht Stunden im Polizeigewahrsam.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf gerichtliche Feststellung, dass Grund, Dauer und Durchführung der Freiheitsentziehung rechtswidrig waren, hatten im Berufungsverfahren vor dem Landgericht bzw. bereits vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das Festhalten der Beschwerdeführer sei
gemäß § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO zur Feststellung ihrer Identität jedenfalls bis zur Vorlage ihrer Personalausweise rechtmäßig gewesen. Ihre daran anschließende Verbringung zu den Polizeidienststellen zur Anfertigung von Lichtbildern finde ihre gesetzliche Grundlage in § 81b Alt. 1 StPO. Für eine eindeutige Beweisführung sei es erforderlich gewesen, das tatsächliche damalige Aussehen der Beschwerdeführer zu dokumentieren. Die Dauer der Ingewahrsamnahme sei der Vielzahl der zu erfassenden Personen geschuldet. Eine Freiheitsentziehung sei darin nicht zu sehen.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die fachgerichtlichen Beschlüsse, soweit sie die Maßnahmen der Polizeibehörden auch nach Vorlage und Überprüfung der Ausweispapiere für rechtmäßig erklären, die Beschwerdeführer insbesondere in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an das Landgericht bzw. Amtsgericht zurückverwiesen.
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die fachgerichtlichen Beschlüsse genügen nicht den Anforderungen, die sich unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Denn die von den Fachgerichten für rechtmäßig erklärten polizeilichen Maßnahmen erweisen sich, unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage sie ergangen sind, nicht als erforderlich zur Erreichung des angestrebten Zwecks.
Die Vorschrift des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Als gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots stellt die Vorschrift sicher, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. So verhielt es sich hier nicht. Die Beschwerdeführer hatten sich vor Ort mit Ausweispapieren ausgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausweise gefälscht waren oder die Personen nicht mit dem Ausweisinhaber übereinstimmten, sind nicht ersichtlich. Daher ist - insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen bloßer Identitätsfeststellung und weiterem Festhalten - davon auszugehen, dass es den Polizeibeamten möglich war, die Identität vor Ort hinreichend sicher festzustellen. Ein Festhalten aus reinen Praktikabilitätserwägungen vermag die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht zu begründen.
Auch ein Festhalten der Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO war unverhältnismäßig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass trotz eindeutig festgestellter Identität der Beschwerdeführer die
Erinnerung der einzelnen Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an Personen ohne weitere Fotos nicht hinreichend gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch ein Bedürfnis nach weiteren Beweismitteln gab, rechtfertigt dies nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren. Zwar kann die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine organisatorisch nicht vermeidbare und mäßige Wartezeit sowie ein Verbringen an andere Polizeidienststellen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen jedenfalls bei hinreichend gewichtigen Straftaten rechtfertigen. Hier sind die Beschwerdeführer jedoch erst nach mehreren Stunden im Polizeipräsidium lediglich insoweit
erkennungsdienstlich erfasst worden, dass von ihnen wenige einfache Fotoaufnahmen angefertigt wurden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte es daher zur Annahme der Erforderlichkeit der mehrstündigen Ingewahrsamnahme einer genaueren Auseinandersetzung mit anderen weniger einschneidenden, aber gleich erfolgversprechenden Maßnahmen bedurft, wie etwa der Fertigung entsprechender Aufnahmen vor Ort, als die Personen einzeln zur Identitätsfeststellung herausgeführt wurden.
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer zudem in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 2 GG. Danach ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten, die spätestens unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu treffen ist. Das Einsperren der Beschwerdeführer in Gewahrsamszellen sowie das Verbringen dorthin stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG und nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung dar. Anders als im Regelfall von § 81b StPO wurden die Beschwerdeführer nicht allein zur Dienststelle verbracht und umgehend erkennungsdienstlich behandelt, sondern zunächst über einen Zeitraum von mehreren Stunden allein verwahrt. Bei der gebotenen Qualifikation der Maßnahme als Freiheitsentziehung hätten sich die Fachgerichte mit der Frage der Notwendigkeit der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung, mit den hierzu getroffenen organisatorischen Voraussetzungen sowie mit den Maßnahmen im Einzelfall befassen müssen.
Sie wurden sodann zunächst auf die Polizeiwache und später auf das Polizeipräsidium gebracht, wo sie jeweils in einer Zelle eingeschlossen waren. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung, die in der Anfertigung von zwei bzw. drei Lichtbildern bestand, befanden sie sich mehr als fünf bzw. mehr als acht Stunden im Polizeigewahrsam.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf gerichtliche Feststellung, dass Grund, Dauer und Durchführung der Freiheitsentziehung rechtswidrig waren, hatten im Berufungsverfahren vor dem Landgericht bzw. bereits vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das Festhalten der Beschwerdeführer sei
gemäß § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO zur Feststellung ihrer Identität jedenfalls bis zur Vorlage ihrer Personalausweise rechtmäßig gewesen. Ihre daran anschließende Verbringung zu den Polizeidienststellen zur Anfertigung von Lichtbildern finde ihre gesetzliche Grundlage in § 81b Alt. 1 StPO. Für eine eindeutige Beweisführung sei es erforderlich gewesen, das tatsächliche damalige Aussehen der Beschwerdeführer zu dokumentieren. Die Dauer der Ingewahrsamnahme sei der Vielzahl der zu erfassenden Personen geschuldet. Eine Freiheitsentziehung sei darin nicht zu sehen.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die fachgerichtlichen Beschlüsse, soweit sie die Maßnahmen der Polizeibehörden auch nach Vorlage und Überprüfung der Ausweispapiere für rechtmäßig erklären, die Beschwerdeführer insbesondere in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sachen zur erneuten Entscheidung an das Landgericht bzw. Amtsgericht zurückverwiesen.
Den Entscheidungen liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die fachgerichtlichen Beschlüsse genügen nicht den Anforderungen, die sich unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben. Denn die von den Fachgerichten für rechtmäßig erklärten polizeilichen Maßnahmen erweisen sich, unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage sie ergangen sind, nicht als erforderlich zur Erreichung des angestrebten Zwecks.
Die Vorschrift des § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO lässt ein Festhalten zur Identitätsfeststellung nur zu, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Als gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots stellt die Vorschrift sicher, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist. So verhielt es sich hier nicht. Die Beschwerdeführer hatten sich vor Ort mit Ausweispapieren ausgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausweise gefälscht waren oder die Personen nicht mit dem Ausweisinhaber übereinstimmten, sind nicht ersichtlich. Daher ist - insbesondere im Hinblick auf das verfassungsrechtlich fundierte Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen bloßer Identitätsfeststellung und weiterem Festhalten - davon auszugehen, dass es den Polizeibeamten möglich war, die Identität vor Ort hinreichend sicher festzustellen. Ein Festhalten aus reinen Praktikabilitätserwägungen vermag die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht zu begründen.
Auch ein Festhalten der Beschwerdeführer auf der Grundlage von § 81b Alt. 2 StPO war unverhältnismäßig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass trotz eindeutig festgestellter Identität der Beschwerdeführer die
Erinnerung der einzelnen Polizisten als Zeugen vor Gericht aufgrund der Vielzahl an Personen ohne weitere Fotos nicht hinreichend gewährleistet gewesen wäre und es als Erinnerungsstütze noch ein Bedürfnis nach weiteren Beweismitteln gab, rechtfertigt dies nicht ein stundenlanges Festhalten und Einsperren. Zwar kann die Masse der zu bearbeitenden Fälle eine organisatorisch nicht vermeidbare und mäßige Wartezeit sowie ein Verbringen an andere Polizeidienststellen zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen jedenfalls bei hinreichend gewichtigen Straftaten rechtfertigen. Hier sind die Beschwerdeführer jedoch erst nach mehreren Stunden im Polizeipräsidium lediglich insoweit
erkennungsdienstlich erfasst worden, dass von ihnen wenige einfache Fotoaufnahmen angefertigt wurden. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitserwägungen hätte es daher zur Annahme der Erforderlichkeit der mehrstündigen Ingewahrsamnahme einer genaueren Auseinandersetzung mit anderen weniger einschneidenden, aber gleich erfolgversprechenden Maßnahmen bedurft, wie etwa der Fertigung entsprechender Aufnahmen vor Ort, als die Personen einzeln zur Identitätsfeststellung herausgeführt wurden.
Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer zudem in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 2 GG. Danach ist die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung allein dem Richter vorbehalten, die spätestens unverzüglich nach Beginn der Freiheitsentziehung zu treffen ist. Das Einsperren der Beschwerdeführer in Gewahrsamszellen sowie das Verbringen dorthin stellen eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG und nicht lediglich eine Freiheitsbeschränkung dar. Anders als im Regelfall von § 81b StPO wurden die Beschwerdeführer nicht allein zur Dienststelle verbracht und umgehend erkennungsdienstlich behandelt, sondern zunächst über einen Zeitraum von mehreren Stunden allein verwahrt. Bei der gebotenen Qualifikation der Maßnahme als Freiheitsentziehung hätten sich die Fachgerichte mit der Frage der Notwendigkeit der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung, mit den hierzu getroffenen organisatorischen Voraussetzungen sowie mit den Maßnahmen im Einzelfall befassen müssen.
06.04.2011 Falsche Anrede in der Ablehnung einer Bewerbung keine Diskriminierung
Die Verwechslung in der Anrede in einem Ablehnungsschreiben legt keine Diskriminierung nahe, wie das Arbeitsgericht Düsseldorf am 09. März 2011 entschied (Az: 14 Ca 908/11).
Eine Frau bewarb sich als lebensmitteltechnische Assistentin. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben wurde sie unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Die Frau klagte und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro. Sie argumentierte, aus der Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrunds aussortiert habe.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Ein Entschädigungsanspruch setze voraus, dass die Klägerin wegen eines der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmale wie Rasse oder ethnische Herkunft benachteiligt worden sei, so die Richter. In diesem Fall genüge es, dass der Arbeitnehmer Tatsachen nenne, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergebe. Der Arbeitgeber müsse dann nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliege. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass allein die Verwechslung in der Anrede keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten lasse. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben nur ein Fehler bei der Bearbeitung des Schreibens zu Grunde liege.
Eine Frau bewarb sich als lebensmitteltechnische Assistentin. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben wurde sie unzutreffend mit „Sehr geehrter Herr“ angeredet. Die Frau klagte und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 5.000 Euro. Sie argumentierte, aus der Anrede ergebe sich, dass sie wegen ihres Migrationshintergrunds nicht eingestellt worden sei. Aus ihrer mit Foto eingereichten Bewerbung gehe eindeutig hervor, dass sie weiblich sei. Dies belege, dass man ihre Bewerbung offensichtlich keines Blickes gewürdigt und diese wegen ihres bereits aus dem Namen sich ergebenden Migrationshintergrunds aussortiert habe.
Die Klage blieb ohne Erfolg. Ein Entschädigungsanspruch setze voraus, dass die Klägerin wegen eines der im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Merkmale wie Rasse oder ethnische Herkunft benachteiligt worden sei, so die Richter. In diesem Fall genüge es, dass der Arbeitnehmer Tatsachen nenne, aus denen sich nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine solche Benachteiligung ergebe. Der Arbeitgeber müsse dann nachweisen, dass keine Benachteiligung vorliege. Das Gericht war jedoch der Ansicht, dass allein die Verwechslung in der Anrede keine Benachteiligung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft vermuten lasse. Es sei genauso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näher liegend, dass der falschen Anrede in dem Ablehnungsschreiben nur ein Fehler bei der Bearbeitung des Schreibens zu Grunde liege.
24.03.2011 Befristung eines Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit aus Haushaltsgründen
Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit begründen, dass ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan Mittel für befristete Arbeitsverträge vorsieht.
Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2011, 7 AZR 728/09
Ein Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 gewehrt. Die BA stützte sich zur Begründung der Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und berief sich darauf, dass ihr Haushaltplan für 2008 Haushaltsmittel für 5.800 befristete Stellen vorsah und der Mitarbeiter aus diesen Mitteln vergütet wurde.
Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam.
Zwar sieht das Gesetz in § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG die Möglichkeit vor, dass öffentliche Arbeitgeber eine sog. Haushaltsbefristung abschließen können. Arbeitgeber der Privatwirtschaft haben diese Möglichkeit aber nicht. Genau darin sieht das BAG eine Ungleichbehandlung, insbesondere dann, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Denn bei einer solchen Identität, wo also der Arbeitgeber zugleich den Haushalt ausgestaltet, könne dieser den Sachgrund für eine Befristung selbst schaffen.
Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.
Die Erfurter Richter haben mit denselben Erwägungen der Klage einer Arbeitnehmerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit stattgegeben, die auf den Haushaltsplan für 2007 gestützt wurde (Az.: 7 AZR 47/10).
Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2011, 7 AZR 728/09
Ein Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 gewehrt. Die BA stützte sich zur Begründung der Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) und berief sich darauf, dass ihr Haushaltplan für 2008 Haushaltsmittel für 5.800 befristete Stellen vorsah und der Mitarbeiter aus diesen Mitteln vergütet wurde.
Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses war unwirksam.
Zwar sieht das Gesetz in § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG die Möglichkeit vor, dass öffentliche Arbeitgeber eine sog. Haushaltsbefristung abschließen können. Arbeitgeber der Privatwirtschaft haben diese Möglichkeit aber nicht. Genau darin sieht das BAG eine Ungleichbehandlung, insbesondere dann, wenn das den Haushaltsplan aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Denn bei einer solchen Identität, wo also der Arbeitgeber zugleich den Haushalt ausgestaltet, könne dieser den Sachgrund für eine Befristung selbst schaffen.
Das ist bei der Bundesagentur für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG könnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche Rechtfertigung.
Die Erfurter Richter haben mit denselben Erwägungen der Klage einer Arbeitnehmerin gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit stattgegeben, die auf den Haushaltsplan für 2007 gestützt wurde (Az.: 7 AZR 47/10).
24.02.2011 "Wandelbare eheliche Lebensverhältnisse" - Rechtsprechung des BGH verfassungswidrig
Das BVerfG entschied am 25.01.2011 (1 BvR 918/10) zur Rechtsprechung des BGH von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" und erklärte diese für verfassungswidrig.
Darum geht's:
Auslöser der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war ein Unterhaltsabänderungsverfahren, das der Ehemann, der wieder verheiratet war, gegen seine geschiedene Ehefrau betrieben hatte. Die erste Ehe dauerte von 1978 bis 2002 und der geschiedenen Ehefrau wurde im Zuge der Ehescheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt in Höhe von 618 € zugesprochen. Der Ehemann heiratete im Juni 2008 erneut. Seine jetzige Ehefrau bezieht eine Rente von 530 €. Unter Anwendung der Dreiteilungsmethode errechnete das Amtsgericht noch einen Ehegattenunterhalt für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 488 € und änderte den Ursprungstitel entsprechend ab. Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung, es folge ebenfalls der Dreiteilungsmethode des BGH.
Verfassungsbeschwerde der geschiedenen Ehefrau
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde der geschiedenen Ehefrau, die insbesondere die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch die Auslegung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen rügt. Sie vertritt die Auffassung, die Dreiteilungsmethode des BGH sei nicht mit § 1578 BGB vereinbar und verkenne die Grundentscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der verfassungsrechtlich gebotenen gleichen Teilhabe geschiedener Eheleute am gemeinsam Erwirtschafteten sowie der Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit einander nachfolgender Ehen.
Dreiteilungsmethode des BGH ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und die Dreiteilungsmethode des BGH, der sich das Saarländische Oberlandesgericht angeschlossen hatte, für verfassungswidrig erklärt. Nach einer ausführlichen Darstellung der Gesetzesentwicklung und der Entwicklung der Rechtsprechung kommt das BVerfG zum Ergebnis, dass die Anwendung der Dreiteilungsmethode durch das Gesetz nicht gedeckt ist und sich auch nicht durch die Neuregelung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes rechtfertigen lässt. Die Abstimmung des BVerfG war nicht einheitlich. Die Entscheidung erging mit 5:3 Stimmen.
Darum geht's:
Auslöser der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) war ein Unterhaltsabänderungsverfahren, das der Ehemann, der wieder verheiratet war, gegen seine geschiedene Ehefrau betrieben hatte. Die erste Ehe dauerte von 1978 bis 2002 und der geschiedenen Ehefrau wurde im Zuge der Ehescheidung ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt in Höhe von 618 € zugesprochen. Der Ehemann heiratete im Juni 2008 erneut. Seine jetzige Ehefrau bezieht eine Rente von 530 €. Unter Anwendung der Dreiteilungsmethode errechnete das Amtsgericht noch einen Ehegattenunterhalt für die geschiedene Ehefrau in Höhe von 488 € und änderte den Ursprungstitel entsprechend ab. Das Saarländische Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung, es folge ebenfalls der Dreiteilungsmethode des BGH.
Verfassungsbeschwerde der geschiedenen Ehefrau
Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Verfassungsbeschwerde der geschiedenen Ehefrau, die insbesondere die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG durch die Auslegung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen rügt. Sie vertritt die Auffassung, die Dreiteilungsmethode des BGH sei nicht mit § 1578 BGB vereinbar und verkenne die Grundentscheidung des Gesetzgebers hinsichtlich der verfassungsrechtlich gebotenen gleichen Teilhabe geschiedener Eheleute am gemeinsam Erwirtschafteten sowie der Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit einander nachfolgender Ehen.
Dreiteilungsmethode des BGH ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und die Dreiteilungsmethode des BGH, der sich das Saarländische Oberlandesgericht angeschlossen hatte, für verfassungswidrig erklärt. Nach einer ausführlichen Darstellung der Gesetzesentwicklung und der Entwicklung der Rechtsprechung kommt das BVerfG zum Ergebnis, dass die Anwendung der Dreiteilungsmethode durch das Gesetz nicht gedeckt ist und sich auch nicht durch die Neuregelung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes rechtfertigen lässt. Die Abstimmung des BVerfG war nicht einheitlich. Die Entscheidung erging mit 5:3 Stimmen.
21.02.2011 Auf den Hund gekommen
Sieht der Mietvertrag vor, dass Haustiere nur mit Zustimmung des Vermieters gehal-ten werden dürfen, kann dieser fordern, dass ein Hund, der ohne vorherige Erlaubnis angeschafft wurde, wieder abgeschafft wird. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter zuvor anderen Mietern die Hundehaltung erlaubt hat.
Darum geht es:
Der Mieter schaffte sich einen Hund an, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Sein Mietvertrag sah die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vor, die Haltung von Kleintieren war im übli-chen Umfang gestattet. In der Wohnanlage waren bereits einige Hunde vorhanden. Trotzdem verlangte der Vermieter die Abschaffung des Hundes.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben dem Vermieter Recht. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung völlig frei, auch dann, wenn er anderen Mietern vorher die Erlaubnis gegeben habe, so die Richter. Der Mieter, der geklagt hatte, habe kein Recht auf Gleichbehandlung. Daraus resultiere, dass er auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Die Richter führten aus, gerade wenn schon einige Tiere gehalten würden, könne es durch ein weiteres Tier zu Prob-lemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen. Eine solche „Selbstbindung“ des Vermieters könne daher nicht verlangt werden.
Landgericht Köln, Urt. v. 18.03.2010 – 6 S 269/09
Quelle: DAV (ARGE Mietrecht und Immobilien) - Pressemitteilung vom 31.01.2011
Darum geht es:
Der Mieter schaffte sich einen Hund an, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Sein Mietvertrag sah die Haltung einer Katze oder eines Hundes nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters vor, die Haltung von Kleintieren war im übli-chen Umfang gestattet. In der Wohnanlage waren bereits einige Hunde vorhanden. Trotzdem verlangte der Vermieter die Abschaffung des Hundes.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben dem Vermieter Recht. Der Vermieter sei in seiner Entscheidung völlig frei, auch dann, wenn er anderen Mietern vorher die Erlaubnis gegeben habe, so die Richter. Der Mieter, der geklagt hatte, habe kein Recht auf Gleichbehandlung. Daraus resultiere, dass er auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Tierhaltung habe. Die Richter führten aus, gerade wenn schon einige Tiere gehalten würden, könne es durch ein weiteres Tier zu Prob-lemen oder Streitigkeiten unter den Mietern kommen. Eine solche „Selbstbindung“ des Vermieters könne daher nicht verlangt werden.
Landgericht Köln, Urt. v. 18.03.2010 – 6 S 269/09
Quelle: DAV (ARGE Mietrecht und Immobilien) - Pressemitteilung vom 31.01.2011
11.01.2011 Schäden durch Dachlawinen
Das Urteil fällt pünktlich zum Winterwetter: Für Dachlawinen können Hauseigentümer in die Mithaftung genommen werden. Sie müssen beispielsweise Parkplätze zwar nicht sperren, aber zumindest mit Warnhinweisen versehen. Das befand das Landgericht Detmold in einer am 03.01.2011 veröffentlichten Entscheidung (Az.: 10 S 121/10, 10 S 135/10). Im Februar 2010 war eine Masse aus Schnee und Eis auf einen Stellplatz eines Mietshauses gerutscht und hatte bei dem Auto eines Mieters Motorhaube und Kotflügel verbeult. Jedoch sprach das Gericht dem Kläger nur die Hälfte der geforderten rund 2500 Euro zu. Ein umsichtiger Autobesitzer hätte sein Fahrzeug in dieser Situation nicht unter dem Dachüberhang abgestellt, hieß es.
10.01.2011 Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.
Darum geht es:
Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die "Sonderkündigung" des Vertrags.
Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.
BGH, Urt. v. 11.11.2010 – III ZR 57/10
Darum geht es:
Im Streitfall hatte der Kläger mit dem beklagten Unternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass die Beklagte nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem sie dem Kläger dies schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die "Sonderkündigung" des Vertrags.
Dessen ungeachtet beanspruchte die Beklagte die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.
BGH, Urt. v. 11.11.2010 – III ZR 57/10
03.01.2011 Grundlegende Reform der Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung wird stärker auf Gewalt- und Sexualdelikte konzentriert. Reine Vermögensdelikte sind künftig kein Anlass mehr für die Anordnung von Sicherungsverwahrung. Die Möglichkeit, am Ende der Strafhaft im Rahmen der nachträglichen Sicherungsverwahrung erstmals darüber zu entscheiden, ob jemand eingesperrt bleibt, wird weitgehend abgeschafft. Dagegen wird die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ausgebaut, das heißt die Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung im Urteil zunächst vorzubehalten und auf dieser Grundlage später anzuordnen.
Das Gesetz, das Anfang Dezember im Bundestag mit den Stimmen von Union, FDP und SPD verabschiedet worden ist, ist die erste grundlegende Reform der Sicherungsverwahrung für verurteilte Straftäter seit 1970. Der Wildwuchs zahlreicher Verschärfungen der letzten Jahre wird beschnitten und durch ein stimmiges Gesamtkonzept ersetzt. In Zukunft werden Richter schon bei der Verurteilung von Straftätern verstärkt nachdenken, ob für die Zeit nach der Haft eine Sicherungsverwahrung vorbehalten wird. Dieser Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ermöglicht zugleich, die nachträgliche Sicherungsverwahrung weitgehend abzuschaffen. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung war rechtlich umstritten und unpraktikabel. Außerdem soll die Sicherungsverwahrung künftig vor allem auf hochgefährliche Sexual- und Gewalttäter konzentriert werden.
Aufenthaltsüberwachung sowie Therapierung und Unterbringung
Ergänzt wird die grundlegende Neuordnung der Sicherungsverwahrung durch die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie durch ein neues Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter. Dieses Gesetz kann künftig für die Fälle angewendet werden, die infolge eines seit Mai 2010 rechtskräftigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden oder werden. Unter den Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschrechtskonvention ist es damit künftig in Einzelfällen möglich, Gewalt- und Sexualstraftäter, die wegen einer psychischen Stö¬rung nach dop¬pel¬ter Begutachtung weiterhin als gefährlich gelten, in geeigneten Einrichtungen unterzubringen, um sie dort zu therapieren.
Die Neuregelung trat am 01.01.2011 in Kraft.
Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 30.12.2010
Das Gesetz, das Anfang Dezember im Bundestag mit den Stimmen von Union, FDP und SPD verabschiedet worden ist, ist die erste grundlegende Reform der Sicherungsverwahrung für verurteilte Straftäter seit 1970. Der Wildwuchs zahlreicher Verschärfungen der letzten Jahre wird beschnitten und durch ein stimmiges Gesamtkonzept ersetzt. In Zukunft werden Richter schon bei der Verurteilung von Straftätern verstärkt nachdenken, ob für die Zeit nach der Haft eine Sicherungsverwahrung vorbehalten wird. Dieser Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ermöglicht zugleich, die nachträgliche Sicherungsverwahrung weitgehend abzuschaffen. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung war rechtlich umstritten und unpraktikabel. Außerdem soll die Sicherungsverwahrung künftig vor allem auf hochgefährliche Sexual- und Gewalttäter konzentriert werden.
Aufenthaltsüberwachung sowie Therapierung und Unterbringung
Ergänzt wird die grundlegende Neuordnung der Sicherungsverwahrung durch die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie durch ein neues Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter. Dieses Gesetz kann künftig für die Fälle angewendet werden, die infolge eines seit Mai 2010 rechtskräftigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden oder werden. Unter den Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschrechtskonvention ist es damit künftig in Einzelfällen möglich, Gewalt- und Sexualstraftäter, die wegen einer psychischen Stö¬rung nach dop¬pel¬ter Begutachtung weiterhin als gefährlich gelten, in geeigneten Einrichtungen unterzubringen, um sie dort zu therapieren.
Die Neuregelung trat am 01.01.2011 in Kraft.
Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 30.12.2010
10.12.2010 Verwaltungsgericht Köln: Deutsche Bahn muss Wettbewerb auf dem Sylter Hindenburgdamm zulassen
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 9. Dezember 2010 eine Verfügung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorläufig bestätigt, die die Nutzung von Autoverladestationen in Niebüll und Westerland betrifft.
Der elf Kilometer lange Hindenburgdamm verbindet die nordfriesische Insel Sylt mit dem Festland von Schleswig-Holstein. Er dient ausschließlich dem Eisenbahnverkehr. In Niebüll und in Westerland sind spezielle Autoverladestationen eingerichtet, die einen Transport von Personen und Kraftfahrzeugen von und nach Sylt ermöglichen. Auf diese Weise werden pro Jahr mehrere hunderttausend Fahrzeuge mit dem Zug über den Hindenburgdamm transportiert. Die Verladestationen werden derzeit allein von der DB-Autozug GmbH betrieben, die eine Tochter der Deutschen Bahn AG ist. Im Oktober 2010 hatte die Bundesnetzagentur, die auch die Aufsicht über den Wettbewerb im Bereich der Eisenbahninfrastruktur hat, der DB-Autozug GmbH aufgegeben, Nutzungsbedingungen für die von ihr betriebenen Verladestationen aufzustellen. Diese Nutzungsbedingungen ermöglichen den Wettbewerbern der DB-Autozug GmbH, die Verladestationen ebenfalls zu nutzen und damit den Hindenburgdamm ebenfalls mit Autozügen zu befahren. Die DB Autozug GmbH hatte gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der Bundesnetzagentur erhoben und wollte mit dem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht erreichen, dass sie bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung auf den Verladestationen keinen Wettbewerb zulassen muss. Diesen Eilantrag lehnte das Gericht jedoch ab. Die Autoverladestationen in Niebüll und Westerland seien Serviceeinrichtungen, die auch von Mitbewerbern benutzt werden könnten, entschieden jetzt die Richter. Das Gericht hielt die Verfügung für rechtmäßig und sah keine besonderen Interessen der DB Autozug GmbH, die ausnahmsweise dazu hätten führen können, der Verfügung nicht sofort Folge leisten zu müssen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
VG Köln, Az: 18 L 1710/10
Der elf Kilometer lange Hindenburgdamm verbindet die nordfriesische Insel Sylt mit dem Festland von Schleswig-Holstein. Er dient ausschließlich dem Eisenbahnverkehr. In Niebüll und in Westerland sind spezielle Autoverladestationen eingerichtet, die einen Transport von Personen und Kraftfahrzeugen von und nach Sylt ermöglichen. Auf diese Weise werden pro Jahr mehrere hunderttausend Fahrzeuge mit dem Zug über den Hindenburgdamm transportiert. Die Verladestationen werden derzeit allein von der DB-Autozug GmbH betrieben, die eine Tochter der Deutschen Bahn AG ist. Im Oktober 2010 hatte die Bundesnetzagentur, die auch die Aufsicht über den Wettbewerb im Bereich der Eisenbahninfrastruktur hat, der DB-Autozug GmbH aufgegeben, Nutzungsbedingungen für die von ihr betriebenen Verladestationen aufzustellen. Diese Nutzungsbedingungen ermöglichen den Wettbewerbern der DB-Autozug GmbH, die Verladestationen ebenfalls zu nutzen und damit den Hindenburgdamm ebenfalls mit Autozügen zu befahren. Die DB Autozug GmbH hatte gegen diese Entscheidung Widerspruch bei der Bundesnetzagentur erhoben und wollte mit dem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht erreichen, dass sie bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung auf den Verladestationen keinen Wettbewerb zulassen muss. Diesen Eilantrag lehnte das Gericht jedoch ab. Die Autoverladestationen in Niebüll und Westerland seien Serviceeinrichtungen, die auch von Mitbewerbern benutzt werden könnten, entschieden jetzt die Richter. Das Gericht hielt die Verfügung für rechtmäßig und sah keine besonderen Interessen der DB Autozug GmbH, die ausnahmsweise dazu hätten führen können, der Verfügung nicht sofort Folge leisten zu müssen. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
VG Köln, Az: 18 L 1710/10
01.12.2010 Winterreifenpflicht
Der Bundesrat hat der Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zugestimmt. Die neue Regelung schreibt vor, bei welchen Wetterverhältnissen nur mit Winterreifen gefahren werden darf; eine Erhöhung der Bußgelder soll die Einhaltung der Vorschriften garantieren. Bisher war in § 2 Abs. 3a der StVO lediglich vorgeschrieben, dass die Ausrüstung von Fahrzeugen „an die Wetterverhältnisse anzupassen“ ist. Hierzu zählte insbesondere die „geeignete Bereifung“. Die Neuregelung soll in den kommenden Tagen im Bundesgesetzblatt verkündet werden und in Kraft treten.
Für Auto- und LKW-Fahrer gilt dann:
• Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.
• Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht (z.B. von Oktober bis April) wird es nicht geben. Die Wetterverhältnisse in Deutschland sind dafür zu unterschiedlich.
• Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen vorgeschrieben ist. Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.
• Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter.
• Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol).
• M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.
• Das Profil der Lauffläche von M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und / oder Stollen gekennzeichnet. Diese sind durch größere Zwischenräume voneinander getrennt als bei normalen Reifen.
• Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Hintergrund: Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.
Höhere Bußgelder:
Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen sollen verdoppelt werden. Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40 Euro statt bisher 20 Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80 Euro statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.
Für Auto- und LKW-Fahrer gilt dann:
• Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.
• Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht (z.B. von Oktober bis April) wird es nicht geben. Die Wetterverhältnisse in Deutschland sind dafür zu unterschiedlich.
• Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen vorgeschrieben ist. Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.
• Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter.
• Im Handel erhältliche Winterreifen sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet, teilweise auch in Verbindung mit dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke (Alpine Symbol).
• M+S-Reifen sind Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, dass sie vor allem auf Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen.
• Das Profil der Lauffläche von M+S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und / oder Stollen gekennzeichnet. Diese sind durch größere Zwischenräume voneinander getrennt als bei normalen Reifen.
• Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen. Hintergrund: Die Reifen an den übrigen Achsen haben aufgrund von erhöhten Naturkautschukanteilen bessere Haftungseigenschaften als PKW-Sommerreifen und sind dadurch grundsätzlich für den Ganzjahreseinsatz geeignet.
Höhere Bußgelder:
Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen sollen verdoppelt werden. Das Fahren ohne Winterreifen bei oben genannten Wetterverhältnissen kostet künftig 40 Euro statt bisher 20 Euro. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80 Euro statt bisher 40 Euro an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.
23.11.2010 Verbrauchswerte eines nicht geeichten Wasserzählers dürfen im Ausnahmefall für die Betriebskostenabrechnung verwendet werden
Im Rahmen der Betriebskostenabrechnung dürfen die Messwerte eines nicht geeichten Wasserzählers verwendet werden, wenn der Vermieter nachweisen kann, dass die angezeig-ten Werte zutreffend sind.
Der hierzu entschiedene Fall:
Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG unverwertbar seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Hierdurch ergebe sich unter Berück-sichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007. Die Beklagten behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert; insofern müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen.
Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrech-nungen für die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung er-klärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist.
Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Able-sung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind.
Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nach-weis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.
BGH, Urt. v. 17.11.2010 - VIII ZR 112/10
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 22.11.2010
Der hierzu entschiedene Fall:
Die Kläger hatten von September 2004 bis Februar 2008 eine Wohnung von den Beklagten in Bautzen gemietet. Der zu der Wohnung gehörende Wasserzähler war in den Jahren 2006 und 2007 nicht geeicht. Die Kläger sind der Auffassung, dass die von dem Gerät ermittelten Messwerte nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG unverwertbar seien und die Beklagten daher die nach Verbrauch abgerechneten Kosten für Wasser/Abwasser nicht in die entsprechenden Betriebskostenabrechnungen einstellen dürften. Hierdurch ergebe sich unter Berück-sichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben von 134,09 € für das Jahr 2006 und in Höhe von 222,83 € für das Jahr 2007. Die Beklagten behaupten, der Wasserzähler habe ordnungsgemäß funktioniert; insofern müssten die Kläger für 2006 noch 496,53 € und für das Jahr 2007 noch 154,79 € nachzahlen.
Mit der Klage haben die Kläger von den Beklagten neben der Kautionsrückzahlung auch die Zahlung des sich ihrer Ansicht nach ergebenden Guthabens aus den Betriebskostenabrech-nungen für die Jahre 2006 und 2007 (insgesamt 1.117,77 €) verlangt. Die Beklagten haben mit den behaupteten Ansprüchen auf Nachzahlung von Betriebskosten die Aufrechnung er-klärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Klage in Höhe von 377,62 € abgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es im Rahmen der Betriebskostenabrechnung allein darauf ankommt, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist.
Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Able-sung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben. Den von einem nicht geeichten Messgerät abgelesenen Werten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind.
Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht einer Verwendung der Messwerte § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Nach-weis durch Vorlage einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle geführt, aus der hervorgeht, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.
BGH, Urt. v. 17.11.2010 - VIII ZR 112/10
Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 22.11.2010
10.11.2010 Kauf eines Pkws bei Ebay - Gewährleistung
Verspricht ein Verkäufer, dass bei seinem Verkaufsobjekt bestimmte Eigenschaften vorliegen, kann er sich nachher nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.
Der Fall:
Eine Frau bot über die Internetplattform Ebay einen PKW VW T4 Multivan an. Bei der
Beschreibung des Fahrzeugs gab sie an, dass es sich in einem gebrauchten, aber gut
erhaltenen Zustand befinde. Es sei unfallfrei, scheckheftgepflegt und mit Standheizung und Tempomat ausgestattet.
Anfang Februar 2009 ersteigerte jemand für 3100 Euro dieses Fahrzeug. Anschließend wurde zusätzlich zwischen beiden ein schriftlicher Kaufvertrag mittels eines ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen. Da der linke Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt war, einigte man sich auf einen um 50 Euro reduzierten Kaufpreis.
Als der Käufer das Fahrzeug erhielt, stellte sich heraus, dass das Auto weder über Standheizung noch über einen Tempomat verfügte. Es wies einen Kilometerstand von 233000 Kilometer auf. Laut dem Serviceheft erfolgte die letzte Wartung in einer Werkstatt Anfang 2004 bei einem Kilometerstand von 195648. Eine weitere Inspektion bei Kilometerstand 220000 war entgegen der Empfehlung der Werkstatt nicht durchgeführt worden.
Der Käufer erklärte deshalb sofort den Rücktritt und verlangte den Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin weigerte sich. Der Kaufvertrag sei gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande gekommen. Hier sei vereinbart worden, dass der Käufer das Fahrzeug wie besehen erwerbe. Daher käme es auf die Fahrzeugbeschreibung bei Ebay nicht an. Es sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Im Übrigen sei sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden.
Der Käufer erhob Klage vor dem Amtsgericht München, dieser wurde stattgegeben.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Der Käufer sei wirksam zurückgetreten. Das Fahrzeug weise einen Mangel auf, da es nicht über eine Sitzheizung und einen Tempomaten verfüge, obwohl beides nach dem Kaufvertrag geschuldet sei. Die Beklagte habe schließlich bei der Fahrzeugbeschreibung unter dem Punkt „Komfortausstattung" beides versprochen. Der Kaufvertrag sei auch durch den Zuschlag des Anbietenden schon auf Ebay wirksam geschlossen worden.
Dass die Sitzheizung und der Tempomat in dem schriftlichen ADAC-Kaufvertragsformular nicht aufgeführt wurden, ändere daran nichts. Die Parteien hätten insoweit keinen neuen Kaufvertrag geschlossen. Die Parteien hätten den ursprünglichen Kaufvertrag nur hinsichtlich des Preises modifizieren wollen. Es lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Verkäuferin auch von ihren sonstigen Zusagen Abstand nehmen wollte und der Käufer damit einverstanden gewesen sei.
Die Parteien hätten auch die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Die Verkäuferin könne sich nicht durch widersprüchliches Verhalten von ihrer Gewährleistungspflicht befreien. Sie könne nicht eine ganz bestimmte Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen. Im Übrigen habe sie auch arglistig gehandelt, da sie Beschaffenheiten zugesichert habe, die gar nicht vorlagen. Auf Grund dessen habe der Käufer auch gleich zurücktreten dürfen. Sich wegen einer Nachbesserung an die Verkäuferin zu wenden, sei ihm nicht zuzumuten.
AG München, Urt. v. 11.12.2009 - 122 C 6879/09
Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 08.11.2010
Der Fall:
Eine Frau bot über die Internetplattform Ebay einen PKW VW T4 Multivan an. Bei der
Beschreibung des Fahrzeugs gab sie an, dass es sich in einem gebrauchten, aber gut
erhaltenen Zustand befinde. Es sei unfallfrei, scheckheftgepflegt und mit Standheizung und Tempomat ausgestattet.
Anfang Februar 2009 ersteigerte jemand für 3100 Euro dieses Fahrzeug. Anschließend wurde zusätzlich zwischen beiden ein schriftlicher Kaufvertrag mittels eines ADAC-Kaufvertragsformulars geschlossen. Da der linke Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt war, einigte man sich auf einen um 50 Euro reduzierten Kaufpreis.
Als der Käufer das Fahrzeug erhielt, stellte sich heraus, dass das Auto weder über Standheizung noch über einen Tempomat verfügte. Es wies einen Kilometerstand von 233000 Kilometer auf. Laut dem Serviceheft erfolgte die letzte Wartung in einer Werkstatt Anfang 2004 bei einem Kilometerstand von 195648. Eine weitere Inspektion bei Kilometerstand 220000 war entgegen der Empfehlung der Werkstatt nicht durchgeführt worden.
Der Käufer erklärte deshalb sofort den Rücktritt und verlangte den Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin weigerte sich. Der Kaufvertrag sei gemäß dem ADAC-Kaufvertragsformular zustande gekommen. Hier sei vereinbart worden, dass der Käufer das Fahrzeug wie besehen erwerbe. Daher käme es auf die Fahrzeugbeschreibung bei Ebay nicht an. Es sei ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden. Im Übrigen sei sie nicht zur Nachbesserung aufgefordert worden.
Der Käufer erhob Klage vor dem Amtsgericht München, dieser wurde stattgegeben.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:
Der Käufer sei wirksam zurückgetreten. Das Fahrzeug weise einen Mangel auf, da es nicht über eine Sitzheizung und einen Tempomaten verfüge, obwohl beides nach dem Kaufvertrag geschuldet sei. Die Beklagte habe schließlich bei der Fahrzeugbeschreibung unter dem Punkt „Komfortausstattung" beides versprochen. Der Kaufvertrag sei auch durch den Zuschlag des Anbietenden schon auf Ebay wirksam geschlossen worden.
Dass die Sitzheizung und der Tempomat in dem schriftlichen ADAC-Kaufvertragsformular nicht aufgeführt wurden, ändere daran nichts. Die Parteien hätten insoweit keinen neuen Kaufvertrag geschlossen. Die Parteien hätten den ursprünglichen Kaufvertrag nur hinsichtlich des Preises modifizieren wollen. Es lasse sich dem Vertrag nicht entnehmen, dass die Verkäuferin auch von ihren sonstigen Zusagen Abstand nehmen wollte und der Käufer damit einverstanden gewesen sei.
Die Parteien hätten auch die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen. Die Verkäuferin könne sich nicht durch widersprüchliches Verhalten von ihrer Gewährleistungspflicht befreien. Sie könne nicht eine ganz bestimmte Beschaffenheit angeben und sich dann auf schriftliche Klauseln über den Gewährleistungsausschluss berufen. Im Übrigen habe sie auch arglistig gehandelt, da sie Beschaffenheiten zugesichert habe, die gar nicht vorlagen. Auf Grund dessen habe der Käufer auch gleich zurücktreten dürfen. Sich wegen einer Nachbesserung an die Verkäuferin zu wenden, sei ihm nicht zuzumuten.
AG München, Urt. v. 11.12.2009 - 122 C 6879/09
Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 08.11.2010
08.10.2010 EuGH entscheidet: Grundgehalt und Zulagen auch während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub
Arbeitnehmerinnen, die aufgrund von Schwangerschaft beurlaubt oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt sind, stehen ihr monatliches Grundgehalt und die Zulagen zu, die sich aus ihrer beruflichen Stellung ergeben. Erhalten sie jedoch Zulagen und Vergütungen, mit denen die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten verbunden sind, haben sie darauf keinen Anspruch. Diese Zulagen erhalten die Arbeitnehmerinnen nur dann, wenn sie die Tätigkeiten auch tatsächlich ausüben. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 1. Juli 2010 (Az: C-194/08 und C-471/08).
In dem ersten dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fall ging es um eine Assistenzärztin aus Graz. Diese bezog neben ihrem Grundgehalt eine Bereitschaftsdienstzulage für Überstunden. Während ihrer Schwangerschaft bescheinigte ein medizinisches Zeugnis, dass ihr Leben bzw. ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der beruflichen Tätigkeit gefährdet wären. Die Ärztin wurde daraufhin nicht mehr beschäftigt. Anschließend nahm sie ihren Mutterschaftsurlaub. Nach österreichischem Recht ist die Zahlung einer Zulage für Bereitschaftsdienste an Personen, die nicht auch tatsächlich diese Dienste leisten, ausgeschlossen. So erhielt die Ärztin die Zulage nicht in der Zeit, in der sie nicht arbeitete.
In dem zweiten Fall ging es um eine Finnin, die vor ihrer Schwangerschaft als Kabinenchefin bei einer Fluggesellschaft gearbeitet hatte. Ein Großteil ihres Gehaltes bestand aus Zulagen, die sich aus ihrer leitenden Position ergaben oder mit denen die speziellen Nachteile ausgeglichen werden sollten, die mit der Arbeitszeitgestaltung im Luftverkehr verbunden sind.
Während der Schwangerschaft wurde der Kabinenchefin vorübergehend ein einer Bürotätigkeit entsprechender Arbeitsplatz am Boden zugewiesen. Hier arbeitete sie bis zum Beginn ihres Mutterschaftsurlaubs. Ihr monatliches Gehalt verringerte sich mit dieser Umsetzung unter anderem deswegen, weil sie keine Zulagen für ihre Funktion als Kabinenchefin mehr erhielt.
Die beiden nationalen Gerichte legten dem EuGH die Frage vor, ob die europäische Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen es Arbeitgebern gestattet, diesen Arbeitnehmerinnen die Zahlung bestimmter Zulagen zu verweigern, die sie vor ihrer Schwangerschaft erhalten haben.
Dies richte sich nach dem Charakter der Zulage, so die Richter. Beide Frauen hätten aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr die Aufgaben ausüben können, die ihnen vor ihrer Schwangerschaft zugewiesen waren. Die Bereitschaftsdienstzulage und bestimmte Zulagen, die die Kabinenchefin erhielt, seien Bestandteile ihres Gehalts, die davon abhingen, dass bestimmte Tätigkeiten unter besonderen Umständen ausgeübt würden. Mit ihnen sollten die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Nachteile ausgeglichen werden. Somit dürfe ihre Zahlung davon abhängig gemacht werden, dass die schwangere Arbeitnehmerin im Gegenzug bestimmte Leistungen tatsächlich erbringe.
Anders verhalte es sich mit Bezügen, die sich aus dem monatlichen Grundgehalt sowie den Bestandteilen des Gehalts und den Zulagen zusammensetzten, die an die berufliche Stellung anknüpfen, betonten die Richter. Dazu zählten etwa die Zulagen, die sich aus einer leitenden Position, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und beruflichen Qualifikationen ergäben.
Das Gehalt einer schwangeren Arbeitnehmerin, die vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werde, dürfe jedoch nicht geringer sein als das der Arbeitnehmer, die regulär diesen Arbeitsplatz innehätten. Die Arbeitnehmerin habe Anspruch auf die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Gehaltsbestandteile und Zulagen.
Die Richtlinie sehe im übrigen vor, dass die zu zahlenden Mindestbezüge dem entsprächen, was die betreffende Arbeitnehmerin erhielte, unterbräche sie ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen.
In dem ersten dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegten Fall ging es um eine Assistenzärztin aus Graz. Diese bezog neben ihrem Grundgehalt eine Bereitschaftsdienstzulage für Überstunden. Während ihrer Schwangerschaft bescheinigte ein medizinisches Zeugnis, dass ihr Leben bzw. ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der beruflichen Tätigkeit gefährdet wären. Die Ärztin wurde daraufhin nicht mehr beschäftigt. Anschließend nahm sie ihren Mutterschaftsurlaub. Nach österreichischem Recht ist die Zahlung einer Zulage für Bereitschaftsdienste an Personen, die nicht auch tatsächlich diese Dienste leisten, ausgeschlossen. So erhielt die Ärztin die Zulage nicht in der Zeit, in der sie nicht arbeitete.
In dem zweiten Fall ging es um eine Finnin, die vor ihrer Schwangerschaft als Kabinenchefin bei einer Fluggesellschaft gearbeitet hatte. Ein Großteil ihres Gehaltes bestand aus Zulagen, die sich aus ihrer leitenden Position ergaben oder mit denen die speziellen Nachteile ausgeglichen werden sollten, die mit der Arbeitszeitgestaltung im Luftverkehr verbunden sind.
Während der Schwangerschaft wurde der Kabinenchefin vorübergehend ein einer Bürotätigkeit entsprechender Arbeitsplatz am Boden zugewiesen. Hier arbeitete sie bis zum Beginn ihres Mutterschaftsurlaubs. Ihr monatliches Gehalt verringerte sich mit dieser Umsetzung unter anderem deswegen, weil sie keine Zulagen für ihre Funktion als Kabinenchefin mehr erhielt.
Die beiden nationalen Gerichte legten dem EuGH die Frage vor, ob die europäische Richtlinie über schwangere Arbeitnehmerinnen es Arbeitgebern gestattet, diesen Arbeitnehmerinnen die Zahlung bestimmter Zulagen zu verweigern, die sie vor ihrer Schwangerschaft erhalten haben.
Dies richte sich nach dem Charakter der Zulage, so die Richter. Beide Frauen hätten aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr die Aufgaben ausüben können, die ihnen vor ihrer Schwangerschaft zugewiesen waren. Die Bereitschaftsdienstzulage und bestimmte Zulagen, die die Kabinenchefin erhielt, seien Bestandteile ihres Gehalts, die davon abhingen, dass bestimmte Tätigkeiten unter besonderen Umständen ausgeübt würden. Mit ihnen sollten die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Nachteile ausgeglichen werden. Somit dürfe ihre Zahlung davon abhängig gemacht werden, dass die schwangere Arbeitnehmerin im Gegenzug bestimmte Leistungen tatsächlich erbringe.
Anders verhalte es sich mit Bezügen, die sich aus dem monatlichen Grundgehalt sowie den Bestandteilen des Gehalts und den Zulagen zusammensetzten, die an die berufliche Stellung anknüpfen, betonten die Richter. Dazu zählten etwa die Zulagen, die sich aus einer leitenden Position, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und beruflichen Qualifikationen ergäben.
Das Gehalt einer schwangeren Arbeitnehmerin, die vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werde, dürfe jedoch nicht geringer sein als das der Arbeitnehmer, die regulär diesen Arbeitsplatz innehätten. Die Arbeitnehmerin habe Anspruch auf die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Gehaltsbestandteile und Zulagen.
Die Richtlinie sehe im übrigen vor, dass die zu zahlenden Mindestbezüge dem entsprächen, was die betreffende Arbeitnehmerin erhielte, unterbräche sie ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen.
26.08.2010 Schadensersatz wegen Baumangel - BGH ändert Rechtsprechung
Der BGH hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.
Der Fall:
Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.
Das Berufungsgericht hat dies bejaht.
Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.
Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss.
BGH, Urt. v. 22.07.2010 - VII ZR 176/09
Der Fall:
Der Beklagte errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405,- € netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.
Das Berufungsgericht hat dies bejaht.
Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.
Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss.
BGH, Urt. v. 22.07.2010 - VII ZR 176/09
28.07.2010 Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung durch die Mutter verfassungswidrig
Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter. Der gemein-same Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft an. Ei-ne Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwerdeführer beim Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorge-rechts der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst; hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Beschluss vom 21.07.2010; 1 BvR 420/09
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar sind. Der Beschluss des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Beschluss vom 21.07.2010; 1 BvR 420/09
25.07.2010 Kein Schmerzensgeld bei bergbaubedingten Erschütterungen
Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann und den schulpflichtigen Kindern ein Eigenheim in Schmelz-Hüttersdorf (Saarland). Infolge des für Rechnung und im Auftrag der Beklagten in der Gegend betriebenen Bergbaus kam es in den Jahren 2005 und 2006 zu Erderschütterungen mit Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 71 mm/sek. Mit der Behauptung, aufgrund der Erderschütterungen leide sie seit März 2005 an erheblichen psychischen Problemen in Form einer Phobie sowie an psychosomatischen Beschwerden wie Schlaflosigkeit und ständigen Angstzuständen in Erwartung weiterer Beben, verlangte die Klägerin ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 €.
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Auch die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wurde zurückgewiesen:
Ein bergrechtlicher Anspruch besteht nicht, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG sind. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 19.09.2008 - V ZR 28/08) bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen kann, gewährt kein Schmerzensgeld. Dieses kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch kein Schadensersatzanspruch, sondern ein aus dem Grundstückseigentum abgeleiteter Entschädigungsanspruch, mit dem Wertminderungen und Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks ausgeglichen werden sollen.
Ein verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht ebenfalls nicht, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten unter Beweis gestellt hat.
BGH, Urt. v. 23.07.2010 - V ZR 142/09
Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Auch die Revision der Klägerin gegen das Berufungsurteil wurde zurückgewiesen:
Ein bergrechtlicher Anspruch besteht nicht, weil die gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Bergschaden im Sinne von § 114 BBergG sind. Der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, der nach der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 19.09.2008 - V ZR 28/08) bei bergbaubedingten Erderschütterungen im Verhältnis zwischen dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer und dem Bergbauberechtigten zur Anwendung kommen kann, gewährt kein Schmerzensgeld. Dieses kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden. Der Ausgleichsanspruch ist jedoch kein Schadensersatzanspruch, sondern ein aus dem Grundstückseigentum abgeleiteter Entschädigungsanspruch, mit dem Wertminderungen und Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks ausgeglichen werden sollen.
Ein verschuldensabhängiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht ebenfalls nicht, weil die Klägerin in der Berufungsinstanz kein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln der Beklagten unter Beweis gestellt hat.
BGH, Urt. v. 23.07.2010 - V ZR 142/09
09.07.2010 Arbeitsrecht - Untersagung einer Nebentätigkeit
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentä-tigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.
Die Klägerin arbeitete als Briefsortiererin bei der Deutschen Post AG. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich jedoch auf die Zustellung von Zeitungen. Die Deutsche Post AG untersagte der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit.
Nun hat das BAG festgestellt, dass die Klägerin die Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt nicht vor, da die Mitarbeiterin bei der Nebentätigkeit keine Briefe austrägt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010 – 10 AZR 66/09
Die Klägerin arbeitete als Briefsortiererin bei der Deutschen Post AG. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich jedoch auf die Zustellung von Zeitungen. Die Deutsche Post AG untersagte der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit.
Nun hat das BAG festgestellt, dass die Klägerin die Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt nicht vor, da die Mitarbeiterin bei der Nebentätigkeit keine Briefe austrägt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010 – 10 AZR 66/09
07.07.2010 Das neue P-Konto (Pfändungsschutzkonto)
Seit dem 01.07.2010 kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.
Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten.
Basisschutz
Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat.
Erhöhung bei Unterhaltspflichten
Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank.
Erhöhung in besonderen Fällen
In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öf¬fentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.
Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten.
Basisschutz
Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat.
Erhöhung bei Unterhaltspflichten
Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank.
Erhöhung in besonderen Fällen
In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öf¬fentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.
21.06.2010 Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen
Der Fall:
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung des Klägers in Backnang. Mit der Klage verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 76,69 € monatlich. Der Berechnung der Mieterhöhung hat der Vermieter den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf zugrunde gelegt und dies damit begründet, dass es sich dabei um eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde handele.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Verwertung des Mietspiegels für Schorndorf stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß nach § 558a BGB begründet hat. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf war ausreichend, weil für die Stadt Backnang kein Mietspiegel erstellt worden ist und weil beide Städte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels (§ 558d BGB) durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ein einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB) alleinige Grundlage der dem Gericht obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann.
Zwar kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB).
Der einfache Mietspiegel stellt aber ein Indiz für diese Annahme dar. Das gilt auch dann, wenn der einfache Mietspiegel, wie im entschiedenen Fall, nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde.
Ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels erhebt. Trägt er etwa substantiiert vor, den Verfassern habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder unzureichendes Datenmaterial verwendet, muss das Gericht dem nachgehen. Bleiben danach Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, so ist die Indizwirkung erschüttert. Der Vermieter muss dann anderweitigen Beweis für seine Behauptung antreten, die von ihm verlangte Miete liege innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Im entschiedenen Fall hat der Mieter jedoch keine Einwendungen erhoben, durch die die Indizwirkung des – einfachen – Mietspiegels für Schorndorf erschüttert worden ist. Das Landgericht hat sich somit zu Recht auf diesen Mietspiegel gestützt und die Ortsüblichkeit der vom Vermieter verlangten Miete festgestellt.
BGH - Pressemitteilung vom 16.06.2010
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung des Klägers in Backnang. Mit der Klage verlangt der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung um 76,69 € monatlich. Der Berechnung der Mieterhöhung hat der Vermieter den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf zugrunde gelegt und dies damit begründet, dass es sich dabei um eine mit Backnang vergleichbare Gemeinde handele.
Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Verwertung des Mietspiegels für Schorndorf stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen ordnungsgemäß nach § 558a BGB begründet hat. Die Bezugnahme auf den Mietspiegel der Nachbarstadt Schorndorf war ausreichend, weil für die Stadt Backnang kein Mietspiegel erstellt worden ist und weil beide Städte, wie der Sachverständige ausgeführt hat, unter anderem im Hinblick auf das Mietniveau vergleichbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass auch nach Einführung des qualifizierten Mietspiegels (§ 558d BGB) durch das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 ein einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB) alleinige Grundlage der dem Gericht obliegenden Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete sein kann.
Zwar kommt dem einfachen Mietspiegel nicht die dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene gesetzliche Vermutungswirkung dahingehend zu, dass die im Mietspiegel genannten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB).
Der einfache Mietspiegel stellt aber ein Indiz für diese Annahme dar. Das gilt auch dann, wenn der einfache Mietspiegel, wie im entschiedenen Fall, nicht von der Gemeinde, sondern gemeinsam von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter erstellt wurde.
Ob diese Indizwirkung im Einzelfall zum Nachweis der Ortsüblichkeit der verlangten Miete ausreicht, hängt davon ab, welche Einwendungen der Mieter gegen den Erkenntniswert des Mietspiegels erhebt. Trägt er etwa substantiiert vor, den Verfassern habe es an der erforderlichen Sachkunde gefehlt oder sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder unzureichendes Datenmaterial verwendet, muss das Gericht dem nachgehen. Bleiben danach Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, so ist die Indizwirkung erschüttert. Der Vermieter muss dann anderweitigen Beweis für seine Behauptung antreten, die von ihm verlangte Miete liege innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Im entschiedenen Fall hat der Mieter jedoch keine Einwendungen erhoben, durch die die Indizwirkung des – einfachen – Mietspiegels für Schorndorf erschüttert worden ist. Das Landgericht hat sich somit zu Recht auf diesen Mietspiegel gestützt und die Ortsüblichkeit der vom Vermieter verlangten Miete festgestellt.
BGH - Pressemitteilung vom 16.06.2010
14.06.2010 Sorgerecht bei beabsichtigter Übersiedlung eines Elternteils ins Ausland
Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, um mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland überzusiedeln und wird hierdurch das Umgangsrecht des anderen Elternteils beeinträchtigt, müssen triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsrecht des Kindes und des anderen Elternteils.
OLG Koblenz, Beschl. v. 04.05.2010 — 11 UF 149/10
Die italienische Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch getrennt. Ihr sechs Jahre altes Kind lebt bei der Kindesmutter, die elterliche Sorge üben sie gemeinsam aus. Die Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das OLG Koblenz die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.
Das OLG Koblenz hat dazu ausgeführt, dass nach der Trennung die elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Fällen des beabsichtigten Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind sind das Grundrecht des umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen.
Entscheidend sei, was dem Kindeswohl am besten dient. Deshalb kommt die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils.
Im vorliegenden Fall ist zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für eine Übersiedlung konnte die Antragstellerin nicht überzeugend dargelegen: die Provinz Salerno ist nicht ihre Heimat, so dass sie über keine sozialen Bindungen dort verfügt. Die Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten ist bisher nicht gefestigt. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien hat die Antragstellerin nicht aufzeigen können.
Unter diesen Umständen muss die örtliche Freizügigkeit, die die Antragstellerin genießt, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Der Senat hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch dies entspricht nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug als sicher ausgeschlossen anzusehen sei.
OLG Koblenz, Beschl. v. 04.05.2010 — 11 UF 149/10
Die italienische Antragstellerin und der Antragsgegner sind miteinander verheiratet, leben jedoch getrennt. Ihr sechs Jahre altes Kind lebt bei der Kindesmutter, die elterliche Sorge üben sie gemeinsam aus. Die Kindesmutter beabsichtigt, mit dem Kind zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Italien in die Provinz Salerno umzuziehen. Sie hat deshalb die Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf sich beantragt.
Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das OLG Koblenz die Beschwerde der Kindesmutter zurückgewiesen.
Das OLG Koblenz hat dazu ausgeführt, dass nach der Trennung die elterliche Sorge auf Antrag ganz oder teilweise einem Elternteil allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. In Fällen des beabsichtigten Umzugs ins Ausland mit dem gemeinsamen Kind sind das Grundrecht des umzugswilligen Elternteils auf örtliche freizügige Lebensgestaltung und das Grundrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind abzuwägen.
Entscheidend sei, was dem Kindeswohl am besten dient. Deshalb kommt die Übertragung des alleinigen Sorgerechts nur in Betracht, wenn triftige Gründe für den Wegzug bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse des Kindes und des anderen Elternteils.
Im vorliegenden Fall ist zu erwarten, dass es nach einem Umzug der Kindesmutter mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mit dem Vater mehr kommen werde. Triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für eine Übersiedlung konnte die Antragstellerin nicht überzeugend dargelegen: die Provinz Salerno ist nicht ihre Heimat, so dass sie über keine sozialen Bindungen dort verfügt. Die Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten ist bisher nicht gefestigt. Auch konkrete berufliche Perspektiven in Italien hat die Antragstellerin nicht aufzeigen können.
Unter diesen Umständen muss die örtliche Freizügigkeit, die die Antragstellerin genießt, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten. Der Senat hat es auch abgelehnt, lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge) auf die Kindesmutter zu übertragen. Auch dies entspricht nicht dem Kindeswohl, weil aufgrund des bisherigen Verhaltens der Kindesmutter das Umgangsrecht des Vaters bei einem Umzug als sicher ausgeschlossen anzusehen sei.
19.05.2010 Gesamtschuldnerausgleich bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Ist in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Partner für die Kosten der gemeinsamen Lebensführung aufgekommen, so kann er keinen Gesamtschuldnerausgleich verlangen, wenn die Lebensgemeinschaft zerbricht.
BGH, Urt. v. 03.02.2010 — XII ZR 53/08,
Die Parteien des Rechtsstreits lebten als nichteheliche Lebensgemeinschaft zusammen. Sie bekamen ein Kind, das von der Frau betreut wurde. Der Mann war berufstätig und bezahlte die Miete für die gemeinsame Wohnung. Für einen Teil der Miete, die nicht bezahlt worden war, nahm der Vermieter das Paar als Gesamtschuldner erfolgreich in Anspruch. Nach der Trennung nahm der Mann seine (frühere) Partnerin auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Vergeblich, wie der BGH entschied.
Wegen der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens entfalle die Möglichkeit des internen Gesamtschuldnerausgleichs. Auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet, soweit es um die Erfüllung laufender Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung gehe, also Kosten, die der Befriedigung des täglichen Bedarfs dienen.
Lag bei Eingehung des Mietverhältnisses eine Situation vor, in der die Frau gar nicht in der Lage war bzw. gewesen wäre, die Miete zu zahlen und ändert sich dies in der Folge auch nicht, weil sie nach der Geburt des Kindes wegen dessen Betreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat der Mann dagegen Einkünfte und zahlt entsprechende Kosten wie die im vorliegenden Fall geschuldete Miete in der gemeinsamen Zeit, so ist dies als anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu behandeln, die den Gesamtschuldnerausgleich ausschließt.
BGH, Urt. v. 03.02.2010 — XII ZR 53/08,
Die Parteien des Rechtsstreits lebten als nichteheliche Lebensgemeinschaft zusammen. Sie bekamen ein Kind, das von der Frau betreut wurde. Der Mann war berufstätig und bezahlte die Miete für die gemeinsame Wohnung. Für einen Teil der Miete, die nicht bezahlt worden war, nahm der Vermieter das Paar als Gesamtschuldner erfolgreich in Anspruch. Nach der Trennung nahm der Mann seine (frühere) Partnerin auf Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch. Vergeblich, wie der BGH entschied.
Wegen der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens entfalle die Möglichkeit des internen Gesamtschuldnerausgleichs. Auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet, soweit es um die Erfüllung laufender Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung gehe, also Kosten, die der Befriedigung des täglichen Bedarfs dienen.
Lag bei Eingehung des Mietverhältnisses eine Situation vor, in der die Frau gar nicht in der Lage war bzw. gewesen wäre, die Miete zu zahlen und ändert sich dies in der Folge auch nicht, weil sie nach der Geburt des Kindes wegen dessen Betreuung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und hat der Mann dagegen Einkünfte und zahlt entsprechende Kosten wie die im vorliegenden Fall geschuldete Miete in der gemeinsamen Zeit, so ist dies als anderweitige Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu behandeln, die den Gesamtschuldnerausgleich ausschließt.
07.05.2010 Gewinnzusage: Versandfirma muss 13.400,- Euro zahlen
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 18. März 2010 (Az. 21 U 2/10) einen Anspruch des Kunden auf Zahlung von 13.400,- Euro aus einer Gewinnzusage gegen eine "Shopping"-Firma aus Luxemburg bejaht. Diese wurde in dem Beschluss darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.10.2009 (Az. 11 O 417/08) keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat die luxemburgische Firma ihr Rechtsmittel am 22.04. 2010 zurückgezogen.
Ein Mann aus Neustadt hatte einen Katalog zugesandt bekommen, dem eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war: "Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,- Euro entfallen ist." Der Neustädter klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn allerdings nicht, worauf er den Versender vor dem Landgericht Aachen auf Gewinnauszahlung verklagte. Während des Prozesses mussten zunächst mühsam die Postanschrift und der wahre Inhaber der Versandfirma ermittelt werden. Diese verteidigte sich damit, dass in den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel weitere Voraussetzungen für die Geldauszahlung aufgestellt worden seien, die nicht erfüllt gewesen seien. Es sei lediglich von einem "Gewinnkandidaten" die Rede gewesen, der zunächst nur eine Möglichkeit auf einen Gewinn habe.
Dieser Argumentation haben sich weder das Land- noch das Oberlandesgericht angeschlossen. Herrn W. sei mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt worden. Wenn in der Zusendung deutlich hervorgehoben sei, Herr W. solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf seine persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.340,- Euro entfallen, könne dies nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, der Empfänger der Sendung habe den Gewinn bereits erhalten und brauche ihn nur noch abzurufen. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden, wie Aktenzeichen "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen" und "Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist".
Mit der Rücknahme der Berufung ist das Urteil des Landgerichts Aachen jetzt rechtskräftig.
Quelle: OLG Köln
Ein Mann aus Neustadt hatte einen Katalog zugesandt bekommen, dem eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war: "Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400,- Euro entfallen ist." Der Neustädter klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn allerdings nicht, worauf er den Versender vor dem Landgericht Aachen auf Gewinnauszahlung verklagte. Während des Prozesses mussten zunächst mühsam die Postanschrift und der wahre Inhaber der Versandfirma ermittelt werden. Diese verteidigte sich damit, dass in den Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel weitere Voraussetzungen für die Geldauszahlung aufgestellt worden seien, die nicht erfüllt gewesen seien. Es sei lediglich von einem "Gewinnkandidaten" die Rede gewesen, der zunächst nur eine Möglichkeit auf einen Gewinn habe.
Dieser Argumentation haben sich weder das Land- noch das Oberlandesgericht angeschlossen. Herrn W. sei mit dem konkret an ihn gerichteten Anschreiben eine Gewinnzusage im Sinne des § 661 a des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilt worden. Wenn in der Zusendung deutlich hervorgehoben sei, Herr W. solle sich festhalten, das Unglaubliche sei wahr geworden und auf seine persönliche Losnummer sei der Gewinn von 13.340,- Euro entfallen, könne dies nach dem maßgeblichen Gesamteindruck nur so verstanden werden, der Empfänger der Sendung habe den Gewinn bereits erhalten und brauche ihn nur noch abzurufen. Diesem Eindruck könne auch nicht durch nichtssagende Hinweise im Fließtext entgegengewirkt werden, wie Aktenzeichen "Ich anerkenne die von mir gelesenen Bargeldvergabe-/Teilnahmebedingungen" und "Diese Mitteilung wird gültig, wenn ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist".
Mit der Rücknahme der Berufung ist das Urteil des Landgerichts Aachen jetzt rechtskräftig.
Quelle: OLG Köln
21.04.2010 Mindestbedarf beim Betreuungsunterhalt
Die verwitwete Mutter eines 1994 geborenen Kindes lebte mit ihrem Verlobten in der Zeit von Mai 1997 bis Januar 2004 zusammen. Aus dieser Beziehung ging im Juni 2000 ein zweites Kind hervor. Wegen des erstgeborenen Sohnes bezog die Mutter eine Erziehungsrente in Höhe von € 709,00; diese erhält sie nach wie vor. Seit Januar 2008 ist sie neben der Betreuung ihrer Kinder berufstätig. Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt für die Mutter seit 2004, als das zweitgeborene Kind fast 4 Jahre alt war.
Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren ermöglichen. Deswegen muss er jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten, abdecken.
Auch wenn der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes von Sozialleistungen gelebt hat oder seine Einkünfte darunter lagen und er deswegen auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen war, kann er von einer gesicherten Lebensstellung in Höhe des Existenzminimums ausgehen. Einem Unterhaltsbedarf in Höhe des Existenzminimums stehen auch keine sonstigen unterhaltsrechtlichen Argumente entgegen, zumal der Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB stets vorrangig ist und dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls ein Selbstbehalt verbleibt, der nicht unter dem Existenzminimum liegt. Daher ist sowohl beim Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB als auch beim Ehegattenunterhalt von einem Unterhaltsbedarf auszugehen, der das Existenzminimum nicht unterschreiten darf.
Bei der Höhe dieses stets zu wahrenden Existenzminimums lässt der BGH eine Pauschalierung in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zu. Dieser beträgt monatlich 770 €.
BGH Urteil vom 13.01.2010 - XII ZR 123/08
Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren ermöglichen. Deswegen muss er jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten, abdecken.
Auch wenn der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes von Sozialleistungen gelebt hat oder seine Einkünfte darunter lagen und er deswegen auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen war, kann er von einer gesicherten Lebensstellung in Höhe des Existenzminimums ausgehen. Einem Unterhaltsbedarf in Höhe des Existenzminimums stehen auch keine sonstigen unterhaltsrechtlichen Argumente entgegen, zumal der Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB stets vorrangig ist und dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls ein Selbstbehalt verbleibt, der nicht unter dem Existenzminimum liegt. Daher ist sowohl beim Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB als auch beim Ehegattenunterhalt von einem Unterhaltsbedarf auszugehen, der das Existenzminimum nicht unterschreiten darf.
Bei der Höhe dieses stets zu wahrenden Existenzminimums lässt der BGH eine Pauschalierung in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zu. Dieser beträgt monatlich 770 €.
BGH Urteil vom 13.01.2010 - XII ZR 123/08
25.02.2010 Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt nicht während der Mietzeit
Der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln ist während der Mietzeit unverjährbar, das hat jetzt der BGH entschieden.
Darum geht es:
Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist.
Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben sich auf Verjährung berufen.
Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt, denn der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar.
Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.
BGH, Urt. v. 17.02.2010 - VIII ZR 104/09
Darum geht es:
Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Das über der Wohnung der Klägerin liegende Dachgeschoss war im Jahr 1990 zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist.
Mit der Klage hat die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung verlangt. Die beklagten Vermieter haben sich auf Verjährung berufen.
Vor dem Amtsgericht ist die Klage erfolglos geblieben. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Wesentliche Entscheidungsgründe:
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Mietgebrauch der Klägerin durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt wird und sie deshalb gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Herstellung des erforderlichen Schallschutzes verlangen kann. Dieser Anspruch ist nicht verjährt, denn der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar.
Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.
BGH, Urt. v. 17.02.2010 - VIII ZR 104/09
