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08.02.2012 Abmahnschreiben durch Rechtsanwaltskanzlei völlig unbrauchbar?!

Zu diesem Ergebnis kommt nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um einen Einzelfall handelt und Abmahnschreiben durch Rechtsanwaltskanzleien aufgrund behaupteter Urheberrechtsverletzungen nicht grundsätzlich unbrauchbar sind.

Darum ging es:
Der Beklagten war vom Landgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe versagt worden, da ihre Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Ihrer sofortigen Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Landgerichts half das Oberlandesgericht ab. Hierbei stellte das Oberlandesgericht zunächst fest, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, da nicht feststeht, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten hat. Das Landgericht hat die die Beklagte treffende Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Diese Feststellungen des Oberlandesgerichts lassen sich auf andere Fälle übertragen.

Das Oberlandesgericht geht in dem vorliegenden Fall hierüber hinaus, indem es feststellt, dass, soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten wendet, ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Vorliegend waren weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen sollte. Ohne eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich. Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen. Den Klägerinnen ist daher unabhängig vom Ergebnis einer Beweisaufnahme kein Schaden entstanden.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, I-20 W 132/11

08.02.2012 Vermeintliche Urheberrechtsverletzer, die von der Kanzlei U+C abgemahnt wurden, lernen jetzt die Debcon GmbH kennen

Vermeintliche Urheberrechtsverletzer, die bisher Schreiben von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bekommen haben, lernen nun die Firma Debcon Debitorenmanagement und Consulting für Immobilienfinanzierer GmbH (Debcon GmbH) kennen. Die Debcon GmbH konfrontiert nunmehr die Adressaten mit Mahnschreiben, die als Forderungsgrund Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus einer Urheberrechtsverletzung nennen. Zudem wird mitgeteilt, dass eine Nichtzahlung seitens der Gläubigerin nicht weiter akzeptiert werde. Eine entsprechende Beauftragung liege bereits vor. Zudem wird darauf hingeweisen, dass unbestrittene Forderungen der Schufa Holding AG mitgeteilt würden. Dies dürfte tatsächlich nur in den wenigsten Fällen möglich sein, da zumindest bei einer vorherigen anwaltlichen Vertretung die Forderung regelmäßig bestritten wurde.

Es bleibt letztlich abzuwarten, ob die behaupteten Forderungen tatsächlich gerichtlich geltend gemacht werden, oder ob es sich lediglich um einen weiteren Versuch handelt, die Forderungen doch noch einzutreiben.


Sollten Sie ein derartiges Schreiben erhalten haben, beraten wir Sie gerne.


02.02.2012 Vorzeitige Beendigung einer eBay Auktion kann teuer werden

Das Amtsgericht Nürtingen hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Verkäufer bei eBay Winterreifen eingestellt und dieses Angebot vor Ablauf der Auktion beendet hatte. Der zu diesem Zeitpunkt mit 1 Euro Höchstbietende forderte schließlich die Herausgabe der Ware gegen Zahlung des Kaufpreises von 1 Euro. Der Anbieter verweigerte die Aushändigung der Winterreifen mit der Begründung, diese seien mittlerweile anderweitig verkauft worden. Der eBay-Bieter forderte daraufhin Schadensersatz im Wert der Ware abzüglich des Kaufpreises von einem Euro, mithin 579 Euro.

Das Amtsgericht gab dem Höchstbietenden Recht, denn wer auf der Internetplattform eBay einen Artikel zum Verkauf anbietet, der ist an dieses Angebot gebunden. Der Höchstbietende hat damit einen Anspruch auf Herausgabe der Ware zu dem von ihm eingestellten Kaufpreis. Hält der Verkäufer diese Ware nicht mehr bereit, so ist er dem Käufer zum Ersatz des Schadens aus dem entgangenen Geschäft verpflichtet. Der vorzeitige Abbruch befreit den Verkäufer nicht von seiner Bindung an sein Angebot. Anders sieht es nur bei Vorlage besonderer Gründe wie Diebstahl oder Beschädigung der Ware aus. Dies hatte bereits der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.06.2011 - VIII ZR 305/10 - für einen Diebstahl der Ware entschieden.



Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012 - 11 C 1881/11 -

18.01.2011 Mäuseplage? Miete zahlen muss man trotzdem!

Eine Mäuseplage, auch eine erhebliche, ist kein Grund, keine Miete mehr zu zahlen. Das Frankfurter Amtsgericht erklärte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für wirksam und gab der Räumungsklage eines Hausbesitzers statt. Der Mieter hatte sich wiederholt bei dem Vermieter über Mäuse beschwert. Trotz mehrerer Einsätze des Hausmeisters waren jedoch noch immer offene Löcher in der Küche, in denen sich die Störenfriede tummelten. Der Wohnungsinhaber zahlte daraufhin zwei Monate lang keine Miete mehr, worauf der Vermieter mit einer fristlosen Kündigung reagierte.

Nach Ansicht des Gerichts war dies eine angemessene Reaktion. Bei Mäusebefall in einer Wohnung dürfe ein Mieter bestenfalls 20 % der Miete zurückbehalten. Zahle er jedoch überhaupt nicht mehr, bleibe er "einen nicht unerheblichen Teil der Miete schuldig". Dies führt zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führe, so das Gericht.

AG Frankfurt - 33 C 3260/11-93

17.01.2012 Ausbildungsunterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres

Anbahnung eines Rechtsprechungswechsels? Volljährige Kinder können während des freiwilligen sozialen Jahres auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn dieses keine zwingende Voraussetzung für einen weiteren Ausbildungsweg ist.

Der Fall
Der volljährige Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, auf Unterhalt in Anspruch. Er leistet nach bestandenem Realschulabschluss seit August 2011 das freiwillige soziale Jahr, wofür er ein Taschengeld von 198 € erhält. Außerdem werden die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge übernommen. Danach möchte der Antragsteller an einem Gymnasium das Fachabitur erreichen. Das soziale Jahr steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den späteren Berufswünschen des Antragstellers.
Erstinstanzlich wurde ihm für seinen Antrag die Verfahrenskostenhilfe versagt mit der Begründung, dass während des freiwilligen sozialen Jahres nur dann ein Unterhaltsanspruch bestehe, wenn diese Tätigkeit als Voraussetzung für eine andere Ausbildung (z.B. zum Altenpfleger) gefordert wird. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Außerdem sei der Unterhaltsbedarf während des freiwilligen sozialen Jahres i.d.R. durch Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und Sozialversicherung gedeckt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG gibt der Beschwerde teilweise 353 € statt und gibt die früher vertretene Auffassung, dass während des freiwilligen sozialen Jahres nur dann ein Unterhaltsanspruch besteht, wenn es sich dabei um die notwendige Voraussetzung für ein beabsichtigtes Studium oder eine beabsichtigte Ausbildung (zu einem sozialen Beruf) handelt oder die Eltern einverstanden waren auf. Angesichts der Neuregelung des freiwilligen sozialen Jahres durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) könne an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten werden:
Das freiwillige soziale Jahr werde zwar weiterhin als überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet, jedoch komme der Ausbildungszweck - anders als früher - nun eher zum Tragen. Bezweckt wird auch die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit. Der Schwerpunkt liegt auf der Jugendbildung. Die beruflichen Chancen gerade benachteiligter Jugendlicher (z.B. mit Migrationshintergrund) sollen verbessert werden (BT-Drucks. 16/8256, S. 21).
Daher könne das freiwillige soziale Jahr im Rahmen einer Gesamtausbildung zu einem Beruf auch dann als ein angemessener Ausbildungsschritt anzusehen sein, wenn - wie im vorliegenden Fall - zu Beginn dieses Ausbildungsabschnitts noch nicht feststeht, ob die Ausbildung später tatsächlich in einen sozialen Beruf münden und sich das freiwillige soziale Jahr somit konkret „auszahlen" wird. Das freiwillige soziale Jahr stelle sich damit auch als eine Orientierungsphase dar, die jedem Kind nach Beendigung der Allgemeinen Schulbildung zustehe.

Anmerkung
Nach Auffassung des OLG zählt das freiwillige soziale Jahr - unabhängig von den weiteren Plänen des Volljährigen - im Zweifel zur Ausbildung, die vom Ausbildungsunterhaltsanspruch erfasst wird. Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, ist zweifelhaft. Das vorrangige Ziel des freiwilligen sozialen Jahres bleibt, „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken", § 3 Abs. 2 Satz 2 JFDG. Eine Orientierungsphase von einem Jahr ist zudem bedenklich lang. Nur wenn ein sozialer Beruf angestrebt wird, dürfte daher ein vom Unterhaltsanspruch erfasster Zusammenhang mit einer Ausbildung zu bejahen sein (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Schleswig, a.a.O.).

12.02.2012 Mündlicher Arbeitsvertrag ausreichend

Weigert sich ein mündlich eingestellter Arbeitnehmer, einen abweichenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben, kann hierauf keine Sperrzeit gestützt werden.


Der Fall:
Ein Arbeitgeber versuchte, seinen nach mündlicher Vereinbarung eingestellten Mitarbeiter S zu bewegen, einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Hierin sollte S u.a. zur gelegentlichen Mehrarbeit (Überstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit) verpflichtet werden. Als sich S weigerte, wurde ihm gekündigt. S meldete sich sodann arbeitslos; gegen die Kündigung ging er nicht vor.
Die Agentur für Arbeit verhängte daraufhin eine Sperrzeit von 12 Wochen: S habe ohne wichtigen Grund Anlass zur Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses gegeben. Denn er habe den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag nicht unterschrieben, obgleich er hätte erkennen müssen, dass er hierdurch seine Arbeitsstelle verliere.


Wesentliche Entscheidungsgründe:
Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich: S habe sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten. Er sei gegenüber seinem Arbeitsgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, einen anderen Arbeitsvertrag abzuschließen. Eine solche Pflicht sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht vereinbar. Die nachgeschobene Begründung der Agentur für Arbeit im Gerichtstermin, S sei generell nicht bereit gewesen, konkrete Arbeitsaufträge seines Arbeitgebers am Wochenende und an Feiertagen zu übernehmen, sei nicht nachgewiesen. Hierfür trage sie jedoch die Beweislast. Der Arbeitgeber habe S auch gar nicht gekündigt, weil er einem konkreten Arbeitseinsatz nicht nachgekommen sei, sondern allein wegen dessen Weigerung, den neuen Arbeitsvertrag abzuschließen. Zu Unrecht habe die Agentur für Arbeit angenommen, der Arbeitgeber sei vor einer Kündigung nicht verpflichtet, ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zunächst abzuwarten, sondern könne "vorsorglich" kündigen, um gegebenenfalls in der Zukunft auftretende Probleme zu vermeiden.
Etwas anderes könnte aus Sicht des Gerichts gegebenenfalls dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer ein schwerwiegendes Fehlverhalten ankündige, was hier ebenfalls nicht nachgewiesen sei. Darüber hinaus sei S von seinem Arbeitgeber vor der Kündigung auch nicht abgemahnt worden; grob fahrlässiges Verhalten könne ihm schon deshalb nicht vorgeworfen werden.

SG Heilbronn, Gerichtsbescheid v. 29.10.2011 - S 7 AL 4100/08

09.01.2012 JVA Aachen hat sieben Sicherungsverwahrte entlassen

Nach den Urteilen des Straßburger Gerichtshofes für Menschenrechte und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung vom Mai 2011 (!!!) war es zum Jahresende endlich so weit: Aus der Aachener Justizvollzugsanstalt wurden von 15 sog. Altfällen in der Sicherungsverwahrung sieben Straftäter entlassen, acht müssen weiter hinter verschlossenen Toren bleiben.

05.01.2012 Wichtige gesetzliche Änderungen zum 01.01.2012

Zum Jahresbeginn treten eine Reihe von neuen Gesetzen und gesetzlichen Änderungen in Kraft. So gilt ab dem 1. Januar 2012 das GKV-Versorgungsstrukturgesetz, auch Landarztgesetz genannt, das verschiedene Maßnahmen vorsieht, um eine bessere ärztliche Versorgung auf dem Land sicherzustellen. Eingeführt wird unter anderem die Familienpflegezeit und das erst nach einem Vermittlungsverfahren zustande gekommene Kinderschutzgesetz ermöglicht Verbesserungen zum Schutz von Kindern. Zahlreiche steuerliche Erleichterungen bringt das Steuervereinfachungsgesetz 2011. In der Grundsicherung wird der Regelsatz erhöht, und in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz um 0,3 Prozent von 19,9 auf 19,6 Prozent. Aber im Januar beginnt auch der Einstieg in die Rente mit 67. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Rente mit 67: Zukünftig erreichen alle ab 1964 Geborenen das Rentenalter erst mit 67 Jahren. Für alle ab 1947 geborenen steigt das Renteneintrittsalter schrittweise bis zum Jahrgang 1958 um einen Monat, danach um zwei Monate pro Jahrgang.
Höhere Altersgrenzen für Rentenverträge: Alle nach dem 1. Januar 2012 abgeschlossenen Riester- und Rürup-Verträge dürfen frühestens ab dem 62. Lebensjahr ausgezahlt werden statt wie bisher mit 60 Jahren, wenn man die staatliche Förderung in Anspruch nehmen will. Ähnliches gilt auch für Lebensversicherungen und für die betriebliche Altersvorsorge, wenn steuerliche Vorteile erhalten bleiben sollen.

Familienpflegezeit: Beschäftigte können zur Pflege ihrer Angehörigen ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Später müssen sie dann wieder voll arbeiten, bekommen in diesem Fall aber weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts - so lange, bis das Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Ärzteversorgung auf dem Land: Ärzte die aufs Land ziehen, werden von Maßnahmen der Budgetbegrenzung ausgenommen. Das regelt das sogenannte GKV-Versorgungsstrukturgesetz. Für Landärzte wird die Residenzpflicht aufgehoben: Sie müssen ihre Praxis nicht länger am Wohnort betreiben. Vertragsärztinnen können sich nach einer Geburt künftig zwölf Monate lang vertreten lassen. Für die Erziehung von Kindern kann bis zu 36 Monate ein Entlastungsassistent, also ein zweiter in der Praxis tätiger Arzt, beschäftigt werden.

Betreuung nach einem Klinikaufenthalt: Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Patienten und Krankenkassen müssen für ein vernünftiges Entlassmanagement künftig enger zusammenarbeiten. Leistungen wie häusliche Krankenpflege oder Leistungen der Pflegeversicherung werden Teil des unmittelbaren Anspruchs auf Krankenhausbehandlung.

Erleichterter Kassenwechsel bei Insolvenz: Krankenkassen müssen zukünftig bei drohender Insolvenz acht Wochen vorher schriftlich über die Schließung informieren. Mit dem Schreiben erhalten die Mitglieder eine Liste aller Krankenkassen, unter denen sie wählen können. Mit dem Formular können sie einfach den Kassenwechsel vollziehen, ohne selbst eine Geschäftsstelle aufzusuchen. Die anderen Kassen sind verpflichtet, auch Kranke, Alte oder Geringverdiener aufzunehmen.

Verbesserter Kinderschutz: Bis zu einem Jahr nach der Geburt sollen sozialpädagogisch geschulte Familienhebammen die Kinder betreuen und die Eltern in Erziehungsfragen beraten, das sieht das neue Kinderschutzgesetz vor. Weiter sieht das Gesetz eine Verbesserung der Qualitätsstandards in Kinderheimen vor. Lehrer und Ärzte erhalten künftig ein Recht auf Fachberatung, wenn sie Anzeichen für Kindesvernachlässigung sehen. Hauptamtliche Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe müssen in Zukunft ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Höhere Regelsätze: Bezieher der Grundsicherung erhalten im Jahr 2012 durchschnittlich zehn Euro mehr. Für Ledige und Alleinerziehende steigt der monatliche Regelsatz von 364 auf 374 Euro. Ehegatten bekommen statt 328 künftig 337 Euro. Volljährige ohne eigenen Haushalt erhalten 299 statt 291 Euro. Für Kinder zwischen sieben und 14 Jahren bleiben die Sätze gleich, Kleinkinder bis sechs Jahre bekommen statt 215 künftig 219 Euro monatlich.

Kinderbetreuungskosten leichter absetzbar: Im Zuge der Steuervereinfachung können Eltern ab Januar Betreuungskosten für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr leichter absetzen. Der bisher erforderliche Nachweis persönlicher Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit oder Behinderung entfällt. Bei volljährigen Kindern, für die Kindergeld und Kinderfreibeträge beantragt werden, entfällt künftig die Einkünfte- und Bezügegrenze.

Berechnung der Entfernungspauschale: Neben zahlreichen weiteren steuerlichen Erleichterungen wird auch die Berechnung der Entfernungspauschale vereinfacht. Bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel müssen die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden. Bereits rückwirkend für 2011 greift die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 Euro auf 1.000 Euro.

Verzögerung bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen: Der ursprünglich im Kalenderjahr 2012 vorgesehene Starttermin für das neue Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und den erstmaligen Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzögert sich zum 1. Januar 2013.

Versicherungspflichtgrenze steigt: Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für Arbeitnehmer zum 1. Januar 2012 von 49.500 auf 50.850 Euro im Jahr.

Garantiezins für Lebensversicherungen sinkt: Für nach dem 1. Januar abgeschlossene Lebensversicherungen sinkt der Garantiezins von derzeit höchstens 2,25 Prozent auf maximal 1,75 Prozent.

Gläubigerschutz nur noch mit P-Konto: Schuldner können ihr Existenzminimum ab Januar nur noch mit einem speziellen Pfändungsschutzkonto vor den Gläubigern schützen. Per Gerichtsentscheid ist das nicht mehr möglich. Auch der 14-tägige Verrechnungsschutz für Sozialleistungen entfällt. Auf dem sogenannten P-Konto behält die Bank jeden Monat automatisch einen Grundbetrag von derzeit 1028,89 Euro zurück. Die Institute sind verpflichtet, ein normales Girokonto binnen vier Tagen in ein P-Konto umzuwandeln.

Schnellere Überweisungen: Banken und Sparkassen in der Europäischen Union müssen Überweisungen künftig zügiger ausführen – am Automaten und übers Internet innerhalb eines Tages, bei Überweisungen auf Papier innerhalb von zwei Geschäftstage. Bislang sind drei Tage erlaubt.

Höhere Zuzahlung für Zahnersatz: Zum 1. Januar tritt die neue Gebührenordnung für Zahnärzte in Kraft. Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für die sogenannte Regelversorgung. Alle anderen Behandlungen kann der Zahnarzt nach der neuen Gebührenordnung abrechnen. Gesetzlich Versicherte müssen ab Januar für Kronen, Brücken und Prothesen mehr zuzahlen. Privat Versicherte müssen alle Leistungen nach dieser Gebührenordnung bezahlen.

Quelle:http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2011/37136557_kw51_neu2012/index.html

02.01.2012 VG Aachen: Haschisch-Konsumenten droht Führerscheinentzug

Wer gelegentlich Cannabis (Hanf) konsumiert, kann zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden und seine Fahrerlaubnis verlieren.

Darum geht es:
Der Antragsteller war im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgefallen, weil er sein Fahrzeug unter Cannabis-Einfluss führte. Nachdem die Polizei den Vorfall der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gemeldet hatte, entzog diese dem Antragsteller die Fahrerlaubnis.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Aachen entschieden hat.

Wesentliche Entscheidungsgründe:
Nach der Fahrerlaubnisverordnung ist derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der gelegentlich Cannabis (Marihuana, Haschisch) konsumiert und nicht zwischen dem Konsum und dem Autofahren trennen kann

Letzteres sei bereits bei einer einmaligen Autofahrt unter Cannabis-Einfluss zu bejahen, ohne dass es zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen am Steuer kommen müsse. Der über den einmaligen Gebrauch hinausgehende Cannabis-Konsum könne unproblematisch im Blut nachgewiesen werden, und zwar über die Abbaustoffe des THC (Tetrahydrocannabinol, Hauptwirkstoff des Cannabis).


VG Aachen, Beschl. v. 05.12.2011 - 3 L 457/11
Quelle: VG Aachen - Pressemitteilung vom 13.12.2011

22.12.2011 Zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von Rundfunkgebühren

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob und wie eine Gleichbehandlung der Empfänger von
Sozialleistungen bzw. von niedrigen Einkünften bei der Befreiung von
Rundfunkgebühren von Verfassungs wegen zu gewährleisten ist. Die
Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10
erhielt für sich und ihre minderjährige Tochter Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie einen befristeten Zuschlag
gemäß § 24 SGB II, der teilweise geringer war als die zu zahlenden
Rundfunkgebühren. § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags
(RGebStV) sieht eine Befreiung von den Rundfunkgebühren generell nur für
diejenigen Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II vor, die
keinen solchen Zuschlag erhalten. Die Rundfunkanstalt lehnte daher die
wiederholt für verschiedene Zeiträume gestellten Anträge der
Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab.

Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 665/10 bezog Einkünfte aus
Altersrente und Wohngeld, die nach Abzug der Wohnkosten nur geringfügig
über den Regelsätzen nach dem SGB II oder SGB XII lagen, so dass der
nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht
vollständig abdeckte. Seinen Antrag auf Befreiung von den
Rundfunkgebühren lehnte die Rundfunkanstalt ebenfalls ab, da er keine
Sozialleistungen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erhielt.

Die von den Beschwerdeführern jeweils erhobenen Klagen hatten vor den
Fachgerichten keinen Erfolg, weil keiner der Befreiungstatbestände und
auch kein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorliege. Nach
Zustellung der gegen die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen
eingelegten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer hat die
Rundfunkanstalt beide Beschwerdeführer rückwirkend von den
Rundfunkgebühren befreit, woraufhin diese die
Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils für erledigt erklärt haben.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat auf
Antrag der Beschwerdeführer jeweils entschieden, dass das Land ihnen die
in den Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu erstatten hat. Die Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit, weil
die Verfassungsbeschwerden vor ihrer Erledigung Aussicht auf Erfolg
hatten.

Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin in den
Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 wird als Empfängerin eines
Zuschlages zum Arbeitslosengeld II gegenüber solchen Empfängern von
Arbeitslosengeld II, die keinen derartigen Zuschlag erhalten, schlechter
gestellt, weil diese im Gegensatz zu ihr nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV
auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind. Diese
Ungleichbehandlung war jedenfalls in dem Zeitraum nicht gerechtfertigt,
in dem der Zuschlag geringer war als die zu zahlenden Rundfunkgebühren,
weil die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Differenz auf den Regelsatz
des Arbeitslosengeldes II zurückgreifen musste. Gleiches gilt im Fall
des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 665/10, der als Rentner ein
Einkommen bezieht, das nur geringfügig über den sozialrechtlichen
Regelsätzen liegt, und daher gegenüber den Sozialleistungsempfängern
benachteiligt ist, weil er auf den dem Regelsatz entsprechenden Teil
seines Einkommens zurückgreifen muss, um einen Teil der Rundfunkgebühren
zu entrichten.

In beiden Fällen ist die Ungleichbehandlung nicht aus dem Gesichtspunkt
der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die mit der
Generalisierung und Pauschalierung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV
verbundene Härte für die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag
lässt sich ohne erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten
beseitigen. Denn die Rundfunkanstalt könnte anhand des Bescheides über
die Bewilligung der Sozialleistungen ohne eigene Einkommensermittlung
und ohne großen Berechnungsaufwand eine Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht in der Höhe erteilen, in der die
Rundfunkgebühren den Zuschlag übersteigen. Darüber hinaus liegt für die
Beschwerdeführerin in den Verfahren 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 ein
intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Zwar war der von ihr
zu leistende Differenzbetrag nicht sehr hoch, er stellte aber eine
intensive Belastung der Beschwerdeführerin dar, da ihr für ihre
Lebensführung lediglich die vom Gesetzgeber zur Deckung des
Existenzminimums konzipierten Regelleistungen nach dem SGB II zur
Verfügung standen und deshalb das Fehlen nur geringer Beträge eine
spürbare Belastung darstellt.

Auch im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 665/10 ist die
Ungleichbehandlung nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zu
rechtfertigen, weil der Verstoß gegen den Gleichheitssatz intensiv ist.
Der Beschwerdeführer hat für seine Lebensführung lediglich ein Einkommen
aus Rente und Wohngeld zur Verfügung, das der Höhe nach mit den
sozialrechtlichen Regelleistungen vergleichbar ist, die der
Sicherstellung des Existenzminimums dienen. Im Verhältnis zum Einkommen
stellt daher die Rundfunkgebühr, auch wenn der Betrag absolut nicht sehr
hoch ist, eine intensive und wiederkehrende Belastung des
Beschwerdeführers dar.

Die Anwendung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages durch die Fachgerichte
ist daher in beiden Fällen mit dem Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar,
ohne dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag selbst verfassungswidrig
wäre. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 3 RGebStV, der in besonderen
Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorsieht,
schafft die Möglichkeit, auch diejenigen Empfänger von Arbeitslosengeld
II mit Zuschlag in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren den Zuschlag
übersteigen, von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, obwohl die
Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht vorliegen. Ebenso
erlaubt die Härtefallregelung diejenigen Personen teilweise von den
Rundfunkgebühren zu befreien, die zwar keine Sozialleistungen i. S. d.
Befreiungstatbestandes beziehen, deren Einkommen die Regelsätze aber nur
geringfügig übersteigt, so dass der übersteigende Betrag die
Rundfunkgebühren nicht abdeckt.

12.12.2011 Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung

Darum geht es:

Die Beschwerdeführerin widmet sich der Erziehung ihrer fünf Kinder, ihr Ehemann ist erwerbstätig. Für ihr 2007 geborenes Kind wurde ihr Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrages in Höhe von 300 € gewährt. Ihre Klage auf Gewährung von Elterngeld in Höhe des Maximalbetrages von 1.800 € blieb bis zum Bundessozialgericht erfolglos. Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihren Grundrechten auf Gleichheit sowie auf Schutz und Förderung von Ehe und Familie verletzt. Durch die Ausgestaltung des Elterngelds als Entgeltersatzleistung würden Mehrkindfamilien, in denen realistisch nur ein Elternteil berufstätig sein könne, diskriminiert.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Die Gestaltung des Elterngelds als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, beruht auf Sachgründen, die hinreichend gewichtig sind, um die damit einhergehende Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen.

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere darauf reagieren, dass Männer und Frauen sich immer später und seltener für Kinder entscheiden. Das Elterngeld soll die Entscheidung für eine Verbindung von Beruf und Familie gegenüber einem Verzicht auf Kinder begünstigen und will daher Einkommensunterschiede zwischen kinderlosen Paaren und Paaren mit Kindern abmildern. Dabei fördert das Elterngeld schwerpunktmäßig Erziehende mit kleinen und mittleren Einkommen, wie sie meist am Beginn der Berufstätigkeit erwirtschaftet werden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei jüngeren Berufstätigen spezifische Hindernisse für die Familiengründung ausmacht und darum gerade hier Anreize für die Familiengründung setzt. Die mit der einkommensbezogenen Differenzierung der Höhe des Elterngelds einhergehende Ungleichbehandlung ist angesichts der gesetzlichen Zielsetzung verfassungsrechtlich hinzunehmen, zumal die Regelung auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht gänzlich ohne Förderung lässt.

Zudem ist die Gestaltung des Elterngelds als Einkommensersatz im Hinblick auf den aus Art. 3 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Auftrag des Gesetzgebers gerechtfertigt, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen.

2. Die Beschwerdeführerin wird auch nicht in ihrem Grundrecht auf Förderung der Familie aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletzt, da die gesetzgeberische Entscheidung, das Elterngeld nach dem bisherigen Erwerbseinkommen zu bemessen, von legitimen Zwecken getragen wird und der Gesetzgeber den ihm im Rahmen der Familienförderung zukommenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat.

Beschluss vom 9. November 2011, 1 BvR 1853/11

07.12.2011 BVerfG: Neuregelung strafprozessualer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 mit dem Grundgesetz im Einklang steht.

Mit der Neufassung des § 100a StPO wurde der in Absatz 2 enthaltene Katalog der Anlasstaten, die Voraussetzung für eine Telekommunikationsüberwachung sind, systematisch neu geordnet; 19 Straftatbestände wurden gestrichen und mehr als 30 Straftatbestände neu aufgenommen. Ferner wurden in § 100a Abs. 4 StPO Vorkehrungen zum Schutz privater Lebensgestaltung geschaffen. Beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass aus der Telekommunikationsüberwachung allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Daraus gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.

In § 101 Abs. 4 bis 6 StPO wird die Benachrichtigung der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen neu geregelt. Die Vorschriften enthalten mehrere Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleiben oder zurückgestellt werden darf. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmt, dass das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht eintreten werden.

Die Neuregelung des § 160a StPO erfasst Ermittlungsmaßnahmen, in die Berufsgeheimnisträger als nicht einer Straftat Verdächtige einbezogen werden, und differenziert zwischen bestimmten Berufsgruppen. In Absatz 1 wird ein umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufs- und funktionsbezogenen Kommunikation mit Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten und seit dem 1. Februar 2011 auch mit Rechtsanwälten gewährleistet. Hinsichtlich aller Informationen, über die diesen Berufsgeheimnisträgern nach § 53 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde, gilt ein absolutes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot.
Für alle anderen zur Zeugnisverweigerung berechtigten Berufsgeheimnisträger, wie z. B. Ärzte, Steuerberater oder Pressevertreter, sieht Absatz 2 dagegen vor, dass die Ermittlungsbehörden im Einzelfall nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen das Bestehen eines Beweiserhebungs- und -verwertungsverbots zu prüfen haben.

Die Beschwerdeführer in den vom BVerfG entschiedenen, verbundenen Verfahren hatten im We-sentlichen folgende Rügen erhoben: Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung sei - im Hinblick auf die Begrenzung der Benachrichtigungspflicht nach § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO - wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot bereits formell verfassungswidrig. Durch die Erweiterung des Straftatenkataloges des § 100a Abs. 2 StPO werde das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis ausgehöhlt. Außerdem verletze die Regelung in § 100a Abs. 4 StPO das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, da sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung nur für den Fall schütze, dass die Telekommunikationsüberwachung ausschließlich aus diesem Bereich Erkenntnisse bringe. Ferner verstoße die Ausgestaltung der Benachrichtigungspflicht und ihrer Ausnahmen in § 101 Abs. 4 bis 6 StPO gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Einige der Beschwerdeführer, die als Ärzte bzw. publizistisch tätig sind, halten die Differenzierung zwischen den Berufsgruppen in § 160a Abs. 1 und 2 StPO für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. Ferner sehen
sie sich dadurch, dass sie von der in Absatz 1 privilegierten Gruppe der Berufsgeheimnisträger ausgeschlossen werden, in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit verletzt.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung verstößt weder gegen das
verfassungsrechtliche Zitiergebot noch verletzen die angegriffenen strafprozessualen Vorschriften die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten.

07.12.2011 Ausbildungsunterhalt trotz Schwangerschaft

Die Unterhaltsberechtigte verliert ihren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht deshalb, weil sie infolge einer Schwangerschaft und der Kindesbetreuung ihre Ausbildung verzögert beginnt.

Die Tochter nahm ihren Vater auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Sie konnte die Ausbildung jedoch erst verzögert beginnen, weil sie schwanger wurde. Der BGH befasst sich mit der Frage, wie sich dies auf ihren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt auswirkt.

Wesentliche Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des BGH beseitigt eine Ausbildungsverzögerung infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung den Unterhaltsanspruch nicht. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes muss es dem erziehungsberechtigten Elternteil möglich sein, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen, ohne daran durch eine eigene Erwerbstätigkeit gehindert zu sein, §§ 1615l, 1579 BGB. Die persönliche Betreuung durch einen Elternteil ist daher regelmäßig geboten.
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung wirkt mittelbar auch auf das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und seinen unterhaltspflichtigen Eltern. Daher fehle es an einer Obliegenheitsverletzung, wenn sich das unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres der Betreuung eines eigenen Kindes widmet, anstatt eine Ausbildung aufzunehmen.
Unterhaltspflicht und Unterhaltsanspruch stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander. Auf der einen Seite muss der Unterhaltspflichtige eine angemessene Berufsausbildung ermöglichen, auf der anderen Seite der Unterhaltsberechtigte diese mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden. Nur wenn das Kind nachhaltig seine Obliegenheit verletzt, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein.
Auch eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1611 BGB scheidet aus, sowohl wegen der Schwangerschaft des unterhaltsberechtigten Kindes als auch wegen der Verweigerung des Kontakts zum unterhaltspflichtigen Elternteil.


BGH, Urt. v. 29.06.2011 – XII ZR 127/09

06.12.2011 Jahreswechsel - Achtung: Verjährung droht!

Auch in diesem Jahr werden wieder zahlreiche Schuldner mit besonderer Freude dem Jahreswechsel entgegen-blicken, da gegebenenfalls Forderungen gegen sie verjähren. Gläubiger sollten daher Fristen im Auge behalten und rechtzeitig reagieren!

Ob Handlungsbedarf noch vor Jahresschluss besteht, kann man leicht anhand der gesetzlichen Verjährungsfristen feststellen.

Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre
Die regelmäßige Verjährungsfrist für alle Ansprüche des täglichen Lebens beträgt grundsätzlich drei Jahre. Unter diese Verjährungsfrist fallen z.B. Zahlungsansprüche aus Kauf, Miete oder Werkvertrag. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruchsteller Verbraucher oder Kaufmann ist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Besondere Verjährungsfristen
Bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, bei familien- und erb-rechtlichen Ansprüchen, bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie bei Ansprüchen, die auf vollstreckbaren Urkunden oder vollstreckbaren Vergleichen beruhen, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Kauf- und werkvertragliche Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren, Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln und mangelhaft eingebauten Bauteilen in fünf Jahren.

Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen können in der Regel auch vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Ausnahmen bestehen hier allerdings unter anderem bei Gewährleistungsansprüchen bei Verbrauchern.

Hinderung der Verjährung
Droht der Eintritt der Verjährung, stellt sich die Frage, wie dieser verhindert werden kann. Die bloße Geltendmachung des Anspruchs, ob durch Telefax oder einfachen Brief, reicht hier nicht aus. Geeignete Mittel sind aber beispielsweise die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahn- bescheides.

02.12.2011 Kampf gegen Kinderpornographie im Internet: Jetzt wird gelöscht statt gesperrt!

Webseiten mit Kinderpornos werden künftig nicht mehr gesperrt, sondern komplett gelöscht. Der Bundestag kippte am Donnerstagabend nahezu einstimmig die umstrittenen Internet-Sperren. Das bereits ausgesetzte Sperrgesetz wurde von den Parlamentariern endgültig aufgehoben.

„Selbstregulierung und Transparenz statt einer... hochproblematischen Sperr-Infrastruktur sind für uns die richtige Antwort“, erklärte Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Eine Löschung auf ausländischen Servern dauere nur wenige Tage, in Deutschland sogar nur wenige Stunden.

Viele Internet-Nutzer waren gegen die Sperren Sturm gelaufen und hatten im Rahmen einer Online-Petition mehr als 130 000 Unterschriften dagegen gesammelt. Die Kritiker befürchteten den Aufbau einer staatlichen Zensurbehörde. Zudem zweifelten sie an der Wirksamkeit der Maßnahme, weil die Sperren leicht zu umgehen seien.

Deshalb sollen Seiten mit kinderpornografischen Inhalten künftig gelöscht werden, egal ob sie in Deutschland oder vom Ausland aus ins Netz gestellt wurden.

Angesichts der technischen Entwicklung will der Bundestag jedoch ein Auge darauf behalten, ob Kinderpornografie auf diesem Wege tatsächlich ausreichend bekämpft wird. In einer Resolution fordert das Parlament von der Bundesregierung einen jährlichen Bericht über den Erfolg der Maßnahmen.

Quelle: dpa

01.12.2011 Eigenbedarfskündigung des Vermieters – keine zu strengen Anforderungen

Aus einer Entscheidung des BGH ergibt sich, dass der Vermieter im Kündigungsschreiben die Gründe für den Eigenbedarf benennen, aber dabei nicht zu sehr ins Detail gehen muss. Darüber hinaus darf er auch auf die vorangegangene Korrespondenz verweisen.

Der Mieterin einer Einzimmerwohnung in München kündigte der Vermieter am 29.04.2008 das Mietverhältnis zum 31.01.2009. Er begründete die Kündigung in seinem Kündigungsschreiben damit, dass er die Wohnung ab diesem Zeitpunkt für seine Tochter benötige. Diese absolviere seit Ende Februar 2008 ein Studienjahr in Neuseeland und werde danach ihr Studium im München fortsetzen. Dafür wolle sie einen eigenen Hausstand begründen. Ihr früheres Kinderzimmer könne Sie nicht mehr beziehen, weil dieses nun von ihrer Schwester benutzt werde. Weil die Mieterin nicht auszog, verklagte sie der Vermieter auf Räumung der Wohnung. Das AG München gab der Räumungsklage des Vermieters statt. Aufgrund der hiergegen eingelegten Berufung der Mieterin wies das LG München I die Klage des Vermieters ab. Nach Ansicht der Richter hätte der Vermieter im Kündigungsschreiben vor allem nähere Angaben zur derzeitigen Wohnsituation seiner Tochter machen müssen. Die Angaben seien zu ungenau. Der Hinweis auf das Kinderzimmer reiche nicht aus, weil die Tochter dort vor dem Beginn ihres Studiums im Ausland gar nicht mehr gewohnt habe. Dabei spiele es keine Rolle, inwieweit die Mieterin diese Umstände bereits kannte. Vielmehr fehle es an einer hinreichenden Begründung des Eigenbedarfs im Sinne von § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB. Hiergegen legte der Vermieter erfolgreich Revision beim BGH ein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat der Vermieter nach Auffassung des BGH die Gründe für den Eigenbedarf ausreichend im Kündigungsschreiben erläutert. Es reicht aus, dass die Tochter wegen ihres Studiums nach München zurückkommt und einen eigenen Hausstand begründen möchte. Wie sie vor ihrem Auslandsaufenthalt dort gelebt hat, ist nach Auffassung des BGH gleichgültig. Maßgeblich ist, dass sie jetzt eine Wohnung in München benötigt.

Die BGH-Richter stellen klar, dass der Vermieter bei der Erläuterung der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben auch auf vorangegangene Schreiben Bezug nehmen darf. Soweit der Mieter die maßgeblichen Umstände bereits kennt, müssen sie nicht im Kündigungsschreiben aufgeführt werden. So etwas wäre nach Ansicht des BGH eine „nicht zu rechtfertigende Förmelei".

BGH, Urt. v. 06.07.2011 - VIII ZR 317/10

16.11.2011 Grundlegende Änderungen beim sog. P-Konto zum Jahreswechsel 2012

Zum 01.01.2012 fällt der alte Kontenpfändungsschutz nach § 850l ZPO, der bisher noch parallel zum neuen Kontenpfändungsschutz gemäß § 850k ZPO auf dem P-Konto bestand, ersatzlos weg.

Der Pfändungs– und Verrechnungsschutz bei Sozialleistungen sind ab dem 01. Januar 2012 nur noch mit einem sog. P-Konto möglich.

Seit 1. Juli 2010 können Kontoinhaber ihre Girokonten bei Banken und Sparkassen in Deutschland als Pfändungsschutzkonten (P-Konten) führen lassen. Diese Konten sind für Kunden interessant, die eine Kontopfändung erwarten und Sorge habe müssen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht rechtzeitig ausreichend nachkommen können. Durch den neuen Pfändungsschutz auf einem Pfändungsschutzkonto müssen Kontoinhaber bei einer Kontopfändung nicht mehr die Freigabe einzelner Gutschriften beantragen.

Wird mit einer Bank vereinbart, dass ein Girokonto als P-Konto geführt wird, kann diese dem Kontoinhaber - ohne gerichtliche Freigabe - erlauben, im Rahmen der gesetzlichen Freibeträge über das Guthaben auf seinem P-Konto zu verfügen. Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit (seit dem 1. Juli 2011) 1.028,89 Euro je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto setzt ein entsprechendes Guthaben voraus. Der automatisch bestehende Grundfreibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners) erhöhen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn er einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) bestimmte Sozialleistungen entgegennimmt. Er kann die Umstände, die zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages berechtigen, auch seinem Kreditinstitut durch geeignete, aktuelle Unterlagen / Bescheinigungen nachweisen (z. B. Leistungsbescheid über Sozialleistung; Lohnbescheinigung mit Pfändungsberechnung des Arbeitgebers, welche die gesetzlichen Unterhaltspflichten ausweist). Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), Rechtsanwalt/ Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und Die Deutsche Kreditwirtschaft haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz einen bundeseinheitlichen Bescheinigungs-Vordruck entwickelt.

Quelle: Die Deutsche Kreditwirtschaft

09.11.2011 Partnerschaftsvermittlung im Internet

Klassische Partnerschaftsvermittlungen werden von der Rechtsprechung auf Grund des persönlichen Kontakts zwischen Vermittler und Kunden und der daraus folgenden Diskretion und des Taktgefühls als sogenannte Dienste höherer Art eingestuft mit der Folge, dass der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann. Dies gilt nicht für Onlineplattformen. Hier gelten die vereinbarten Kündigungsfristen.

Darum geht es:
Ein Münchner registrierte sich Anfang 2010 bei einer Internetagentur, die ihren Nutzern Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner anbietet. Er wählte eine dreimonatige Mitgliedschaft, die sich automatisch um sechs Monate verlängert, sollte sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate gekündigt werden.

Anschließend nutzte er die Onlineplattform, kündigte dann aber doch kurz vor Ablauf der drei Monate. Die Internetbetreiberin akzeptierte die Kündigung aber nur zum Ablauf der weiteren sechs Monate und verlangte noch 299 € von ihrem Kunden.
Dieser weigerte sich zu zahlen. Schließlich handele es sich hier um eine Partnerschaftsvermittlung und damit um ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung. Dieses sei stets kündbar.

Die Internetagentur erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr Recht.

Wesentliche Entscheidungsgründe:
Die Klägerin habe sich verpflichtet, für den Beklagten ein computergesteuertes Persönlichkeitsprofil zu erstellen und dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, mit anderen Mitgliedern Kontakt aufzunehmen. Damit liege ein Dienstvertrag vor.

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit habe sich die Mitgliedschaft automatisch um sechs Monate verlängert, da sie nicht vier Wochen vor Ablauf gekündigt worden sei. Da es technisch nicht möglich sei, die Mitgliedschaft zu erwerben, ohne vorher die allgemeinen Geschäftsbeziehungen zu akzeptieren, seien diese auch Vertragsbestandteil geworden.

Dem Beklagten stehe auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Es sei zutreffend, dass klassische Partnervermittlungen, also solche, bei denen ein Partnerschaftsvermittler auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontakts ein Profil erstelle und im Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreite, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als so genannte Dienste höherer Art eingestuft werden. Dies werde damit begründet, dass die Partnersuche im Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler und dem Kunden zustande komme, in dessen Rahmen äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl verlangt werde.

Diese Rechtsprechung sei aber nur auf den klassischen Fall der Partnerschaftsvermittlung anzuwenden und nicht auf den Fall einer Onlineplattform. Bei dieser Form der Partnerschaftsvermittlung fehle es gerade an dem besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern.

Zudem halte bei einer Onlineplattform der Kunde überhaupt keinen persönlichen Kontakt zu den Beratern und kenne die Mitglieder des Vertragspartners nicht persönlich. Die Leistungen von Onlineplattformen basierten auf mathematischen Algorithmen und würden vollautomatisch geschehen. Am „anderen Ende“ sitze eben kein Berater. Deshalb sei diese Situation auch nicht vergleichbar mit den klassischen Anwendungsfällen der Dienste höherer Art (z.B. einer Beziehung zwischen Arzt und Patient oder Anwalt und Mandant).

Der Beklagte schulde daher die Beiträge für weitere sechs Monate.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Exkurs: Nach § 627 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, die Kündigung fristlos und ohne wichtigen Grund (also jederzeit) zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Grund für das außerordentliche Kündigungsrecht ist gerade das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern. Bei einer Störung dieses Vertrauens muss es den Vertragpartner möglich sein, sich zu lösen. Allerdings darf der zur Dienstleistung Verpflichtete im Regelfall nur so kündigen, dass es seinem Partner möglich gemacht wird, sich die Dienste anderweitig zu beschaffen.

Tipp: Gerade auch bei Geschäften im Internet sollte man sich die Kündigungsfristen genau anschauen und sich gegebenenfalls den Zeitpunkt notieren, zu dem gekündigt werden muss.


AG München, Urt. v. 05.05.2011 - 172 C 28687/10
Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 07.11.2011

13.10.2011 Veröffentlichung von Kinderfotos auf Internetseite

Mit Urteil vom 03.02.2010, Az. 4 C 526/09, hat das Amtsgericht Menden entschieden, dass der Vater nicht berechtigt ist, auf einer allgemein zugänglichen Internetseite ohne Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter Fotos des gemeinsamen Kindes zu veröffentlichen.

Der Kindesvater hatte auf einer Internetseite, auf welche jedermann – sofern er sich zuvor kostenfrei angemeldet hat – zugreifen kann, Fotos seines 1 ⅟₂ Jahre alten Kindes eingestellt. Die allein erziehungsberechtigte Kindesmutter war damit nicht einverstanden und hatte als Vertreterin des Kindes den Kindesvater darauf verklagt, die Fotos nicht mehr auf der Internetseite zu veröffentlichen und zu verbreiten. Dem ist stattgegeben worden.

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 07.02.2011, Az. 16 UF 86/10, lässt sich diese Entscheidung auf den Fall des gemeinsamen Sorgerechts übertragen. Diese erging vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.07.2010 – 1 BvR 420/09, welche davon ausgeht, dass bis zur gesetzlichen Neuregelung der verfassungswidrigen Vorschriften auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam zu übertragen ist, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Die gemeinsame elterliche Sorge darf allerdings nicht missbraucht wer-den, so dass die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein Einvernehmen nur in Angelegenheiten erheblicher Bedeutung herbeiführen müssen. Hierunter zählen etwa auch Handlungen, die das Persönlichkeitsrecht des Kindes berühren, beispielsweise die Veröffentlichung von Fotos des Kindes auf Plattformen im Internet, wie zum Beispiel „facebook“. Eine Veröffentlichung ist somit nur mit dem Einverständnis beider Sorgerechtsinhaber möglich. Andernfalls droht eine Unterlassungsklage.

10.10.2011 Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem sog. "Altfall"

Der mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer wurde im Jahr
1994 wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit
mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde gegen ihn die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die zum Zeitpunkt seiner
Verurteilung geltende zehnjährige Höchstfrist für die Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung wurde zum 31. Januar 1998 aufgehoben. Der
Wegfall der Befristung betraf auch alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Neureglung bereits angeordneten und noch nicht erledigten Fälle der
Sicherungsverwahrung (sog. „Altfälle“). Im April 2009 befand sich der
Beschwerdeführer seit zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung. Auf der
Grundlage zweier Sachverständigengutachten, die eine bei dem
Beschwerdeführer diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung und
ein sehr hohes Rückfallrisiko bescheinigten, ordnete das Landgericht im
Juni 2010 die Fortdauer der Sicherungsverwahrung an.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 alle
Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung wegen
Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit dem
Freiheitsgrundrecht erklärt. Darüber hinaus hat es die Vorschriften zur
nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die
zehnjährige Höchstfrist hinaus auch für unvereinbar mit dem
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot erklärt. Nach den getroffenen
Übergangsregelungen darf in diesen „Altfällen“ die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige
Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen
in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und
dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des
Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet (vgl. Pressemitteilung Nr.
31/2011 vom 4. Mai 2011).

Im Juni 2011 hob das Oberlandesgericht auf der Grundlage weiterer
Sachverständigengutachten den angefochtenen Beschluss des Landgerichts
auf und ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Sicherungsverwahrung zum 19. Dezember 2011 an. Ausweislich der aktuellen
Gutachten leide der Beschwerdeführer nicht an einer psychischen Störung
i. S. d. § 1 Absatz 1 Nr. 1 ThUG. Diese liege erst vor, wenn die
psychische Störung das Gewicht einer schweren seelischen Abartigkeit im
Sinne der gesetzlichen Regel zur Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)
erreiche. Das sei hier nicht der Fall. Die Freilassung des
Beschwerdeführers werde auf den späteren Zeitpunkt bestimmt, um die
Durchführung der erforderlichen Entlassungsvorbereitungen zu
ermöglichen.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die
angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts
aufgehoben, weil sie dem Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht
und dem ihm zukommenden Vertrauensschutz nicht hinreichend Rechnung
tragen, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Der Beschluss des Landgerichts über die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers genügt nicht den besonderen
Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit
bis zu einer gesetzlichen Neuregelung an eine Fortdaueranordnung in den
sog. “Altfällen“ stellt.

2. Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinen o. g. verfassungsmäßigen Rechten. Nachdem das
Gericht die besonderen Voraussetzungen für eine Fortdauer der
Sicherungsverwahrung auf der Grundlage der Weitergeltungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts verneint hat, hätte es die unverzügliche
Entlassung des Beschwerdeführers anordnen müssen, statt diese um mehr
als sechs Monate hinauszuschieben.

Nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4.
Mai 2011 getroffenen Übergangsregelungen haben die
Vollstreckungsgerichte in den sog. „Altfällen“ aufgrund der besonderen
Schwere des Grundrechtseingriffs das Vorliegen der Voraussetzungen der
Fortdauer der Sicherungsverwahrung unverzüglich zu prüfen und - falls
diese nicht gegeben sind - die Freilassung der betroffenen
Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 anzuordnen. Diese
allein dem Prüfungsaufwand geschuldete Fristsetzung bedeutet nicht, dass
der Entlassungstermin innerhalb des verbleibenden Zeitraums bis zum Ende
des Jahres 2011 nach Ermessen zu bestimmen wäre. Halten die zuständigen
Gerichte die Unterbringungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung
nicht für gegeben, haben sie die unverzügliche Entlassung der
Betroffenen anzuordnen. In den sog. „Altfällen“, in denen die
Unterbringung auch gegen das Vertrauensschutzgebot verstößt, kommt eine
zeitlich befristete Fortdauer der Unterbringung zum Zweck der
Durchführung von Entlassungsvorbereitungen daher nicht in Betracht. Dem
Resozialisierungsanspruch der Betroffenen ist in diesen Fällen, soweit
im Einzelfall möglich und notwendig, durch eine dem Fehlen ausreichender
Entlassungsvorbereitungen angepasste engmaschige Begleitung und
geeignete Weisungen im Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden
Führungsaufsicht Rechnung zu tragen.

3. Im Hinblick auf die vom Landgericht erneut vorzunehmende Prüfung
weist die Kammer zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der
„psychischen Störung“ i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG allerdings auf
Folgendes hin:

Der Gesetzgeber hat mit der Unterbringung nach dem
Therapieunterbringungsgesetz ersichtlich eine neue eigenständige
Kategorie der Unterbringung psychisch gestörter, für die Allgemeinheit
gefährlicher Personen geschaffen, die das Verständnis der psychischen
Störung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgreift und
unterhalb der Schwelle der Vorschriften zur Schuldfähigkeit anzusiedeln
ist. Dementsprechend setzt der Begriff der psychischen Störung im Sinne
von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG gerade nicht voraus, dass der Grad einer
Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB erreicht wird.
Vielmehr sind auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des
Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle
unter diesen Begriff zu fassen; gleiches gilt auch für die dissoziale
Persönlichkeitsstörung. Entscheidend ist hier der Grad der objektiven
Beeinträchtigung der Lebensführung in sozialer und ethischer Hinsicht,
der anhand des gesamten - auch des strafrechtlich relevanten -
Verhaltens des Betroffenen zu bestimmen ist.

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 15. September 2011
2 BvR 1516/11

04.10.2011 Altersphasenmodell ist nicht mit dem neuen Unterhaltsrecht vereinbar

Vor der Unterhaltsrechtsreform im Jahr 2008 wandten die Gerichte bei Geltendmachung von Betreuungsunterhalt der Kinder betreuenden Elternteile ein Altersphasenmodell an. Danach mussten die Mütter erst nach Erreichen des vollendeten 7. Lebensjahres des Kindes in die Berufstätigkeit zurückkehren. Nach der Reform lehnt der Bundesgerichtshof BGH ein Altersphasenmodell konsequent ab. Sofern der Elternteil Betreuungsunterhalt verlangt für die Zeit nach dem vollendeten 3. Lebensjahres, trifft ihn die volle Darlegungs-und Beweislast dafür, dass er nicht in Vollzeit wieder arbeiten gehen kann.

Darum geht es:
Einzelne Obergerichte – wie hier das OLG Düsseldorf in der Berufungsinstanz – haben Erleichterungen zugunsten der unterhaltsberechtigten kindesbetreuenden Mutter angewandt, indem sie von Regelfällen ausgegangen sind, in denen geringere Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen seien (so auch OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.02.2010 – 5 UF 45/09)Auch dies lehnt der BGH ab.

Wesentliche Entscheidungsgründe:
Auch wenn die gesetzliche Neuregelung keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlange, setze ein gestufter Übergang voraus, dass der unterhaltsberechtigte Elternteil kindbezogene oder ganz konkrete und fallbezogene elternbezogene Gründe vorträgt, die nach Vollendung des dritten Lebensjahres einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils entgegenstehen (BGH, Urt. v. 01.07.2011 – XII ZR 45/09). Nur an solchen individuellen Gründen könne sich der gestufte Übergang im Einzelfall orientieren, nicht aber an rein pauschalen Überlegungen.
In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte die Kindesmutter Betreuungsunterhalt geltend gemacht mit der Begründung, dass die Tochter zeitweise in einer Pflegefamilie wohnte und sich erst seit Januar 2006 im Haushalt der Mutter aufhält. Für den BGH war jedoch nicht ersichtlich, ob der damit verbundene Wechsel der Betreuungsperson auch für die relevante Zeit seit Februar 2008 eine persönliche Betreuung durch die Mutter erfordere; auch fehlten jegliche Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang eine persönliche Betreuung der Tochter durch die Mutter in den Nachmittagsstunden erforderlich sei.

Folgerungen aus der Entscheidung
Sofern ein Unterhaltsprozess wegen Kindesbetreuung angestrebt wird und das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, kommt es in erster Linie auf die objektiven Möglichkeiten der Kindesbetreuung an, welche der Darstellung bedürfen: Wie lange ist der Kindergarten oder Hort geöffnet? Damit werden die zeitlichen Rahmenbedingungen der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils vorgezeichnet, und dann ist es wiederum Sache des darlegungsbelasteten Unterhaltsberechtigten, ausreichend substantiiert Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit vorzutragen.
BGH, Urt. v. 15.06.2011, XII ZR 94/09

27.09.2011 Autokauf mit Mängeln

Will ein Käufer Schadenersatz mit der Begründung, die gekaufte Sache sei mangelhaft, muss er dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Die Nachbesserung hat dort stattzufinden, wo ursprünglich der Vertrag zu erfüllen war, also im Regelfall am Sitz des Verkäufers. Die Ware muss vom Käufer dorthin gebracht werden.

Darum geht es:

Im April 2009 fuhr ein Ehepaar von außerhalb nach München und kaufte bei einer dort ansässigen Autofirma einen 19 Jahre alten Mercedes MB 100 Karmann zum Preis von 10.000 €.

Das Auto wurde in München besichtigt, gekauft und von den Käufern mitgenommen.
Kurze Zeit später meldeten sich diese wieder bei der Firma und rügten ein Leck in der Tankleitung, eine defekte Dachluke, ein starkes Knarren an der Achse und verwitterte Reifen. Die Firma war bereit, die Mängel zu beseitigen und bat darum, dass Auto zu ihnen zu bringen.

Dies wollten die Käufer nicht. Sie ließen mitteilen, dass sie nicht nach München kommen würden, sondern dass das Auto bei einer von ihnen ausgesuchten Werkstätte repariert werden solle.

Die Firma bot dann an, das Auto abzuholen. Daraufhin teilten die Käufer mit, dass Wohnmobil sei jetzt in Norddeutschland. Wenn die Verkäuferin es nach München bringen wolle, müsse sie ein Abschleppunternehmen beauftragen. Selbst abholen dürfe sie es nicht.
Als die Verkäuferin das nicht wollte, forderten die Käufer 1.507 € von ihr. Das seien die Kosten, die erforderlich seien, die Mängel zu beseitigen.

Die Autofirma zahlte jedoch nicht, so dass Klage zum Amtsgericht München erhoben wurde.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

Das Ehepaar könne die Kosten für die Reparatur nicht verlangen, da sie der Verkäuferin keine Möglichkeit der Nachbesserung gegeben hätten. Zum einen hätten sie bereits sehr früh mitgeteilt, dass sie gar nicht wollten, dass diese, sondern eine Werkstatt bei ihnen die Reparatur durchführte. Dies stelle eine Ablehnung der Nachbesserungsmöglichkeit dar.
Darüber hinaus hätten sie auch später keine wirksame Frist zur Nachbesserung gesetzt. Die Käufer seien nur unter der Bedingung mit einer Abholung durch die Firma einverstanden gewesen, dass das Auto auf Kosten der Verkäuferin durch ein Abschleppunternehmen transportiert werde. Hinzu komme, dass das Auto von Norddeutschland, also von einem ca. 1000 km vom Sitz der Firma entfernten Ort abgeholt werden sollte.

Diese Bedingungen würden das Nachbesserungsrecht der Firma derart einschränken, dass von einem wirksamen Nachbesserungsverlangen nicht mehr ausgegangen werden könne. Vielmehr wären die Käufer sogar verpflichtet gewesen, das Fahrzeug selbst nach München zu bringen.

Der Nachbesserungsanspruch sei ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Der Erfüllungsort für diesen Anspruch sei daher der gleiche wie der ursprüngliche Erfüllungsort des Kaufvertrages. Dieser sei damit München, bzw. der Sitz der Verkäuferin. Dies sei auch nicht unbillig, schließlich hätten die Käufer sich freiwillig entschieden, dass Auto in München zu kaufen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Exkurs:

Der Käufer einer mangelhaften Sache sollte nie vergessen, dass er seine Rechte (Schadenersatz, Rücktritt, Minderung) von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, nur geltend machen kann, wenn er dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben hat, die Mängel zu beseitigen. Dazu muss er diesem eine Frist setzen und die Ware - sollte keine abweichende Vereinbarung getroffen worden sein - auch wieder zum Verkäufer bringen. Dies mag lästig sein, wenn man die Sache bei einem Verkäufer erworben hat, der weiter weg ist, ist aber Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 19.09.2011

07.09.2011 Verfassungsbeschwerden gegen Massnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm erfolglos - Keine Verletzung der Haushaltsautonomie des Bundestages

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem heute verkündeten Urteil drei Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen deutsche und
europäische Rechtsakte sowie weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Griechenland-Hilfe und dem Euro-Rettungsschirm richten.

Der Zweite Senat des Bundes-verfassungsgerichts hat entschieden, dass das zur Griechenland-Hilfe ermächtigende Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz und das den Euro-Rettungsschirm betreffende Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
(Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz) nicht das Wahlrecht aus Art. 38
Abs. 1 GG verletzen. Der Deutsche Bundestag hat durch die Verabschiedung
dieser Gesetze weder sein Budgetrecht noch die Haushaltsautonomie zukünftiger Bundestage in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigt.

§ 1 Abs. 4 des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes ist allerdings nur bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz ver-einbar.
Die Vorschrift ist dahingehend aus-zulegen, dass die Bundesregierung vor
Übernahme von Gewährleistungen im Sinne des Gesetzes verpflichtet ist, die vorherige Zustimmung des Haushalts-ausschusses einzuholen.

Die vollständige Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-055.html

05.09.2011 Maßgebliche Kriterien für die Anwendung von Schätzungen bei Anklagen wegen Steuerhinterziehung

Wird eine Anklage wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelten auf eine Schätzung gestützt, obwohl eine exaktere Be-rechnung nach weiteren Ermittlungen, die zwar keinen unangemessenen Aufwand erfordern, jedoch über lediglich ergänzende Beweiserhebungen i.S.v. § 202 StPO hinausgehen, möglich ist, so rechtfertigt dies die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts. Andernfalls würde die Hauptverhandlung mit un-nötigem Aufklärungsaufwand belastet.

Sachverhalt:
Die Staatsanwaltschaft hatte den Ange-schuldigten gewerbsmäßigen Bandenbetrug und verschiedene Steuerdelikte vor-geworfen. Ihnen wurde zur Last gelegt, als Verantwortliche einer GmbH insge-samt 179 nur als "geringfügig be-schäftigt" gemeldete Arbeitnehmer als Toilettenreinigungskräfte an Autobahn-raststätten in weitaus größerem Maße beschäftigt und dadurch den Einzugs-stellen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 1,5 Mio. € vorenthalten zu haben. Des Weiteren hätten die Angeschuldigten Einnahmen aus sog. Tellergeldern nicht verbucht und dadurch Umsatzsteuer i.H.v. rund
58.375 € hinterzogen sowie aus den "Tellergeldern" verdeckte Lohnzahlungen an ihre Arbeitnehmer geleistet und dadurch Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag hinterzogen.

Das LG hat die Eröffnung des Haupt-verfahrens wegen der Anklagevorwürfe des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten, der Verkürzung von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag sowie der Verkürzung von Umsatzsteuer komplett abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte zum Teil aus tatsächlichen und zum Teil aus sowohl tatsächlichen als auch rechtlichen Gründen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft blieb vor dem OLG erfolglos.

Gründe:
Das Hauptverfahren war gem. § 204 Abs. 1 StPO abzulehnen, da die Anklage sich auf unzulässige Schätzungen gestützt hatte.

Zwar ist die Schätzung hinterzogener Steuern und vorenthaltener Sozial-versicherungsbeiträge grundsätzlich dem Tatrichter gestattet. Allerdings lagen hier die hierfür notwendigen Voraus-setzungen bislang nicht vor. Die für die Anwendung und Durchführung einer Schätzung maßgeblichen Kriterien hat der BGH wie folgt zusammengefasst:

•Für eine annähernd genaue Berechnung fehlen aussagekräftige Beweismittel. Bei Vermögensdelikten im Rahmen eines Unternehmens sind das namentlich Belege und Aufzeichnungen.
•Die Parameter der Schätzgrundlage müssen tragfähig sein.
•Die Schätzung kann auch aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, etwa dann, wenn eine exakte Berechnung einen unangemessenen Aufklärungsaufwand erfordert und bei exakter Berechnung für den Schuldumfang nur vernachlässigbare Abweichungen zu erwarten sind.
•Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Schätzergebnisses ist der Zweifelssatz zu beachten.
•Die Grundlagen der Schätzung müssen im tatrichterlichen Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden.
Hiernach wären die von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Berechnungen zwar grundsätzlich tragfähig gewesen. Allerdings darf bei der Ermittlung der Schwarzlohn-summe "nicht vorschnell auf eine Schätzung ausgewichen werden, wenn eine tatsachenfundierte Berechnung anhand der bereits vorliegenden Beweismittel möglich erscheint". Die zuverlässige Klärung, ob eine für die Berechnung verlässliche Tatsachengrundlage beschafft werden kann, ist dabei auch und besonders Aufgabe der Ermitt-lungsbehörden. Deshalb wäre es verfehlt und würde die Hauptverhandlung mit unnötigem Aufklärungsaufwand belasten, wenn die Ermittlungsbehörden sich darauf beschränkten, die Lohnsumme zu schätzen, ohne zuvor ausermittelt zu haben, ob eine tatsachenfundierte Berechnung möglich ist.

So lag der Fall auch hier. Die vorliegenden Berechnungen waren zwar tatsachenfundiert, eine genauere Ermittlung erschien aber durch Ver-nehmung der bislang nicht vernommenen Arbeitnehmer möglich. Den damit ver-bundenen Aufwand war im Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen nicht als unangemessen anzusehen. Die Zahl der zu vernehmenden Personen war für ein Verfahren dieses Umfangs nicht unge-wöhnlich hoch. Soweit die Staats-anwaltschaft die Glaubhaftigkeit der zu erwartenden Aussagen von vornherein anzweifelte, handelte es sich um eine Vermutung, die die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht entfallen ließ.
Quelle: Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG

18.08.2011 Vermieter sind bei unpünktlichen Mietzahlungen zu fristloser Kündigung berechtigt

Der BGH hat klargestellt, dass ein Vermieter bei wiederholt unpünktlicher Mietzahlung zu einer fristlosen Kün-digung berechtigt sein und dass ein Mieter eine überhöhte Kautionszahlung zurückfordern kann.

Der zugrundeliegende Fall:
Die Beklagten haben am 01.05.2005 ein Einfamilienhaus gemietet. Im Miet-vertrag wurde eine jeweils am dritten Werktag fällig werdende Miete in Höhe von monatlich 1.330 € zuzüglich 40 € Nebenkostenvorauszahlung vereinbart. Die Vermieterin erhielt zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution in Höhe von sechs Monatsmieten. Seit 2007 zahlten die Mieter die jeweils fällige Miete entgegen der vertraglichen Vereinbarung erst in der Monatsmitte oder später.
Obwohl sie seit Oktober 2008 mehrere Abmahnungen erhielten, zahlten sie weiterhin nicht fristgerecht. Aus diesem Grund wurden ihnen vom Vermieter im Januar 2009 fristlos gekündigt. Nachdem der Vermieter eine Räumungs-klage erhoben hatte, machten die Mieter widerklagend die Rückzahlung eines Teils der Mietkaution geltend. Sie beriefen sich darauf, dass dem Vermieter lediglich eine Kaution von maximal drei Monatsmieten für die Mietwohnung zustehe.

Das AG Wangen wies sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Die von der Vermieterin gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung wies das OLG Stuttgart als Berufungsgericht zurück. Hinsichtlich der verspäteten Miet-zahlungen habe eine unerhebliche Pflichtverletzung der Mieter vorge-legen, da diese einem Rechtsirrtum zum Opfer gefallen seien. Außerdem stehe den Mietern die zu viel gezahlte Kaution – bis auf einen Teil der Zins-zahlung – zu. Die Vermieterin legte daraufhin Revision beim BGH ein.

Wesentliche Entscheidungsgründe:
Der BGH hat der Revision der Ver-mieterin stattgegeben.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Räumungsklage begründet. Die Ver-mieterin war wegen der fortlaufend unpünktlichen Mietzahlungen über einen längeren Zeitraum zu einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund befugt. Ihr konnte aufgrund dieser erheblichen Pflichtverletzung das Festhalten am Mietvertrag bis zum Ablauf der Kün-digungsfrist nicht zugemutet werden. Eine fristlose Kündigung war insbesondere deshalb möglich, weil wegen der Pflichtverletzung eine Abmahnung ausgesprochen wurde und die Mieter trotz mehrerer Abmahnungen ihr schleppendes Zahlungsverhalten unbeirrt fortgesetzt haben. Nach Ansicht der Richter ist es dabei unerheblich, ob die Mieter einem Rechtsirrtum erlegen sind, denn für die Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters ist es un-bedeutend, ob die verspätete Zahlung auf einem verschuldeten Rechtsirrtum oder auf einer sonstigen Nachlässigkeit des Vermieters beruht.

Hinsichtlich des im Rahmen der Wider-klage geltend gemachten Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution stellt der BGH zunächst fest, dass die Vermieterin gem. § 551 Abs. 2 BGB höchstens eine Kaution in Höhe von drei Monatsmieten fordern darf. Die darüber hinausgehende Vereinbarung der Kaution war nach §§ 551 Abs. 1, 4 sowie 134, 139 BGB unwirksam. Die Kaution konnte deshalb gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurück-gefordert werden. Dieser Anspruch unterliegt jedoch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, so dass die Vermieterin sich hier auf den Einwand der Verjährung berufen konnte.

Folgerungen aus der Entscheidung:
Vermieter müssen sich unpünktliche Mietzahlungen also nicht gefallen lassen. Dies gilt vor allem bei wiederholten Zahlungsverspätungen innerhalb eines längeren Zeitraums. Eine Verspätung von ein bis zwei Wochen ist dabei ausreichend.
Mieter müssen bei der Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung einer überhöhten Kaution die Verjährungs-regeln im Blick behalten.

BGH, Urt. v. 01.06.2011 - XIII ZR 91/10

15.08.2011 Schwieriger Schadensbeweis bei Autowaschanlagen mit Schlepptrosse

Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossen-betrieb gegen den Betreiber der Anlage geltend machen will, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt.

Besondere Beweiserleichterungen kommen ihm deshalb nicht zu Gute, weil Schäden auch durch den Fahrer verursacht sein könnten, der in seinem Fahrzeug an einer Schlepptrosse durch die Anlage hindurchgezogen wird.

Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht in zweiter Instanz die Klage einer Berliner Autofahrerin abgewiesen, deren Fahrzeug in einer Waschstraße bei einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse beschädigt worden war. Es sei trotz Sachverständigen-gutachtens nicht zu klären, worauf der Schaden zurückzuführen sei.

Anders sei die Beweissituation in den Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Ein-wirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.

Das AG Schöneberg hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben.

LG Berlin, Urt. v. 04.07.2011 – 51 S 27/11

09.08.2011 Wohnungseigentümer können die Abberufung eines untauglichen Verwalters verlangen

Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, das hat der BGH entschieden. Dies schließt einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Be- stellung eines tauglichen Verwalters ein.

Der zugrundeliegende Sachverhalt:
Der Beklagte und die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümer- gemeinschaft. Diese befand sich in einer finanziellen Schieflage, die durch hohe Hausgeldrückstände von Wohnungseigentümern einerseits und ausstehende Wohngeldabrechnungen andererseits gekennzeichnet war. Die Kläger führten diese Situation auf Defizite bei der früheren Haus- verwaltung K. zurück. Auf ihre Klage hatte das AG die bisherige Verwalterin abberufen und die Firma H. als Notverwalterin bestellt.

Das LG hat die Berufung des Beklagten und der K. gegen die Bestellung der H. mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Notverwaltung auch bei der - inzwischen erfolgten - Neuwahl des Verwalters endet. Dagegen wandte sich der Beklagte und die K. mit der zugelassenen Revision. Diese blieb allerdings vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Revision war unzulässig.

Nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die über die Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wurde, nicht statthaft. Daran änderte hier auch die gleichwohl erfolgte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nichts. Gegenstand des Berufungsverfahrens war nicht die Abberufung der bisherigen Verwalterin, sondern allein die Bestellung der H. zur Notverwalterin. Dabei handelte es sich um eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustands nach § 940 ZPO.

Das AG hatte angesichts des schlechten Zustands der Verwaltung das dringende Bedürfnis für die Bestellung eines Notverwalters gesehen. Das entspricht auch den Voraussetzungen, unter denen nach § 26 Abs. 3 WEG a.F. ein Notverwalter bestellt werden konnte. Diese Vorschrift ist zwar mit der WEG-Novelle von 2007 aufgehoben worden. Das bedeutet aber nicht, dass die Bestellung eines Notverwalters nach geltender Rechtslage nicht mehr möglich wäre. Die Wohnungseigentümer haben vielmehr nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das schließt einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO gesichert werden.

Von dieser Möglichkeit hatte das AG Gebrauch gemacht. Das setzte kein eigenständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus. Eine einstweilige Regelung kann zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG a.F. nicht mehr von Amts wegen getroffen, im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch nach § 21 Abs. 4 u. 8 WEG aber weiter-hin beantragt und unter den Voraus-setzungen des § 940 ZPO angeordnet werden.

BGH 10.6.2011, V ZR 146/10

22.07.2011 Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Urteil vom 12.05.2011, Az: VI R 42/10

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Darunter versteht man zwangsläufig entstehende, größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Mit dem Urteil vom 12. Mai 2011 hat der BFH diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.

Im entschiedenen Fall war die Klägerin Anfang des Jahres 2004 arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes von sechs Wochen, nahm die Klägerin ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Als sie kurz darauf auch berufsunfähig wurde, stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegelds ein, weil nach Eintritt der Berufsunfähigkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Die Klägerin erhob erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses von rund 10.000 € machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diese Kosten jedoch nicht und wurde darin zunächst vom Finanzgericht (FG) bestätigt, denn die Klägerin lebe in intakter Ehe und könne auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 € "zurückgreifen".

Der BFH hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang sei zu prüfen, ob die Führung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

21.07.2011 Begrenzung und Befristung von Unterhaltsansprüchen bei Ehen, die vor langer Zeit geschieden wurden

Darum geht es:

Im Jahr 2006 erhob ein geschiedener Mann Abänderungsklage mit dem Begehren, den im Scheidungstermin 1985 tenorierten Ehegattenunterhalt an seine Ex-Frau sowohl herabzusetzen als auch zeitlich zu befristen. Das Familiengericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dem Herabsetzungsbegehren teilweise stattgegeben und das Befristungsverlangen zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der Mann und verfolgte mit der Revision seinen Klageantrag weiter.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Revision des Mannes hatte Erfolg:

Die Frage der Herabsetzung richtet sich nach altem Recht, welches bis Ende 2007 Gültigkeit besaß. Danach konnte der Unterhalt auf den angemessenen Lebensunterhalt herabgesetzt werden. Dies bedeute, so der BGH, dass nur noch der Bedarf abgedeckt werde, den die Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte.

Wenn – wie im vorliegenden Fall – die Unterhaltsberechtigte bereits Rentnerin ist, dann, so der BGH in seiner Entscheidung, komme es darauf an, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte der Unterhaltsberechtigten hinter denjenigen zurückbleiben, die sie ohne die ehebedingte Einschränkung ihrer Berufstätigkeit an Alterseinkommen hätte erwerben können. Im konkreten Fall war der BGH der Auffassung, dass die während der Ehe entstandenen Nachteile vollständig durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen seien. Der angemessene Lebensbedarf sei somit vollständig durch die vorhandenen Alterseinkünfte gedeckt, so dass der noch zu zahlende Unterhalt maximal bis auf Null herabgesetzt werden könne. Hierüber müsse das Berufungsgericht nach Billigkeitsgesichtspunkten erneut entscheiden, wobei auch eine teilweise oder stufenweise Herabsetzung möglich sei.

Sollte nach der Herabsetzung ein Restunterhalt verbleiben, sei für die Zeit ab 01.01.2008 auch die Frage der Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu prüfen. Nach dieser am 01.01.2008 in Kraft getretenen Vorschrift komme – anders als nach der Vorgängervorschrift des § 1573 Abs. 5 BGB a F – u. a. auch eine Befristung des Unterhalts wegen Alters in Betracht.

BGH, Urt. v. 29.06.2011 - XII ZR 157/09

08.07.2011 Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Betriebskostenspiegel

Mit Urteil vom 06.07.2011, Aktenzeichen VIII ZR 340/10, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Hinweis eines Mieters auf einen überregionalen „Betriebskostenspiegel“ nicht ausreicht, um einen Verstoß des Vermieters gegen das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot darzulegen. Überregional auf empirischer Basis ermittelten Betriebskostenzusammenstellungen komme angesichts der je nach Region und Kommune unterschiedlichen Kostenstruktur keine Aussagekraft im Einzelfall zu.

Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot, welches in § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB statuiert ist, kann der Vermieter nur solche Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die bei einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung entstehen. Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ist vom Standpunkt eines vernünftigen Vermieters auszugehen, der ein objektiv vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis beachtet.

Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot kann sich insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten ergeben:

• zu hohe Anzahl der Betriebskostenpositionen
• generell nicht erforderliche Betriebskosten
• im Einzelfall nicht erforderliche Betriebskosten
• Höhe der einzelnen Betriebskostenposition ist überzogen.

28.06.2011 Weitere erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen nachträgliche Sicherungsverwahrung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem weiteren Fall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Verletzung des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten und des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebotes aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer wurde 1987 wegen versuchten Mordes zu zwölf Jahren
und 1997 wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zum
Zeitpunkt der zweiten Verurteilung war eine Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtlich (noch) nicht möglich, weil diese nach der damals geltenden Rechtslage mindestens drei vorsätzliche Straftaten voraussetzte. Erst der zum 1. April 1998 eingeführte § 66 Abs. 3 StGB ließ eine Anordnung der Sicherungsverwahrung bereits nach zwei
vorsätzlichen Straftaten zu. Die Möglichkeit einer nachträglichen
Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde 2004 eingeführt und mit der
2007 erfolgten Änderung von § 66b Abs. 1 Satz 1 sowie der Einführung von
§ 66b Abs. 1 Satz 2 StGB dahingehend erweitert, dass nunmehr die
Sicherungsverwahrung auch dann nachträglich angeordnet werden durfte,
wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstat aus Rechtsgründen keine primäre Sicherungsverwahrung angeordnet werden konnte. In Anwendung dieser neuen Rechtsgrundlage wurde im Jahr 2009 nachträglich die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 4. Mai 2011 alle
Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über
die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht erklärt.
Darüber hinaus hat es für die mit den dort zugrundeliegenden
Verfassungsbeschwerden konkret angegriffenen Vorschriften zur
nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die früher
geltende Höchstfrist hinaus und zur nachträglichen Anordnung der
Sicherungsverwahrung - zu denen § 66b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB nicht
zählte - auch die Unvereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzgebot festgestellt. Nach Maßgabe der im Urteil vom 4.
Mai 2011 getroffenen Übergangsregelungen darf auf der Grundlage dieser auch wegen Verstoßes gegen das Vertrauensschutzgebot für verfassungswidrig erklärten Vorschriften die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch unter Wahrung
strikter Verhältnismäßigkeitsanforderungen angeordnet werden; nämlich, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes
(ThUG) leidet.


Mit der nun getroffenen Entscheidung hat der Zweite Senat klargestellt,
dass die im Urteil vom 4. Mai 2011 festgesetzten höheren Anforderungen
an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung immer dann
gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - in das schutzwürdige Vertrauen
des Betroffenen auf ein Unterbleiben seiner Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung eingegriffen wird. Die Gerichte sind daher bis zu
einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zugrundeliegenden Fallgestaltungen hinaus auch in den anderen
Konstellationen, in denen das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen in das Unterbleiben der Sicherungsverwahrung beeinträchtigt wird, die Sicherungsverwahrung nur noch dann anzuordnen oder aufrechtzuerhalten,
wenn die besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit erfüllt
sind. Ob diese Voraussetzungen im Fall des Beschwerdeführers gegeben
sind, wird das Landgericht zu prüfen haben.

15.06.2011 Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung

Der BGH hat am 01.06.2011 eine Entscheidung zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung getroffen.

Der Fall:

Die Beklagten zu 1 bis 3 sind seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin in Achberg, in dem auch der Beklagte zu 4 wohnt. Nach dem Mietvertrag ist die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Beklagten entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen der Klägerin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte die Klägerin wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die Beklagten. Die Beklagte zu 1 hat im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von ihr bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg. Die Klägerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das OLG der Widerklage stattgegeben, die Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, das die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gilt das auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.

Ferner hat der VIII. Zivilsenat entschieden, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Regelung des § 551 Abs. 1 und 4 BGB bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.

BGH, Urt. v. 01.06.2011 – VIII ZR 91/10

31.05.2011 BGH lockert Abrechnungs- und Ausschlussfrist bei Betriebskostenabrechnungen

Vermieter können ausnahmsweise Betriebskostenabrechnungen auch noch nach Fristablauf zu Lasten des Mieters korrigieren.

Darum geht es:

Eine Vermieterin rechnete ursprünglich das Kalenderjahr 2007 am 10.12.2008 ab. Irrtümlich setzte sie aber die falschen Vorauszahlungsbeträge ein - statt 1.895 € ging sie von 2.640 € aus. Mit Schreiben vom 14.01.2009 korrigierte die Vermieterin die Abrechnung. Statt eine Rückzahlung in Höhe von 203 € zu erhalten, mussten die Mieter jetzt 532 € an die Vermieterin nachzahlen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des BGH dürfen sich Mieter ausnahmsweise nicht „nach Treu und Glauben“ auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen. Die Mieter hätten hier den Fehler in der Abrechnung leicht erkennen können. Die Mieter dürfen die Vermieterin deshalb nicht an ihrem für sie offensichtlichen und später auch korrigierten Versehen festhalten.


Quelle: Deutscher Mieterbund - Pressemitteilung vom 26.05.2011

24.05.2011 Verkehrsverstöße - Facebook wird zur Falle

Während in anderen Ländern bei Temposünden der Fahrzeughalter haftet, muss in der Bundesrepublik immer der Fahrer, der durch die Radarkontrolle gerauscht ist, ermittelt werden. Die Folge: Spitzfindige Ermittler statten auch mal Nachbarn oder Freunden des vermeintlichen Fahrers einen Besuch ab, um die Identität anhand des Radarfotos zu überprüfen. Glück gehabt, wenn diese einen nicht belasten. Ganz neue Möglichkeiten bieten der Polizei nun die sozialen Netzwerke im Internet wie Facebook, xing und Co. Hierdurch identifi­zierten kürzlich Ermittler aus Münster einen Mann aus Hamburg, der auf der Autobahn zu wenig Sicherheitsabstand gehalten hatte.


„Wer Bilder von sich mit Namen in sozialen Netzwerken hinterlegt, sollte sich dessen bewusst sein, dass er damit datenschutzrechtlich ausgeliefert ist. Er bietet den Polizeibeamten so die beste Möglichkeit, den Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit zu ermitteln. Bei zu geringem Abstand kann dies je nach Tempo mit bis 400 Euro und vier Punkten in Flensburg zu Buche schlagen“, so Verkehrsanwalt Frank Häcker, der den Fahrer aus Hamburg in der Bußgeldsache vertrat. „Das Vorgehen in Münster wird möglicherweise Schule machen. Mussten die Ermittler vor dem Zeitalter der sozialen Netzwerke auf jeden Fall im Umfeld der vermeintlichen Fahrer ermitteln, bieten die Internetplattformen ganz neue und auch bequeme Möglichkeiten, einen Fahrer zu identifizieren“, so Häcker weiter.

Mit einer Fahrerermittlung ist aber noch kein Urteil geschrieben. Denn nicht immer sind die Messungen der Radargeräte zuverlässig. Nicht unüblich sind Messfehler bei geringen Geschwindigkeiten oder ein Verstoß wird einem falschen Auto zugeordnet. Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, bei denen Flensburger Punkte oder sogar Fahrverbot drohen, lohnt ein Gang zum Verkehrsanwalt. Oft haben Autofahrer dabei gute Karten. Laut der sogenannten Blitzerstudie des Automobilclubs von Deutschland (AvD) von 2009 sind bis zu 80 Prozent der Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung formal oder technisch falsch. Das zu beurteilen, ist die Aufgabe des Verkehrsanwalts. Denn nur er bekommt Einsicht in die Ermittlungsakte.

Schweigen ist Gold!

Jedoch schon bevor ein Anwalt hinzugezogen wird, sollten Autofahrer Folgendes beachten: Schweigen ist Gold. Polizisten sehen in Erklärungsversuchen möglicherweise ein vorzeitiges Schuldeingeständnis. Weder bei einer Polizeikontrolle noch im Anhörungsbogen, der darauf folgt, muss sich ein Fahrer selbst belasten. Auch Kinder und Ehepartner haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Also nicht äußern und im Anhörungsbogen lediglich die Personalien eintragen. Ist der Bußgeldbescheid dann da, kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Wer dies nicht tut, muss zahlen. Der Bescheid ist dann rechtskräftig. Nicht immer wird die Sache weiterverfolgt. Wenn die Behörde am Tatvorwurf festhält, gilt es abzuwägen. Ein Richter kann die Sache unterschiedlich behandeln: wegen Geringfügigkeit einstellen, die Ahndung mindern oder eine Verhandlung durchführen. Kommt es zur Verhandlung und der Fahrer wird verurteilt, muss er auch die Gerichtskosten tragen. Aber gerade dann, wenn es darum geht, den Führerschein zu behalten oder weitere Punkte in Flensburg zu ver­meiden, sollten sich Autofahrer den professionellen Rat eines Anwalts holen – besonders diejenigen, die ohnehin entsprechend rechtsschutzversichert sind.

13.05.2011 Die Bewertung von Immobilien im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Im Zuge einer Scheidung findet auf Antrag ein Zugewinnausgleich statt, in dem ein Ehegatte dem anderen einen Ausgleich zahlen muss, wenn er während der Ehezeit Vermögen ansparen konnte. In diesen Verfahren ist häufig von großer Bedeutung, welchen Wert eine im gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie hat, weil dies die Ausgleichsforderung erheblich erhöhen oder verringern kann. Die Immobilienbewertung im Zugewinnausgleich fällt in den Verantwortungsbereich des zuständigen Gerichts. Dem mit der Scheidungsfolgenregelung befassten Richter ist freigestellt, wie er zu einer Bewertung der fraglichen Immobilien gelangt, sofern sein Vorgehen alle Umstände in Betracht zieht und zu einer nachvollziehbaren, realistischen Bewertung gelangt.

Grundsätze für die Bewertung von Immobilien:
In der Regel setzt das Gericht einen sachverständigen Gutachter ein, der mittels Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung betroffener Immobilien gelangt. Das Gericht ist hierbei verpflichtet, in seiner Entscheidung genau auszuführen, welche Bewertungsmethoden eingesetzt wurden und wie sie zu ihrem Ergebnis gelangten.
Der für die Scheidungsfolgenregelung relevante Immobilienwert entspricht nicht immer dem tatsächlich realisierbaren Verkaufswert. Werden Immobilien während der Urteilsfindung gering bewertet und ist gleichzeitig eine Verbesserung der Marksituation zu erwarten, wird ihr Wert im Zugewinnausgleich gegebenenfalls über dem gegenwärtigen Marktwert angesetzt, sofern die Immobilienveräußerung ausgeschlossen ist.
Eine derart langfristige Bewertungsperspektive wird vom Gericht nicht eingenommen, wenn die Scheidungsparteien die fraglichen Immobilien verkaufen, um den Zugewinnausgleich durchzuführen. In diesem Fall zählt einzig der tatsächliche Verkaufswert.
Sind Eigentumswohnungen zu bewerten, erfolgt dies anhand der Miete, die sich am lokalen Wohnungsmarkt für ein entsprechendes Mietobjekt im Allgemeinen erzielen lässt. Die tatsächliche Miethöhe ist hingegen für die Bewertung einer Eigentumswohnung nicht relevant.
BGH, Urt. v. 17.11.2010 - XII ZR 170/09

11.05.2011 Selbstgedrehte Raservideos können den Führerschein kosten

Ein 25-Jähriger hatte sich regelmäßig Sportwagen eines schwäbischen Herstellers geliehen und rasante Spritztouren unternommen, die er in selbstgedrehten Videos festhielt. So filmte er unter anderem eine Fahrt mit 180 km/h durch die Innenstadt sowie rasante Wendemanö-ver und „Burnouts" auf einer Einbahnstraße in der Nähe der Schalke - Arena. In weiteren Videos warfen die Fahrzeuginsassen Eier auf Passanten.

Rund 20 Videos stellte die Polizei im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen anderer Tatvorwürfe auf dem PC des Klägers sicher und leitete sie an die Fahrerlaubnisbehörde weiter. Die entzog dem Kläger wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr die Fahrerlaubnis.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem Kläger verdeutlichte:
Allein die gefilmten Fahrten entgegen der Fahrtrichtung nach den Wendemanövern in der Einbahnstraße hätten das Flensburger Punktekonto des Klägers um mindestens 40 Punkte bereichert. Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass auch Fahrten, die wegen inzwischen möglicherweise eingetretener Verfolgungsverjährung nicht mehr als Ordnungswidrig-keit geahndet werden könnten, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen sei-en. In Verfahren dieser Art ist nämlich auf die - längeren - Tilgungsfristen für die Eintragung in das Verkehrszentralregister abzustellen.

Um seine Chancen auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer vom Gericht emp-fohlenen verkehrspsychologischen Therapie und der voraussichtlich notwendigen medizi-nisch - psychologischen Untersuchung, nicht auch noch durch die Feststellungen in einem rechtskräftigen Urteil zu verringern, hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Der Bescheid der Behörde wurde damit bestandskräftig, so dass die Kammer keine schriftliche Entscheidung mehr zu treffen hatte.

Quelle: VG Gelsenkirchen - Pressemitteilung vom 04.05.2011

06.05.2011 Bundesverfassungsgericht entscheidet: Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 04.05.2011 sein Urteil über die
Verfassungsbeschwerden von vier Sicherungsverwahrten verkündet, die sich gegen die Fortdauer ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der früher geltenden zehnjährigen Höchstfrist (Sicherungsverwahrung I) bzw. gegen die nachträgliche Anordnung ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Sicherungsverwahrung II)
wenden.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass alle Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Jugendgerichtsgesetzes über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem
Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, weil sie den
Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen.

Überdies verletzen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen
Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung
über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen
Anordnung der Sicherungsverwahrung im Erwachsenen- und Jugendstrafrecht
das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, hat das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendbarkeit der für verfassungswidrig erklärten Vorschriften angeordnet, und im Wesentlichen folgende Übergangsregelungen getroffen:

1. In den sog. Altfällen, in denen die Unterbringung der Sicherungsverwahrten über die frühere Zehnjahresfrist hinaus fortdauert, sowie in den Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung darf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. deren Fortdauer nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer
psychischen Störung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leidet. Die Vollstreckungsgerichte
haben unverzüglich das Vorliegen dieser Voraussetzungen der Fortdauer
der Sicherungsverwahrung zu prüfen und anderenfalls die Freilassung der
betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011
anzuordnen.

2. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der
Sicherungsverwahrung dürfen während der Übergangszeit nur nach Maßgabe
einer strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit angewandt werden, die in der Regel nur gewahrt ist, wenn die Gefahr künftiger schwerer Gewalt-
oder Sexualstraftaten des Betroffenen besteht.

Der Senat hat die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen
Entscheidungen, die auf den verfassungswidrigen Vorschriften beruhen,aufgehoben, weil sie die Beschwerdeführer in ihrem Freiheitsgrundrecht und ihren verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzbelangen verletzen, und
die Sachen an die Fachgerichte zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

I. Völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes

1. Die Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.
Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, durch die die Aufhebung der früher für
die Sicherungsverwahrung geltenden zehnjährigen Höchstgrenze und die
Anwendung dieser Neuregelung auf die sog. Altfälle für verfassungsgemäß
erklärt worden sind, stellt kein der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden entgegenstehendes Prozesshindernis dar. Denn die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die neue Aspekte für die Auslegung des Grundgesetzes enthalten, stehen rechtserheblichen Änderungen gleich, die zu einer Überwindung der Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts führen
können. So verhält es sich hier im Hinblick auf das Urteil des EGMR vom
17. Dezember 2009, durch das dieser festgestellt hat, dass die
rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung sowohl gegen das
Recht auf Freiheit aus Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) als auch gegen das in Art. 7 EMRK normierte Rückwirkungsverbot
verstoßen.

2. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht zwar innerstaatlich im Rang unter dem Grundgesetz. Die Bestimmungen des Grundgesetzes sind jedoch völkerrechtsfreundlich auszulegen. Der Konventionstext und die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen
auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die
Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes.

Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische
Angleichung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetztes
vereinbar ist.

II. Verletzung des Freiheitsgrundrechts - Abstandsgebot

Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das
Freiheitsgrundrecht ist nur nach Maßgabe strikter
Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an
die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs
zu rechtfertigen. Die vorhandenen Regelungen über die Sicherungsverwahrung erfüllen nicht die verfassungsrechtlichen
(Mindest-)Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs.

Die grundlegend unterschiedlichen verfassungsrechtlichen
Legitimationsgrundlagen und Zwecksetzungen von Freiheitsstrafe und
Sicherungsverwahrung erfordern einen deutlichen Abstand des Freiheitsentzugs durch Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug (sog. Abstandsgebot). Während die Freiheitsstrafe der Vergeltung schuldhaft begangener Straftaten dient, verfolgt der Freiheitsentzug des Sicherungsverwahrten allein präventive Zwecke, nämlich die Verhinderung
zukünftiger Straftaten. Er beruht nur auf einer Gefährlichkeitsprognose
und legt dem Betroffenen im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit
gleichsam ein Sonderopfer auf. Die Sicherungsverwahrung ist daher nur
dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem
besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung
getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel
sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der
Allgemeinheit deutlich macht. Hierzu bedarf es eines Gesamtkonzepts der
Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung auf das
Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und
auf diese Weise die Dauer der Freiheitsentziehung auf das unbedingt
erforderliche Maß zu reduzieren. Die Perspektive der Wiedererlangung der
Freiheit muss sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmen. Diese
freiheitsorientierte Wahrung des Abstandsgebots trägt auch den Wertungen
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 7 Abs. 1 EMRK
Rechnung, der in seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 der
Sicherungsverwahrung aufgrund des fehlenden Abstands zum Strafvollzug
Strafcharakter beigemessen und auf die Notwendigkeit besonderer
individueller Unterstützung des Sicherungsverwahrten abgestellt hat.

Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist für alle staatliche Gewalt
verbindlich und richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben
ist, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu
entwickeln und normativ festzuschreiben. Dieses muss zumindest folgende Aspekte umfassen: Die Sicherungsverwahrung darf nur als letztes Mittel angeordnet und vollzogen werden. Etwa erforderliche therapeutische Behandlungen müssen schon während des vorangehenden Strafvollzugs so zeitig beginnen und intensiv durchgeführt werden, dass sie möglichst schon vor dem Strafende abgeschlossen werden. Spätestens zu Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung hat eine umfassende, modernen
wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung
stattzufinden, auf deren Grundlage ein Vollzugsplan zu erstellen und
eine intensive therapeutische Betreuung des Sicherungsverwahrten durch
qualifizierte Fachkräfte stattzufinden hat, die eine realistische
Entlassungsperspektive eröffnet. Hierzu ist die Mitwirkung des Betroffenen durch gezielte Motivationsarbeit zu fördern. Das Leben in der Sicherungsverwahrung ist, um ihrem spezialpräventiven Charakter
Rechnung zu tragen, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen,
soweit Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen. Dies erfordert zwar
keine vollständige räumliche Loslösung vom Strafvollzug, aber eine davon
getrennte Unterbringung in besonderen Gebäuden und Abteilungen, die den
therapeutischen Erfordernissen entsprechen, familiäre und soziale
Außenkontakte ermöglichen und über ausreichende Personalkapazitäten
verfügen. Ferner muss das gesetzliche Konzept der Sicherungsverwahrung
Vorgaben zu Vollzugslockerungen und zur Entlassungsvorbereitung
enthalten. Dem Untergebrachten muss zudem ein effektiv durchsetzbarer
Rechtsanspruch auf Durchführung der seine Gefährlichkeit reduzierenden
Maßnahmen eingeräumt werden. Schließlich ist die Fortdauer der
Sicherungsverwahrung in mindestens jährlichen Abständen gerichtlich zu
prüfen.

Diesen Anforderungen genügen die vorhandenen Regelungen über die
Sicherungsverwahrung und folglich auch deren tatsächlicher Vollzug nicht. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung immer mehr
ausgeweitet, ohne dem bereits im Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Februar 2004 konkretisierten Abstandsgebot Rechnung zu tragen.
Das Institut der Sicherungsverwahrung ist ohne Wahrung des Abstandsgebots insgesamt mit dem Freiheitsgrundrecht der Untergebrachten nicht zu vereinbaren. Bundes- und Landesgesetzgeber stehen gemeinsam in
der Pflicht, ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes
Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln, das keine maßgeblichen Fragen der Entscheidungsmacht von Exekutive oder Judikative überlässt, sondern deren Handeln in allen wesentlichen Bereichen bestimmt.

III. Verletzung des Vertrauensschutzgebotes

Zudem verletzten die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen
Vorschriften zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung
über die frühere Zehnjahreshöchstfrist hinaus und zur nachträglichen
Anordnung der Sicherungsverwahrung das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Vorschriften enthalten einen schwerwiegenden Eingriff in das
Vertrauen des betroffenen Personenkreises auf ein Ende der
Sicherungsverwahrung nach Ablauf von zehn Jahren (in den sog. Altfällen)
bzw. auf ein Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung (in den
Fällen ihrer nachträglichen Anordnung). Angesichts des damit verbundenen
schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht kommt den
betroffenen Vertrauensschutzbelangen verfassungsrechtlich ein besonders
hohes Gewicht zu, das durch die Wertungen der Europäischen
Menschenrechtskonvention noch verstärkt wird. Nach der Wertung von Art.
7 Abs. 1 EMRK hat der unzureichende Abstand des Vollzugs der
Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe zur Folge, dass sich
das Gewicht des Vertrauens der Betroffenen einem absoluten
Vertrauensschutz annähert. Des Weiteren sind auf Seiten der betroffenen
Sicherungsverwahrten die Wertungen von Art. 5 EMRK zu berücksichtigen.
Danach kommt - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR - eine
Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den hier in Rede stehenden
Fällen der nachträglich verlängerten bzw. angeordneten Sicherungsverwahrung praktisch nur unter den Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK
in Betracht. Die Vorschrift verlangt das Vorliegen einer zuverlässig
nachgewiesenen und fortdauernden psychischen Störung. Die gesetzlichen
Regelungen müssen ihre Feststellung als ausdrückliche Tatbestandsvoraussetzung vorsehen. Die Rechtfertigung der
Freiheitsentziehung setzt zudem eine Ausgestaltung der Unterbringung des
Betroffenen voraus, die der Tatsache Rechnung trägt, dass er aufgrund
einer psychischen Störung untergebracht ist.

Unter Berücksichtigung dieser Wertungen und in Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht betroffenen Sicherungsverwahrten tritt der legitime gesetzgeberische Zweck der angegriffenen Vorschriften, die Allgemeinheit vor gefährlichen
Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte
Vertrauen des betroffenen Personenkreises zurück. Eine rückwirkend angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch
Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als verhältnismäßig angesehen
werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten
abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EMRK
erfüllt sind. Lediglich in solchen Ausnahmefällen kann noch von einem
Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsinteressen ausgegangen werden.
Diesen Anforderungen genügen die hier in Rede stehenden Vorschriften
nicht. Sie können auch nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass ihre
Verfassungsmäßigkeit noch gewahrt ist.

IV. Übergangsregelung

Zur Vermeidung eines „rechtlichen Vakuums“ hat das Bundesverfassungsgericht die verfassungswidrigen Vorschriften nicht für nichtig erklärt, sondern deren zeitlich befristete Weitergeltung
angeordnet. Denn die Nichtigerklärung der einschlägigen Normen hätte zur
Folge, dass es für die weitere Sicherungsverwahrung an einer
Rechtsgrundlage fehlte und alle in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen sofort freigelassen werden müssten, was Gerichte, Verwaltung und Polizei vor kaum lösbare Probleme stellen würde.

Die Weitergeltungsanordnung muss im Hinblick auf den Umfang des vom
Gesetzgeber zu erarbeitenden Gesamtkonzepts der Sicherungsverwahrung,
die notwendige Schaffung zusätzlicher Personalkapazitäten sowie die
Durchführung der für eine räumliche Trennung von Maßregel- und
Strafvollzug erforderlichen Maßnahmen zwei Jahre betragen. Angesichts
des mit der Sicherungsverwahrung verbundenen Grundrechtseingriffs ist es
jedoch geboten, eine Übergangsregelung zu treffen, die die Wahrung
verfassungsrechtlicher Mindestanforderungen sicherstellt. Im Hinblick auf die Vorschriften, die mit dem Vertrauensschutzgebot unvereinbar sind (III.), ist dabei auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene
Therapieunterbringungsgesetz zurückzugreifen. Mit diesem Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber unter Berücksichtung der besonderen Voraussetzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention eine weitere Kategorie für die Unterbringung psychisch gestörter und aufgrund ihrer Straftaten potentiell gefährlicher Personen geschaffen, die auf den aktuellen psychischen Zustand der Betroffenen und ihre daraus resultierende Gefährlichkeit abstellt.

02.05.2011 Kosten für Mietwagen nach Verkehrsunfall nicht unbegrenzt ersatzfähig

Nach einem Verkehrsunfall hatte die Klägerin für drei Wochen ein Ersatzfahrzeug angemietet, wodurch tatsächlich Kosten in Höhe von 3.016,65 € entstanden waren. Unter Zugrundelegung eines bekannten Mietpreisspiegels, der die üblichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall auflistet, wären 2.588,25 € angemessen gewesen.

Selbst diese Kosten wollte die beklagte Versicherung nicht ersetzen. Sie legte drei deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter auf dem örtlich relevanten Markt vor, die in der Höhe sogar noch erheblich unter dem nach dem Mietpreisspiegel ermittelten Betrag lagen (das günstigste ca. 900,-- €) und zahlte der Klägerin vor dem Prozess einen Betrag, der noch über diesen Angeboten lag.

Das Landgericht Mainz hatte entschieden, dass die Beklagte zu Recht weitere Zahlungen verweigerte. Dies wollte die Klägerin nicht akzeptieren und griff das Urteil mit der Berufung an.

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat sich der Rechtsansicht des Landgerichts angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die Klägerin beweisen müsse, dass die von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen gewesen seien.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Allein der Hinweis auf den Mietpreisspiegel genüge nicht. Dieser könne zwar grundsätzlich eine Orientierungshilfe sein, es bestehe aber keine Pflicht des Gerichts, die erforderlichen Mietwagenkosten daran zu orientieren.

Vorliegend lagen aus Sicht des Senats konkrete Anhaltspunkte vor, dass das Ersatzfahrzeug zu günstigeren Konditionen habe gemietet werden können. Die Klägerin sei vor der Anmietung gehalten gewesen, nach günstigeren Tarifen zu fragen oder Konkurrenzangebote einzuholen, weil sie Bedenken gegen die Angemessenheit des geforderten Preises hätte haben müssen.

Die Anmietung des Fahrzeuges sei erst drei Tage nach dem Unfall erfolgt, so dass auch keine Eil- oder Notsituation vorgelegen habe.

Auf den Hinweis des Senats ist die Berufung zurückgenommen worden.

OLG Koblenz, Hinweis v. 26.01.2011 - 12 U 221/10


Quelle: OLG Koblenz - Pressemitteilung vom 19.04.2011